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Urteil

S 25 AS 103/05

SG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung eines Leistungsbescheids nach § 48 Abs.1 SGB X setzt eine nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus; liegt die zusätzliche Leistung bereits bei Erlass des Bewilligungsbescheides vor, ist eine Aufhebung regelmäßig unzulässig. • Die Eigenheimzulage kann als Einkommen nach § 11 SGB II berücksichtigt werden, sofern sie dem Leistungsberechtigten als "bereite Mittel" zur Verfügung steht. • Eine (verdeckte) Abtretung an den Kreditgeber kann dazu führen, dass die Eigenheimzulage nicht als verfügbare Leistung gilt; liegt der Zahlungsempfänger zugleich in Gläubigerstellung, fehlen die "bereiten Mittel". • Ist die Eigenheimzulage fester Bestandteil der Finanzierung und zur Tilgung der Darlehensverpflichtung vorgesehen, ist sie als zweckgebunden im Sinne von § 11 Abs.3 Nr.1 SGB II nicht anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Eigenheimzulage: Verdeckte Abtretung und Nichtanrechnung bei fehlenden "bereiten Mitteln" • Die Aufhebung eines Leistungsbescheids nach § 48 Abs.1 SGB X setzt eine nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus; liegt die zusätzliche Leistung bereits bei Erlass des Bewilligungsbescheides vor, ist eine Aufhebung regelmäßig unzulässig. • Die Eigenheimzulage kann als Einkommen nach § 11 SGB II berücksichtigt werden, sofern sie dem Leistungsberechtigten als "bereite Mittel" zur Verfügung steht. • Eine (verdeckte) Abtretung an den Kreditgeber kann dazu führen, dass die Eigenheimzulage nicht als verfügbare Leistung gilt; liegt der Zahlungsempfänger zugleich in Gläubigerstellung, fehlen die "bereiten Mittel". • Ist die Eigenheimzulage fester Bestandteil der Finanzierung und zur Tilgung der Darlehensverpflichtung vorgesehen, ist sie als zweckgebunden im Sinne von § 11 Abs.3 Nr.1 SGB II nicht anzurechnen. Die Klägerin lebt mit Ehemann und Kind in eigenem Haus und beantragte Leistungen nach SGB II. Sie erhielt seit 2001 eine jährliche Eigenheimzulage, deren Bescheid sie dem Antrag beifügte. Im Dezember 2004 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II bis Juli 2005. Mit Bescheid vom 4. März 2005 hob die Beklagte die Leistungen ab 1. April 2005 auf mit der Begründung, die im März 2005 ausgezahlte Eigenheimzulage mache die Klägerin nicht mehr bedürftig. Die Klägerin legte Widerspruch ein und trug vor, die Zulage sei im Rahmen ihrer Hausfinanzierung an die Sparkasse als Sicherheit abgetreten worden und stehe ihr daher wirtschaftlich nicht zur Verfügung. Das Sozialgericht ordnete aufschiebende Wirkung an; die Beklagte zahlte vorläufig erneut, wollte aber am Aufhebungsbescheid festhalten. • Klage zulässig: Das Gericht hält trotz vorläufiger Neubescheidung weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für gegeben, weil die Beklagte an ihrem Aufhebungsbescheid festhalten will. • Unwirksamkeit der Aufhebung nach § 48 Abs.1 SGB X: Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Aufhebung liegen nicht vor, weil die Eigenheimzulage bereits bei Erlass des Bewilligungsbescheids bekannt und somit keine nachträgliche wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. • Vertrauensschutz nach § 45 SGB X: Ein Rückgriff auf eine Rücknahme wäre durch Vertrauensschutz erschwert, da die Klägerin die Zulage angegeben und in der schwierigen Rechtslage nicht grob fahrlässig gehandelt hat; sie hat finanzielle Dispositionen zur Sicherung des Hauses getroffen. • Anrechnung nach § 11 SGB II: Grundsätzlich ist die Eigenheimzulage einkommenserhöhend, sofern sie als "bereite Mittel" zur Verfügung steht. • Fehlen der "bereiten Mittel" wegen Abtretung: Hier war die Zulage zwar nicht gegenüber dem Finanzamt angezeigt, jedoch faktisch an die Sparkasse abgetreten, die zugleich Gläubigerin ist; somit bestand für die Klägerin kein Zugriff auf die Mittel. • Zweckbindung nach § 11 Abs.3 Nr.1 SGB II: Nach Rechtsprechung ist die Eigenheimzulage zweckgebunden und kann unberücksichtigt bleiben, wenn sie fester Bestandteil der Darlehensfinanzierung ist; dies ist vorliegend nach den Angaben der Klägerin der Fall. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen (§ 193 Abs.1 SGG). Die Klage ist erfolgreich; der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 7. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2005 wird aufgehoben. Die Aufhebung der Leistungsgewährung nach § 48 Abs.1 SGB X war rechtswidrig, weil die Eigenheimzulage bereits bei Bewilligung bekannt war und kein schützenswerter Vertrauensschutz verletzt wurde; zugleich kann die Eigenheimzulage hier nicht als anrechenbares Einkommen gelten, weil die Klägerin faktisch keinen Zugriff darauf hatte (Abtretung an die kreditgebende Sparkasse) und die Zulage zudem zweckgebunden in die Darlehensfinanzierung eingestellt war. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist im Ergebnis zugunsten der Klägerin ergangen, da die Voraussetzungen für eine Rechtsänderung und die Anrechnung der Zulage nicht vorlagen.