Urteil
S 2 U 157/01
Sozialgericht Lüneburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen. 2 Der im Jahr 1954 geborene Kläger ist selbständiger Kaufmann. Außerdem ist er Jäger und Mitglied der Jägerschaft des Landkreises L-D. Ein eigenes Revier hat er jedoch nicht. Seit 1994 ist er auch als sog. Schweißhundeführer tätig. Die Motivation für diese Tätigkeit wurde beim Kläger ausgelöst, als er bei einem Wildunfall, bei dem er zufällig zugegen war, das Sterben einer Muttersau und Leiden der Frischlinge erleben mußte. Da Schweißhundeführer in seinem Wohnort unterbesetzt waren, hat er beschlossen, sich dieser Aufgabe zu widmen. Seit dieser Zeit ist er auch Mitglied des Vereins "H." . Nach § 2 der Vereinssatzung besteht der Hauptzweck dieses Vereins darin, "die Rasse des Hannoverschen Schweißhundes als einmaliges und altes jagdliches Kulturgut der waidgerechten Jagd zu erhalten und durch den Einsatz leistungsfähiger Hunde dem Wildtier und dem Waidwerk zu dienen" . Zu den Aufgaben des Vereins gehört dabei "insbesondere der Einsatz Hannoverscher Schweißhunde bei der Nachsuche kranken Schalenwildes i. S. der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit (§ 1 – 22 a BJagdG – Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes) sowie des Tierschutzes" . 3 Am 27. Januar 2001 erlitt der Kläger bei der Nachsuche eines verletzten Wildschweins einen Unfall , als er über einen Baumstamm stürzte und sich den rechten Fuß verletzte. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, daß ihn der Jagdpächter, der Zeuge H, etwa zwei Wochen vor der Jagd angerufen und gefragt habe, ob er ggf. für eine Nachsuche zur Verfügung stehe. Dies habe er bejaht. Er habe den Zeugen H persönlich erst am Unfalltag kennen gelernt. An diesem Tag sei er zunächst vom Jagdaufseher, Herrn I., angerufen worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, daß am Morgen ein Schwarzwild angeschossen worden sei und ihn gefragt, ob er zur Nachsuche erscheinen könne. Nach seiner Erinnerung sei die Jagd gegen Mittag abgeschlossen gewesen. Er selbst sei gegen 14.00 Uhr im Revier eingetroffen, wo im Jagdhaus gemeinsam mit den Schützen der sog. Nachsucheplan erstellt worden sei. Er selbst sei der einzige Schweißhundeführer gewesen. Der Zeuge J. habe ihm dann den Auftrag gegeben, eine Wildsau, die gegen 9.30 Uhr angeschossen worden sei, nachzusuchen. Daraufhin seien sie ins Revier gefahren, wo der Zeuge H die Anschussstelle gezeigt und ihn auf weitere Besonderheiten (wie z. B. die Reviergrenzen) hingewiesen habe. Der Unfall habe sich etwa eine Stunde nach Beginn der Nachsuche, welche er unfallbedingt aufgeben habe müssen, ereignet. Er sei am Unfalltag auch nicht an ein im Anschluss an die Jagd stattfindendes geselliges Zusammensein, wie etwa zum sog. Schüsseltreiben, eingeladen gewesen. 4 Im Durchgangsarztbericht von Dr. K. von der E-J-Klinik vom 27. Januar 2001 wurde als Diagnose eine "nicht dislozierte Außenknöchelfraktur vom Typ Weber B/C links" angegeben. Der Kläger verblieb bis zum 6. Februar 2001 in stationärer Behandlung. Im Schreiben vom 2. März 2001 (Bl. 61 der Akte der Beklagten <= UA>) teilte er der Beklagten mit, daß er die Nachsuche nicht aus gewerblichen Gründen vornehmen und auch kein Honorar erhalten würde. Als Schweißhundeführer diene er vielmehr dem Wild und sei den E Beschlüssen des Vereins H unterworfen. Er werde grundsätzlich nicht vor der Jagd engagiert, sondern erst wenn das Wild krankgeschossen sei und es ohne seine Unterstützung nicht zur Strecke gebracht werden könne. Er sei auch am Unfalltag kein Jagdteilnehmer gewesen. Im vergangenen Jahr habe er 62 Nachsuchen durchgeführt, wobei er pro Nachsuche 2 bis 4 Stunden benötigen würde. Im Schreiben vom 6. April 2001 (Bl. 63 UA) bestätigte der Zeuge H diese Angaben und führte aus, daß er im vorliegenden Fall den Kläger nur darum gebeten habe, an der Jagd teilzunehmen und sich für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen. Dieser Bitte sei der Kläger gefolgt. Der Kläger sei jedoch keinesfalls als Jagdteilnehmer eingeladen gewesen . Der Kläger sei dann auf der Jagd erschienen und zum Unfallzeitpunkt bereits ca. 2 Stunden im Einsatz nach der krankgeschossenen Wildsau gewesen. Der Kläger führe die Nachsuche nach eigenem Ermessen durch und erhalte keine Weisungen. 5 Mit Bescheid vom 9. Mai 2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab (Bl. 65 UA). Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Kläger zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Person gewesen sei. Der Kläger sei als Jagdgast tätig geworden und damit versicherungsfrei gewesen. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde zunächst geltend gemacht, daß die Nachsuchetätigkeit nichts mit typischer Jagdausübung zu tun habe, sondern nur eine tierschützerische Aufgabe darstellen würde. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2001 zurückgewiesen (Bl. 87 UA). 6 Hiergegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 21. August 2001 beim Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, daß der Zeuge J. dem Kläger keine Jagderlaubnis erteilt habe. Der Kläger sei vielmehr nur ein Jagdgehilfe gewesen und an die Weisung gebunden gewesen, ein ganz bestimmtes Stück Wild an einem ganz bestimmten Ort nachzusuchen. 7 Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt, 8 1. den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2001 aufzuheben, 9 2. festzustellen, daß es sich bei dem Ereignis vom 27. Januar 2001 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, 10 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Entschädigungsleistungen zu gewähren, 11 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten und der Beigeladenen zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, da es sich bei dem Ereignis vom 21. Januar 2001 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. 16 Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB VII) sind Arbeitsunfälle nur solche Unfälle, die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Dies war beim Kläger jedoch nicht der Fall, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht versichert war. 17 Zunächst scheidet eine Versicherung gem. § 1. Abs. 2 Nr. 1 SGB VII aus, weil der Kläger kein Beschäftigter des Zeugen J. gewesen ist. Gem. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 S. 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB IV) ist eine Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und vor allem die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ob ein Arbeitsverhältnis in diesem Sinn vorliegt, richtet sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur nach den Parteivereinbarungen. Maßgebend ist vielmehr das Gesamtbild der Arbeitsleistung, wie es sich aus den tatsächlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung ergibt (st. Rspr. seit BSGE 13, 130 ff., vgl. BSGE 45, 199, 200). Dabei setzt eine versicherte Beschäftigung voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB IV, Rz. 46), was i. d. R. dann der Fall ist, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem in Bezug auf die Zeit, die Dauer und den Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. Landessozialgericht <= LSG> Niedersachsen, Urt. v. 16. Juli 1996, Az.: L 3 U 307/95, S. 8). Bei Beachtung dieser Grundsätze kann hier ein Beschäftigungsverhältnis nicht angenommen werden, weil eine persönliche Abhängigkeit des Klägers gegenüber dem Zeugen J. nicht festgestellt werden kann. Der Kläger, der bis dato den Zeugen J. weder persönlich kannte noch sonst mit diesem irgendwelche vertragliche Verbindungen unterhielt, war nämlich in keinster Weise in dessen Jagd-Unternehmen eingegliedert. Der Kläger stand vielmehr einer Vielzahl von Jagdpächtern und Dritten für die Nachsuchetätigkeit zur Verfügung, was sich aus der Liste der Hochwildhege-Gemeinschaft L. ergibt (Bl. 28 UA). Nur für diese spezielle, hinsichtlich Inhalt und zeitlichem Umfang eng begrenzten Aufgabe, war der Kläger vom Zeugen J. beauftragt worden. Die Tätigkeit, die der Kläger verrichtete, war darüber hinaus absolut freiwillig, da er den Auftrag auch hätte ablehnen können. Schließlich war er auch bei der Durchführung der Nachsuche selbst vollkommen frei und nicht weisungsgebunden. Allein die Erteilung eines konkreten Auftrags begründet noch kein Arbeitsverhältnis. 18 Darüber hinaus scheidet auch eine Versicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII aus. Nach der Ziffer 5 d) dieser Vorschrift besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz für solche Personen, "die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft dienen" . In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, daß zwischen dem Betreiben der Landwirtschaft und der geregelten Ausübung der Jagd eine enge Wechselbeziehung besteht, da gerade Wildschweine nicht unbeträchtliche Schäden im landwirtschaftlichen Bereich verursachen und die Inhaber von landwirtschaftlichen Unternehmen die Jagdberechtigten nicht selten auf eine strikte Einhaltung der Abschußquoten drängen. Nach Auffassung der Kammer sind daher Jagd und Landwirtschaft ganzheitlich zu betrachten. Im vorliegenden Fall muß jedoch nicht näher geprüft werden, ob es sich beim Unternehmen des Zeugen J. – bzw. beim Verein H – um ein solches Unternehmen handelt, weil der Kläger aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII insoweit versicherungsfrei ist. Der Kläger hat nämlich aufgrund einer von dem Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast gejagt. Jagen als Jagdgast ist eine Tätigkeit, die durch die Jagdausübung gekennzeichnet ist, an welcher der Jagdgast in Wahrnehmung der Befugnisse des Jagdausübungsberechtigten teilnimmt (BSG <= Bundessozialgericht> SozR 2200 § 542 Nr. 2 und SozR 2200 § 548 Nr. 58). Kein Versicherungsschutz besteht daher, wenn die zum Unfall führende Handlung der jagdlichen Betätigung zuzuordnen ist (vgl. BSG, SGB 70, 223; Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, § 3 SGB VII, Rz. 17). Dies war auch hier der Fall, weil auch die Nachsuche eines Wildschweins mittels eines Schweißhundes als Bestandteil der Jagd anzusehen ist. Hierbei legt die Kammer den Begriff der "Jagd" zugrunde, wie er im Bundesjagdgesetz (BJagdG) niedergelegt ist. Das Jagdrecht stellt dabei zunächst die Hege des Wildes ganz in den Vordergrund (§ 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BJagdG). In § 1 Abs. 4 BJagdG ist sodann bestimmt, daß sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen des Wildes erstreckt. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Nachsuche ergibt sich aus § 22 a BJagdG, in dem bestimmt ist, daß zur Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erlegen ist. Zutreffend hat das OLG München in dem vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers übersandten Beschluß vom 18. Juni 2001 (S. 5) dargelegt, daß "der Jäger nicht mehr der Beutemacher von ehedem ist, sondern der Natur- und Tierschützer, der es übernommen hat, der heimatlichen Landschaft die wildlebenden Geschöpfe zu erhalten ..." . Auch nach dem Selbstverständnis und der herrschenden Meinung in der Jägerschaft ist "die Nachsuche die verantwortungsvollste Form der Jagdausübung – vor dem Gesetz und unserem Verständnis von Waidgerechtigkeit und Jagdethik" (vgl. Krebs: Vor und nach der Jägerprüfung, Stichwort Nachsuche, 52. Aufl. S. 329). § 1 Abs. 3 BJagdG bestimmt wiederum, daß bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten sind. Aus diesem Grund wird i. d. R. auch ein sog. Nachsucheplan erstellt, an dessen Ausarbeitung der Kläger im konkreten Fall auch teilgenommen hat. Die "Jagd" ist daher nicht schon dann beendet, wenn – durch die zunächst anwesenden Schützen – alle Schüsse abgegeben wurden, sondern erst, wenn Gewissheit über das Schicksal der krankgeschossenen Tiere besteht und diese – ggf. mit dem Fangschuß – erlegt sind. Auch im vorliegenden Fall war daher "die Jagd", nicht, wie der Kläger meint, schon gegen Mittag beendet. Es mag dabei durchaus üblich sein, daß "die Jagd" arbeitsteilig ausgeführt wird oder in unterschiedliche zeitliche Abschnitte gegliedert werden kann. Diese Zergliederung führt jedoch nicht dazu, das die einzelnen Arbeitsschritte, nicht mehr als Jagdausübung angesehen werden können. Als Schweißhundeführer ist er vielmehr selbst Jäger und berechtigt, das krankgeschossene Tier endgültig zur Strecke zu bringen bzw. von seinen Leiden zu erlösen. Unschädlich ist dabei, daß er eine Verpflichtung des Zeugen H übernommen hat. Denn der Jagdgast verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, dass er bei dieser Tätigkeit freiwillig, ent- oder unentgeltlich im Auftrag des Jagdberechtigten diesem obliegende Verpflichtungen ausübt (Bereiter-Hahn, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 3 SGB VII Nr. 17, BSG SozR Nr. 19 zu § 539 RVO). Dem Kläger war schließlich durch den Auftrag des Zeugen J. auch die Erlaubnis erteilt worden, das angeschossene Wildschwein zu jagen. Die Frage, ob der Kläger als im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII als Lohnunternehmer anzusehen ist – insoweit wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid hingewiesen – muß daher nicht mehr geprüft werden. 19 Schließlich scheidet auch Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 2 SGB VII aus. Danach besteht Unfallversicherungsschutz, wenn der Verletzte "wie ein Beschäftigter tätig geworden ist" . Nach der Rechtsprechung des BSG sind diese Voraussetzungen zwar grundsätzlich dann erfüllt, wenn es sich um eine ernstliche, dem Unternehmen (eines anderen) dienende Tätigkeit handelt, diese dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Zeitdauer nach Ähnlichkeit mit einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses hat (vgl. BSGE 42, 36, 38; BSG SozR 2200, § 539 Nr. 57). Allerdings kann § 2 Abs. 2 SGB VII dann keine Anwendung finden, wenn die Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein aufgrund von Mitgliedspflichten ausgeübt wird (vgl. die Rechtsprechung zur Vorschrift des § 539 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung: BSG, Urt. v. 24. Januar 1992 – 2 RU 23/91; BSG, Urt. v. 29. September 1992 – 2 RU 38/91 m. w. N.; BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 81; 101). Nach Auffassung der Kammer war die Handlungstendenz des Klägers im vorliegenden Fall nicht wesentlich dadurch geprägt, für den Zeugen J. bzw. dessen Unternehmen tätig zu werden. Denn der Kläger stand nämlich – wie bereits ausgeführt – allgemein stets dann zur Verfügung, wenn – aus welchen Gründen auch immer – seine Spezialkenntnisse und die Fähigkeiten seines Hundes benötigt wurden. Die Handlungstendenz des Klägers war daher ausschließlich durch die tierschützerische Motivation und die Tätigkeit im Rahmen des Vereins H bestimmt. Zum zentralen Zweck dieses Vereins gehörte dabei insbesondere "der Einsatz Hannoverscher Schweißhunde bei der Nachsuche kranken Schalenwildes i. S. der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit, der Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes sowie des Tierschutzes" . Genau in diesem Rahmen ist der Kläger tätig geworden. Er hat auch selbst den tierschützerischen Charakter seiner Tätigkeit stets in den Vordergrund gestellt und bereits im Verwaltungsverfahren ausgeführt, daß er die Nachsuche nicht aus gewerblichen Gründen vornimmt, sondern als Schweißhundeführer dem Wild dient und dabei den E Beschlüssen des Vereins H unterworfen ist. Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt des Unfalls nicht "wie ein Beschäftigter", sondern im Eigen- bzw. Vereins-Interesse an der Jagd – interpretiert als tierschützerische Arbeit – tätig geworden. 20 Die Kammer verkennt nicht, daß die gesetzlichen Regelungen des Unfallversicherungsschutzes im Hinblick auf das freiwillige und notwendige Engagement im Rahmen des – jagdlichen – Tierschutzes mit erheblichen Unsicherheiten für die Beteiligten behaftet ist. Hier für eine eindeutige Klarstellung zu sorgen, wäre jedoch eine Aufgabe des Gesetzgebers. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 22 Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. 23 Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. E. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KSRE039721222&psml=bsndprod.psml&max=true