Beschluss
S 25 SF 13/06
SG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anerkenntnis eines Anspruchs entsteht die fiktive Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr, eine Absenkung auf nur die Mindestgebühr ist nicht gerechtfertigt.
• Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten ist zwischen Verfahrens- und Terminsgebühr nicht unterschiedlich zu differenzieren; beide können in Mittelgebühr festgesetzt werden.
• Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 197 Abs. 2 SGG statthaft und ermöglicht die Überprüfung der Gebührenbemessung.
Entscheidungsgründe
Fiktive Terminsgebühr bei Anerkenntnis: Ansatz der Mittelgebühr • Bei Anerkenntnis eines Anspruchs entsteht die fiktive Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr, eine Absenkung auf nur die Mindestgebühr ist nicht gerechtfertigt. • Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten ist zwischen Verfahrens- und Terminsgebühr nicht unterschiedlich zu differenzieren; beide können in Mittelgebühr festgesetzt werden. • Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 197 Abs. 2 SGG statthaft und ermöglicht die Überprüfung der Gebührenbemessung. Die Parteien stritten über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, insbesondere ob die Tochter der Klägerin Sozialgeld erhält, obwohl der eheähnliche Partner der Klägerin lediglich Stiefvater ist. Die Beklagte rechnete das Einkommen des Stiefvaters an; die Klägerin erhob Klage. Die Beklagte erkannte das Klagebegehren mit Bewilligungsbescheid. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte Kostenerstattung für das Klageverfahren und setzte 452,40 € an, darunter Verfahrens- und Terminsgebühr jeweils in Mittelhöhe. Der Urkundsbeamte setzte die Kosten zunächst niedriger fest, insbesondere reduzierte er die fiktive Terminsgebühr. Beide Parteien legten Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob bei fiktiver Terminswahrnehmung im Fall des Anerkenntnisses die Mittelgebühr oder nur die Mindestgebühr anzusetzen ist. • Zulässigkeit: Die Erinnerungen sind form- und fristgerecht nach § 197 Abs. 2 SGG erhoben und damit zulässig. • Gebührenrechtliche Bewertung: Die Klägerin hat Anspruch auf Festsetzung von Verfahrens- und Terminsgebühr in jeweiliger Mittelhöhe. Eine Differenzierung zwischen realer und fiktiver Terminsgebühr führt hier nicht zu einer Herabsetzung; das Gebührenrecht bezweckt, einen Anreiz zu schaffen, auf die Durchführung eines Termins zu verzichten, wenn angemessene Vergütung gewährt wird. • Zurückweisung der Gegenauffassung: Die von der Beklagten vertretene Sicht, die fiktive Terminsgebühr sei nur in der Mindesthöhe anzusetzen, übersieht den gebührenrechtlichen Ausgleichszweck; maßgeblich ist der hypothetische Aufwand bei Durchführung eines Termins, der regelmäßig die Mittelgebühr rechtfertigt. • Berechnung der Kosten: Unter Zugrundelegung der Mittelgebühren und der Auslagenpauschale sowie Mehrwertsteuer ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 452,40 €, zu tragen durch die Beklagte. • Rechtsfolgen: Die Erinnerung der Klägerin hatte Erfolg, die der Beklagten keinen Erfolg; die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Die Erinnerung der Klägerin war erfolgreich; der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde insoweit abgeändert, dass der Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens 452,40 € auferlegt wurden. Die Kammer setzt Verfahrens- und Terminsgebühr jeweils in Mittelhöhe fest sowie die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer, weil bei Anerkenntnis die fiktive Terminsgebühr dem hypothetischen Aufwand bei tatsächlicher Terminsdurchführung entspricht. Die Erinnerung der Beklagten war unbegründet. Die Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig, Verzinsung richtet sich nach § 197 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.