Urteil
S 40 AS 434/18
SG Lübeck 40. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGLUEBE:2020:0825.S40AS434.18.00
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Leitsätze
Eine vor Eintritt der Bestandskraft eines Erstattungsbescheids bereits begonnene Aufrechnung mit laufenden Leistungen nach dem SGB II kann später nicht mehr zur Überprüfung gem § 44 SGB X gestellt werden. (Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vor Eintritt der Bestandskraft eines Erstattungsbescheids bereits begonnene Aufrechnung mit laufenden Leistungen nach dem SGB II kann später nicht mehr zur Überprüfung gem § 44 SGB X gestellt werden. (Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der Kläger ist durch den Überprüfungsbescheid vom 27. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2018 nicht in seinen Rechten verletzt. Der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rücknahme des Aufrechnungsbescheids vom 19. März 2015. Als Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren kommt nur § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, wonach ein Verwaltungsakt – also hier der zur Überprüfung gestellte Aufrechnungsbescheid vom 19. März 2015 –, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass (1.) bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und (2.) soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. 1. In jedem Fall liegt die zweite Voraussetzung für einen Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Aufrechnungsbescheides vom 19. März 2015 nicht vor. Es wurden jedenfalls keine „Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht“. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach der materiellen Rechtslage, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des behördlichen Zugunstenbescheides besteht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher die letzte mündliche Verhandlung. Auf den Erlasszeitpunkt des Zugunstenbescheides zurückwirkende Rechtsänderungen, die während des anhängigen Rechtsstreits eintreten, sind (auch im Revisionsverfahren) zu beachten (BSG 5. 10. 2005 - B 5 RJ 57/03 R = juris Rz 14; BSG 25. 1. 2011 - B 5 R 47/10 R = juris Rz 12; Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 44 SGB X, Rn. 45). Auf eine griffige Faustformel gebracht, erfasst § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X also nur materiell zu Unrecht nicht erbrachte Sozialleistungen (BSG 22. 3. 1989 - 7 RAr 122/87 = juris Rz 23). Nach der materiellen Rechtslage wurden dem Kläger keine „Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht“. Der – von Anfang an wirksame – Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 19. März 2015 wurde, nachdem gegen ihn kein Rechtsmittel erhoben worden war, bestandskräftig. Und selbst, wenn er bis zur Bestandskraft vorübergehend – „schwebend“ – nichtvollziehbar gewesen sein sollte (siehe dazu unten 2.) wäre diese schwebende Nichtvollziehbarkeit mit dem Eintritt der Bestandskraft ex tunc, also auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe zurückgehend, beseitigt worden (siehe hierzu, m.w.N.: Richter in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86a SGG, Rn. 27). Bereits ab seiner Bekanntgabe war der Bescheid vom 19. März 2015 wirksam (zu unterscheiden von rechtmäßig und zudem zu unterscheiden von vollziehbar) gewesen. Soweit der Klägerbevollmächtigte ausführt, dass eine Heilung einer unwirksamen Aufrechnungserklärung nicht möglich sei, verkennt dies, dass hier keine unwirksamen Verfügungen vorlagen. Aufgrund des ex tunc rückwirkenden Eintrittes der Bestandskraft wäre eine entsprechende Nachzahlung der durch die Aufrechnung einbehaltenen Leistungen nicht gerechtfertigt, diese wurden jedenfalls nicht im Sinne des § 44 SGB X „zu Unrecht nicht erbracht“. 2. Ob der zur Überprüfung gestellte Aufrechnungsbescheid im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, und damit die erste Voraussetzung des § 44 SGB X vorliegt, kann deshalb dahin stehen [dagegen spricht, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich schon mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen und nicht erst mit seiner Bestandskraft wirksam und vollziehbar (§ 39 Abs 1 Satz 1 SGB X) ist; die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wird erst durch diesen ausgelöst, nicht schon durch die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs (BVerwG, Urteil vom 25.2.1992, 1 C 56/88; BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 6 KA 15/08 R –, SozR 4-2500 § 96 Nr 1, Rn. 23). Dies führt dazu, dass ein Verwaltungsakt, gegen den – wie vorliegend – kein Widerspruch erhoben wird, von Anfang an und durchgehend wirksam und vollziehbar ist. Ausführungen zum „Schwebezustand“ der Nichtvollziehbarkeit eines mit Rechtsmitteln angegriffenen Bescheids verkennen, dass solche Rechtsmittel hier nicht eingelegt wurden]. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. 4. Die Berufung und die Revision waren gemäß § 144 Abs. 2 Nummer 1 SGG bzw. gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Konstellation, dass eine vor Eintritt der Bestandskraft eines Erstattungsbescheids bereits begonnene Aufrechnung zur Überprüfung gem. § 44 SGB X gestellt wird, nach den Erfahrungen der Kammer häufig vorkommt, die rechtlichen Fragen – soweit ersichtlich – ober- oder höchstrichterlich aber noch nicht geklärt sind und der Fall deshalb grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, dass der Beklagte mit dem Vollzug eines Aufrechnungsbescheides bereits begann, bevor die Widerspruchsfrist abgelaufen war. Der Kläger bezog zumindest in den Monaten ab April 2015 Arbeitslosengeld II. Mit Bescheid vom 19. März 2015 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass dieser für den Monat November 2014 überzahlte Leistungen in Höhe von 122,86 an ihn zu erstatten habe. Weiter verfügte er in dem Bescheid, dass der Erstattungsbetrag ab dem 1. April 2015 in Höhe von monatlich 39,90 € aufgerechnet werde. Bereits gegen die dem Kläger für April 2015 geschuldeten, laufenden Leistung rechnete der Beklagte dann auch tatsächlich in Höhe von 39,90 € auf und zahlte die laufende Leistung nur in entsprechend gekürzter Höhe aus. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 19. März 2015 keinen Widerspruch ein. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Dezember 2016 stellte der Kläger einen Antrag gemäß § 44 SGB X auf Überprüfung der in dem Bescheid vom 19. März 2015 enthaltenen Aufrechnungsverfügung. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2017 ab. Am 28. Februar 2017 erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, dass der Aufrechnungsbescheid rechtswidrig sei, da der zugrundeliegende Erstattungsbescheid bei Erlass des Aufrechnungsbescheides noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrages am 30. Dezember 2016 sei die Aufrechnung des zu erstattenden Betrages von 122,86 € bereits beendet gewesen. Da in monatlichen Beträgen von 39,90 € aufgerechnet worden sei, habe die Aufrechnung maximal vier Monate gedauert. Eine Erstattung dieses Betrages könne das Jobcenter aufgrund der rechtmäßigen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung jederzeit wieder verlangen, sodass allein eine Verschiebung der Aufrechnung möglich gewesen wäre. Damit habe der Kläger im Ergebnis nicht zu geringe Leistungen erhalten. Nur der Ausgleich von im Ergebnis zu geringen Leistungen werde jedoch durch § 44 SGB X bezweckt. Zur Begründung seiner am 16. Mai 2018 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Eine Aufrechnungsverfügung sei eine Maßnahme der Vollstreckung und setze als solche einen bestandskräftigen Erstattungsbescheid voraus. Zum Zeitpunkt der erklärten Aufrechnung habe keine Aufrechnungslage bestanden, zu einer solchen gehöre auch, dass die gegenseitigen Forderungen fällig seien, dies sei aber erst mit Bestandskraft der Fall. Für die rechtliche Beurteilung komme es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an. Deshalb sei die Aufrechnung rechtswidrig gewesen und sei es auch immer noch. Es könne dahinstehen, ob die Aufrechnung zu einem späteren Zeitpunkt nach Eintritt der Bestandskraft möglich gewesen wäre, da der Beklagte zu einem solchen späteren Zeitpunkt keine weitere Aufrechnungserklärung abgegeben habe. Die Heilung einer unwirksamen Aufrechnungserklärung sei nicht möglich. Aufgrund der rechtswidrigen Aufrechnungserklärung habe der Beklagte Leistungen nicht ausgezahlt. Diese einbehaltenen Leistungen seien nachzuzahlen. Angesichts der aktuellen Einkommenssituation des Klägers – er beziehe aktuell keine Leistungen vom Jobcenter und nur ein Einkommen unterhalb der zivilrechtlichen Pfändungsfreigrenzen – bestünde zumindest aktuell für den Fall einer solchen Nachzahlung auch keine Möglichkeit für den Beklagten, noch einmal an das Geld des Klägers zu kommen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 27. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2018 zum Aufrechnungsbescheid vom 19. März 2015 zu verpflichten, den Aufrechnungsbescheid vom 19. März 2015 aufzuheben und die aufgrund der Aufrechnung einbehaltenen Leistungen nachzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und ergänzt, dass § 44 Abs. 1 SGB X voraussetze, dass Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Dies sei jedoch aufgrund des bestandskräftigen Aufhebungsbescheides sowie des bestandskräftigen Erstattungsbescheides nicht der Fall. § 44 SGB X solle immer einen materiell-rechtlich richtigen Zustand herstellen. Ein solcher liege hier aber bereits vor, da die der Aufrechnung zu Grunde liegende Erstattungsforderung nicht angegriffen worden sei. Der Kläger sei für den Fall der Aufhebung des Aufrechnungsbescheids sowie der Verpflichtung des Beklagten, die aufgrund der Aufrechnung einbehaltenen Leistungen an den Kläger nachzuzahlen, aufgrund der bestandskräftigen Erstattungsverfügung sofort wiederum selbst verpflichtet, den Nachzahlungsbetrag an den Beklagten zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.