Gerichtsbescheid
S 24 AS 202/07
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Leistungsbezug nach SGB II stehende Person hat eine im Zeitpunkt des Erbfalls zufließende Erbschaft als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen.
• Erbschaften sind als einmalige Einnahmen Einkommen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II und nicht als Vermögen im Sinne der Freibetragsregelung des § 12 SGB II zu werten.
• Ändert sich durch eine solche Einnahme die Leistungsbedürftigkeit, ist der Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Erbschaft als Einkommen bei Leistungen nach SGB II (Zuflussprinzip) • Eine im Leistungsbezug nach SGB II stehende Person hat eine im Zeitpunkt des Erbfalls zufließende Erbschaft als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu berücksichtigen. • Erbschaften sind als einmalige Einnahmen Einkommen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II und nicht als Vermögen im Sinne der Freibetragsregelung des § 12 SGB II zu werten. • Ändert sich durch eine solche Einnahme die Leistungsbedürftigkeit, ist der Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben. Die Klägerin bezog Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 13.07.2006 wurden Leistungen für August 2006 bis Januar 2007 bewilligt. Im September 2006 erhielt die Klägerin eine Erbschaft in Höhe von 5.469,33 €. Daraufhin hob das Jobcenter die Leistungsbewilligung ab dem 01.09.2006 auf und forderte für September bereits gezahlte Leistungen zurück, weil die Erbschaft den Bedarf für 16 Monate decke. Die Klägerin machte geltend, die Erbschaft sei als Vermögen anzusehen und gemäß § 12 SGB II seien Freibeträge zu gewähren. Nach erfolglosem Widerspruch klagte sie gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. • Zulässigkeit: Das Gericht entschied nach § 105 SGG im Wege des Gerichtsbescheids, da keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestanden und die Parteien gehört wurden. • Rechtliche Wertung: Nach § 11 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen; maßgeblich ist die Zuflussbetrachtung, wonach alles Einkommen ist, was dem Leistungsberechtigten während des Leistungszeitraums zufließt. • Anwendung auf Erbschaften: Eine Erbschaft stellt bis zum Erbfall für den Erben nur eine Erwerbsaussicht dar; mit dem Zufluss wird sie als einmalige Einnahme Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II und nicht bereits vorab als Vermögen gewertet. • Folgen für Leistungsbewilligung: Durch die Erbschaft änderten sich die tatsächlichen Verhältnisse so, dass die bewilligten Leistungen wegfielen; daher war der Bewilligungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben. • Rechtsgrundsätze: Entscheidende Normen sind § 11 SGB II (Einkommen), § 12 SGB II (Vermögen/Freibeträge) und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (Aufhebung von Verwaltungsakten bei Wegfall der Voraussetzungen). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Entscheidung des Jobcenters für rechtmäßig: Die im September 2006 zugeflossene Erbschaft ist nach der Zuflusstheorie als einmaliges Einkommen gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen und nicht als Vermögen, für das nach § 12 SGB II Freibeträge gelten würden. Aufgrund des Zuflusses änderten sich die tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin so, dass die Bewilligung entfallen konnte; der Bewilligungsbescheid war daher nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.