Beschluss
S 25 SF 34/06
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 RVG-VV anzusetzen; Nr. 3103 RVG-VV ist nur anwendbar, wenn ein vorheriges Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren zum selben Streitgegenstand geführt und abgeschlossen wurde.
• Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 RVG-VV entsteht nur, wenn die anwaltliche Mitwirkung kausal zur Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts geführt hat; bloße Erledigung durch Dritte ohne Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts reicht nicht aus.
• Bei der Bemessung der Rahmengebühr sind Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen; unterdurchschnittliche Bedeutung und Vermögensverhältnisse können eine Unterschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen.
• Die Zulassung der befristeten Beschwerde ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Frage möglich (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG).
Entscheidungsgründe
Verfahrens- und Erledigungsgebühr bei einstweiligem Rechtsschutz (Nr. 3102, 1006 RVG-VV) • Bei einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 RVG-VV anzusetzen; Nr. 3103 RVG-VV ist nur anwendbar, wenn ein vorheriges Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren zum selben Streitgegenstand geführt und abgeschlossen wurde. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 RVG-VV entsteht nur, wenn die anwaltliche Mitwirkung kausal zur Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts geführt hat; bloße Erledigung durch Dritte ohne Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts reicht nicht aus. • Bei der Bemessung der Rahmengebühr sind Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen; unterdurchschnittliche Bedeutung und Vermögensverhältnisse können eine Unterschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen. • Die Zulassung der befristeten Beschwerde ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Frage möglich (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG). Der Vertreter eines Antragstellers beantragte Prozesskostenhilfe und deren Vergütungsfestsetzung nach einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anrechnung von Kindergeld in einem Bewilligungsbescheid. Das Eilverfahren bezog sich auf Leistungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2006; während des Verfahrens zahlte die Familienkasse Kindergeld für Dezember 2005 bis Februar 2006, wodurch die Hauptsache als erledigt galt. Der Urkundsbeamte setzte die PKH-Vergütung auf 220,40 € fest (Verfahrensgebühr 170,00 €; keine Erledigungsgebühr). Der Erinnerungsführer und der Erinnerungsgegner legten jeweils Erinnerung gegen die Höhe der Gebühren ein, wobei der Anwalt höhere Gebühren geltend machte und der Gegner eine niedrigere Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 RVG-VV forderte. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Erinnerungen und die korrekte Anwendung der Gebührentatbestände. • Anwendbare Normen: §§ 3, 14 RVG; Nr. 3102, 3103, 1002, 1005, 1006, 7002, 7007 RVG-VV. • Gebührenrahmen: Die Verfahrensgebühr für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist nach Nr. 3102 RVG-VV zu bemessen, weil Nr. 3103 nur greift, wenn ein vorausgegangenes Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren zum selben Streitgegenstand abgeschlossen worden ist; ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ist in Zielrichtung und Gegenstand regelmäßig anders und daher als gesonderte Angelegenheit zu behandeln. • Rahmenbemessung: Nach § 14 RVG sind Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und die finanziellen Verhältnisse des Mandanten zu berücksichtigen. Hier waren Bedeutung und Vermögensverhältnisse des Antragstellers unterdurchschnittlich, der erforderliche Aufwand objektiv durchschnittlich; daraus folgt eine Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr (170,00 €) als angemessen. • Erledigungsgebühr: Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 RVG-VV entsteht nur, wenn der Verwaltungsakt durch Aufhebung oder Änderung infolge anwaltlicher Mitwirkung erledigt wurde. Im vorliegenden Fall blieb der Bewilligungsbescheid unverändert; die Erledigung erfolgte durch die Auszahlung von Kindergeld durch die Familienkasse, sodass die Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr nicht vorliegen. • Sonstiges: Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer waren unstreitig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die befristete Beschwerde zugelassen. Die Erinnerungen des Erinnerungsführers vom 23. März 2006 und des Erinnerungsgegners vom 11. Mai 2006 wurden zurückgewiesen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 20. März 2006 ist zu bestätigen: Die Prozesskostenhilfevergütung ist mit insgesamt 220,40 € (Verfahrensgebühr 170,00 €, keine Erledigungsgebühr, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer berücksichtigt) richtig bemessen. Nr. 3102 RVG-VV ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren anzuwenden; Nr. 3103 RVG-VV kommt hier nicht in Betracht, weil kein vorheriges, zum selben Streitgegenstand abgeschlossenes Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren vorlag. Eine Erledigungsgebühr konnte nicht entstehen, weil der angefochtene Bewilligungsbescheid weder aufgehoben noch geändert worden ist und die Erledigung durch Dritte erfolgte. Damit hat die Kammer die originäre Gebührenfestsetzung bestätigt und die weitergehenden Gebührenansprüche des Erinnerungsführers abgelehnt.