Beschluss
S 25 SF 23/07
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
5mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung nach §§ 3, 14 RVG sind Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.
• In einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach SGG ist wegen der fehlenden notwendigen mündlichen Verhandlung regelmäßig keine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG anzusetzen.
• Ist die vom Anwalt geltend gemachte Gebühr unbillig gegenüber dem Erstattungsverpflichteten, erfolgt Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren (§ 14 Abs.1 RVG).
Entscheidungsgründe
Gebührenfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz; Verfahrensgebühr angepasst • Bei der Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung nach §§ 3, 14 RVG sind Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. • In einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach SGG ist wegen der fehlenden notwendigen mündlichen Verhandlung regelmäßig keine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG anzusetzen. • Ist die vom Anwalt geltend gemachte Gebühr unbillig gegenüber dem Erstattungsverpflichteten, erfolgt Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren (§ 14 Abs.1 RVG). Der seit Juni 2005 arbeitslose Erinnerungsführer beantragte im April 2006 Leistungen nach dem SGB II. Nachdem die Behörde bis September 2006 nicht entschieden hatte, suchte er einstweiligen Rechtsschutz und erhielt vorläufige Leistungen für einen kurzen Zeitraum. Die Behörde erklärte sich bereit, außergerichtliche Anwaltskosten zu übernehmen. Der Erinnerungsführer beantragte die Festsetzung von Anwaltskosten in Höhe von 545,20 €. Der Urkundsbeamte setzte die erstattungsfähigen Kosten auf 220,40 € herab; insbesondere sei die Verfahrensgebühr unangemessen und eine Terminsgebühr nicht entstanden. Der Erinnerungsführer legte Erinnerung ein; die Beteiligten stritten ausschließlich über die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Gebühren. • Die Erinnerung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht und teilweise begründet. • Für die Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung sind §§ 3, 14 RVG maßgeblich; der Anwalt legt den Rahmen fest, die Festsetzung durch Dritte darf aber nicht unbillig sein. • Der Verfahrensgebührrahmen nach Nr. 3102 VV-RVG reicht von 40 bis 460 €; bei durchschnittlicher Leistung ist die Mittelgebühr von 250 € angemessen, bei Abwägung der Umstände hier jedoch eine Unterschreitung angezeigt. • Die Bedeutung der Angelegenheit war insgesamt durchschnittlich: es ging um existenzsichernde Leistungen, aber nur vorläufig und für einen begrenzten Zeitraum; die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sind unterdurchschnittlich. • Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren nach objektiv erforderlicherm Aufwand durchschnittlich; einstweiliger Rechtsschutz erfordert regelmäßig geringere Ermittlungstiefe und keine förmliche Beweisaufnahme. • Das Haftungsrisiko war gering, weshalb dies die Gebühr nicht erhöhte. • Unter Abwägung aller Faktoren rechtfertigt sich eine Verfahrensgebühr von 200,00 € anstatt der vom Anwalt geltend gemachten 250,00 €. • Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG kommt nicht in Betracht, weil einstweilige Rechtsschutzverfahren gemäß § 124 Abs. 3 i.V.m. § 86b Abs. 4 SGG keiner notwendigen mündlichen Verhandlung unterliegen; damit kann die Terminsgebühr von vornherein nicht entstehen. • Die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer wurden nicht bestritten; unter Berücksichtigung der festgesetzten Verfahrensgebühr, Pauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich die festgesetzte Gesamtsumme. Die Erinnerung wurde insoweit stattgegeben, dass die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung des Erinnerungsführers von der Antragsgegnerin endgültig auf 255,20 € festgesetzt wurden (Verfahrensgebühr 200,00 €, Pauschale 20,00 €, 16% Mehrwertsteuer 35,20 €). Die übrige Erinnerung wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist endgültig nach § 197 Abs. 2 SGG. Damit hat der Erinnerungsführer im Umfang der angepassten Gebührenfestsetzung Erfolg; eine beantragte Terminsgebühr blieb jedoch unberücksichtigt, weil im einstweiligen Rechtsschutz keine notwendige mündliche Verhandlung vorgesehen ist.