Beschluss
S 25 AS 795/06
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beiisolierten Widerspruchsverfahren sind die Erstattungsbeträge für anwaltliche Gebühren nach VV-RVG zu bemessen; die Rahmengebühr nach Nr. 2500 VV-RVG a.F. reicht von 40,00 bis 520,00 €.
• Der Zusatz zu Nr. 2500 VV-RVG a.F. begrenzt die Mittelgebühr: die Schwellengebühr (240,00 €) ist nur bei durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Fällen anzusetzen, bei unterdurchschnittlichem Aufwand kann eine geringere Gebühr gerechtfertigt sein.
• Synergieeffekte aus vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen; eine doppelte Benachteiligung des Prozessbevollmächtigten darf aber nicht erfolgen.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (hier: die Behörde hat die Kostenerstattung zu Recht auf 279,56 € festgesetzt).
Entscheidungsgründe
Bemessung anwaltlicher Erstattungsgebühren im isolierten Widerspruchsverfahren • Beiisolierten Widerspruchsverfahren sind die Erstattungsbeträge für anwaltliche Gebühren nach VV-RVG zu bemessen; die Rahmengebühr nach Nr. 2500 VV-RVG a.F. reicht von 40,00 bis 520,00 €. • Der Zusatz zu Nr. 2500 VV-RVG a.F. begrenzt die Mittelgebühr: die Schwellengebühr (240,00 €) ist nur bei durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Fällen anzusetzen, bei unterdurchschnittlichem Aufwand kann eine geringere Gebühr gerechtfertigt sein. • Synergieeffekte aus vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen; eine doppelte Benachteiligung des Prozessbevollmächtigten darf aber nicht erfolgen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (hier: die Behörde hat die Kostenerstattung zu Recht auf 279,56 € festgesetzt). Die Klägerinnen begehrten im Widerspruchsverfahren gegen Leistungen nach dem SGB II Kostenerstattung für Rechtsanwaltsgebühren. In einem vorausgegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren war bereits teilweise erfolgreich Verfahrenshilfe gewährt und die Anwaltskosten mit einer Mittelgebühr festgesetzt und erstattet worden. Für das Widerspruchsverfahren stellte der Anwalt eine Rechnung über 385,12 € (Verfahrensgebühr 240,00 € zzgl. Zuschläge) und die Behörde setzte die Erstattung auf 279,56 € (Gebühr 170,00 €) fest. Die Klägerin widersprach und erhob Klage sowie den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung. Die Behörde argumentierte, es handele sich um unterdurchschnittlichen Aufwand; zudem seien Synergieeffekte aus dem früheren Verfahren zu berücksichtigen. Das Gericht prüfte summarisch und lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. • Anwendbares Recht und Maßstab: Anspruch auf Kostenerstattung richtet sich nach § 63 SGB X; für die Höhe der Anwaltshonorare ist das RVG i.V.m. VV-RVG a.F. maßgeblich, insbesondere Nr. 2500 VV-RVG a.F. • Rahmengebühr und Kappung: Nr. 2500 VV-RVG a.F. sieht eine Geschäftsgebühr von 40,00 bis 520,00 € vor mit dem Zusatz, dass mehr als 240,00 € nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit geltend gemacht werden kann; dadurch wird die Mittelgebühr für Durchschnittsfälle effektiver gedeckelt. • Anwendung von § 14 RVG: Der Rechtsanwalt hat die Rahmengebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang, Schwierigkeit und Einkommensverhältnissen zu bestimmen; bei unterdurchschnittlichem Aufwand kann eine Gebühr deutlich unter 240,00 € angemessen sein. • Berücksichtigung vorangegangener Verfahren: Bereits im einstweiligen Rechtsschutz erbrachte Tätigkeiten und die dort festgesetzte Vergütung sind bei der Bewertung des objektiv erforderlichen Aufwands im nachfolgenden Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen; Synergieeffekte dürfen die Gebühr nicht doppelt zu Lasten des Anwalts reduzieren. • Einzelfallprüfung geboten: Die Schwellengebühr ist nicht automatisch anzusetzen; das Gericht stützte sich auf die Unterdurchschnittlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Fall und auf Rechtsprechung, die die Maßgeblichkeit einer Einzelfallprüfung betont. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Vor dem Hintergrund des geringeren Umfangs und der bereits berücksichtigten Vorarbeit war die Festsetzung der Behörde auf 279,56 € (Gebühr 170,00 €) nicht zu beanstanden. Die Klage hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung wurde abgelehnt. Das Gericht bestätigte, dass die Behörde die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren zu Recht auf 279,56 € festgesetzt hat, weil der anwaltliche Aufwand als unterdurchschnittlich zu bewerten war und bereits im einstweiligen Rechtsschutz Berücksichtigungen vorgenommen wurden. Die begehrte Schwellengebühr von 240,00 € war nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen für eine überdurchschnittliche Bemessung nach § 14 RVG nicht vorlagen. Eine generelle Verpflichtung zur Ansetzung der Schwellengebühr besteht nicht; stets ist eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen. Daher kam auch die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht.