Urteil
S 11 AS 62/22
SG Landshut, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Ablehnung höherer Leistungen ohne Begrenzung auf einen Monat hat zur Folge, dass alle weiteres Änderungs- oder Ablehnungsbescheide, die den aktuellen Bewilligungszeitraum betreffen, Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG werden. (Rn. 29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung höherer Leistungen ohne Begrenzung auf einen Monat hat zur Folge, dass alle weiteres Änderungs- oder Ablehnungsbescheide, die den aktuellen Bewilligungszeitraum betreffen, Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG werden. (Rn. 29) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist, soweit zulässig und statthaft, unbegründet. Gegenstand des Rechtsstreits sind (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 unter Berücksichtigung der Kosten für die Reparatur des Pkw sowie für Einzelfahrten in Höhe von jeweils 20 EUR. Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 24.08.2021 in der Form des Änderungsbescheides Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 bewilligt. Die Übernahme der Reparaturkosten für den Pkw wurde mit Bescheiden vom 26.11.2021 und 03.12.2021 abgelehnt. Der Inhalt eines Verwaltungsaktes ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen zu ermitteln. Die Grundsätze der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind heranzuziehen. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach den Umständen des Einzelfalls verstehen musste (Empfängerhorizont), d.h. ob er sie als verbindliche hoheitliche Regelung erkennen konnte und wenn ja, mit welchem Regelungsgehalt (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 14. Aufl. 2023, vor § 51 SGG, Anh. § 54 Rn. 3a m. w. N.). Aus Sicht eines objektiven Empfängers wurde mit den Bescheiden vom 26.11.2021 und 29.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2022 die Übernahme der Reparaturkosten für den laufenden Bewilligungszeitraum abgelehnt. Zwar ist in den Bescheiden vom 26.11.2021 und 29.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2022 kein Zeitraum ausdrücklich genannt. Ein verständiger Adressat kann aber nicht davon ausgehen, dass mit den gesonderten Ablehnungsbescheiden ein Kostenübernahmeanspruch für alle Zeiträume abgelehnt werden soll. Im Ergebnis kann die Ablehnung nur als Ablehnung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den laufenden Bewilligungszeitraum angesehen werden. Da eine Beschränkung auf einen bestimmten Monat nicht erfolgt ist, bezieht sich die Ablehnung auf den gesamten Bewilligungszeitraum von Oktober 2021 bis September 2022. Zu einer Ablehnung für alle Zeiten wäre der Beklagte ohne Kenntnis der konkreten Höhe oder des Zeitpunkts der Entstehung des geltend gemachten Bedarfs und wegen der in § 41 Abs. 3 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Leistungsbewilligung auch nicht berechtigt gewesen. Eine ablehnende Behördenentscheidung über einen Mehrbedarf entfaltet keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R –). Diese Ablehnung höherer Leistungen für den gesamten damals aktuellen Bewilligungszeitraum hat zur Folge, dass alle weiteren Änderungs- bzw. Ablehnungsbescheide, die den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 betreffen, Gegenstand des Gerichtsverfahrens S 11 AS 62/22 geworden sind. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird nach Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der ursprüngliche Bescheid betrifft oder in dessen Regelung eingreift und dadurch die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 96 Rn. 4). Der neue Verwaltungsakt muss zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses ergangen sein, nicht notwendig zu den gleichen Rechtsgrundlagen (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2009 – B 6 KA 56/08 B –, Rn. 13). Die nachfolgenden Bescheide ersetzen die Bescheide vom 26.11.2021 und 29.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2022. Streitgegenständlich sind damit nur noch die letzten, den gesamten Bewilligungszeitraum betreffenden und höhere Leistungen bewilligenden Änderungsbescheide, mithin der Bescheid vom 25.04. 2022 in der Fassung des Bescheides vom 03.05.2022. Letztlich geht es um einen Höhenstreit für den Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022. Ob es sich dabei grundsätzlich um (teilweise) abtrennbare Streitgegenstände handelt, kann aus den vorgenannten Gründen dahinstehen, da sie jedenfalls sämtlich den laufenden Bewilligungszeitraum betreffen. Der Kläger verfolgt sein Begehren zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger zuletzt höhere Zuschussleistungen begehrt, nachdem die darlehensweise Gewährung im Antrag nicht mehr enthalten war. Als Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen kommen die §§ 19 ff. iVm §§ 7 ff. SGB II und hier ausgehend vom Leistungsbegehren des Klägers der Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht. In diesem Zusammenhang kommen sowohl die Reparaturkosten als auch die Zahlungen für die einzelnen Fahrten in Höhe von jeweils 20 EUR in Betracht. Der Kläger erfüllte im Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II; ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor. Der Kläger hat neben dem ihm für diesen Zeitraum bewilligten Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Nach § 21 Abs. 6 SGB II gilt: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Mit der Einführung des Härtefallmehrbedarfs hat der Gesetzgeber nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der im Urteil des Eufach0000000001s (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) getroffenen Vorgabe nachgekommen, im SGB II selbst sicherzustellen, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch in atypischen Bedarfslagen erbracht werden (vgl. BT-Drucks 17/1465 S. 8). Damit soll gewährleistet werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe im System des SGB II gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind (BVerfG ebenda, Rn. 207 f). Der aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) in das SGB II eingeführte zusätzliche Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf soll jedoch Sondersituationen Rechnung tragen, in denen ein seiner Art oder Höhe nach auftretender Bedarf vom Regelbedarf nicht ausreichend erfasst wird und sich dieser als unzureichend erweist (BVerfG vom 09.02.2010, a. a. O.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Soweit zur Begründung auf die Pflege der Mutter abgestellt wird, hält es die Kammer nicht für ausgeschlossen, dass der Pkw hierfür von großem Nutzen sein kann. Dies wäre aber ein Bedarf der Mutter und nicht des Klägers. Wie dem Gericht mitgeteilt wurde, verfolgt die Mutter diesen möglichen Anspruch auch in einem eigenen Verfahren. Soweit die geltend gemachten Kosten überhaupt in der Zeit von Oktober 2021 bis September 2022 angefallen sind – die wesentlichen Kosten der Reparatur sind erst im Folgezeitraum angefallen – und soweit es sich um einen eigenen Bedarf des Klägers handeln könnte, konnte die Kammer einen solchen nicht feststellen. Der Kläger ist nicht aus gesundheitlichen Gründen auf die Nutzung eines Pkw angewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen dokumentieren auch bei kritischer Würdigung keine Beeinträchtigungen, die auf eine dauerhafte und erhebliche Einschränkung der Mobilität schließen lassen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Kläger weiterhin zumutbar (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Mai 2022,). Hinzu kommt, dass vor Ort ein Lebensmittelgeschäft zur Verfügung steht. Es ist zunächst nachvollziehbar, dass der Kläger einen günstigeren Supermarkt aufsuchen möchte. In Verbindung mit den Kosten für die Haltung und Nutzung eines Pkw verkehrt sich die mögliche Ersparnis jedoch ins Gegenteil. Schließlich hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er auch für seine Mutter einkaufen gehe. Wären die Einzelfahrten auf ein bis zwei Fahrten im Monat konzentriert und die Kosten mit der Mutter geteilt worden, hätte der Kläger die Kosten in zumutbarer Weise aus seinem Regelbedarf bestreiten können, der seinerzeit 40 EUR monatlich für Verkehrsbedürfnisse umfasste. Soweit eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III) begehrt wird, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann der Beklagte Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Dritten Kapitel des SGB III erbringen. Nach § 44 SGB III können Leistungsberechtigte aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit gefördert werden, wenn dies für ihre berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Notwendig bedeutet, dass die beantragte Förderung geeignet und erforderlich sein muss. Erforderlich in diesem Sinne ist nur, was tatsächlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung steht. Es ist also die Frage zu bejahen, ob die beantragte Förderung allein oder zumindest wesentlich für die (angestrebte) berufliche Eingliederung erforderlich ist. Um die Erforderlichkeit bejahen zu können, muss der Antrag also ganz oder zumindest wesentlich durch die Eingliederung veranlasst sein und darf nicht ohnehin allgemeinen/alltäglichen Bedürfnissen entspringen, d.h. ohne die angestrebte Eingliederung wäre die entsprechende Förderleistung gar nicht oder im Wesentlichen so nicht erforderlich. Die Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn die berufliche Eingliederung bzw. das Ziel der Eingliederungsvereinbarung ohne die Förderung nicht erreicht werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wesentlicher Zweck der beantragten Förderung ist es, weiterhin Einkäufe und Arztbesuche mit dem eigenen Pkw erledigen zu können. Eine Eingliederung ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Der Kläger pflegt nach eigenen Angaben ganztägig seine Mutter. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist unter den gegebenen Umständen auch mit einem Pkw nicht zu erwarten. Fehlt es somit bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen, kommt es auf die Ermessensausübung nicht mehr an. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine freie Förderung nach § 16f SGB II nicht vor. Danach kann der Beklagte die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen. Der Beklagte hat insoweit einen weiten Gestaltungs- und Ermessensspielraum. Gegenstand der Förderung könnte auch ein Pkw sein. Voraussetzung ist jedoch, dass im Hinblick auf den Zweck der freien Förderung und in Abgrenzung zu § 20 SGB II ein spezifischer Bezug zur Eingliederung in Arbeit besteht, der im Zweifel den Schwerpunkt der Nutzung bildet. Dies ist bei dem Fahrzeug des Klägers nicht der Fall. Der Schwerpunkt der beabsichtigten Nutzung liegt in der Gestaltung der privaten Lebensführung. Der bloße Nutzen für ein mögliches Bewerbungsgespräch in der Zukunft reicht nicht aus (vgl. zu §§ 16 ff. und m. w. N.: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25. Mai 2022,). Da weitere Gründe, aus denen dem Kläger im Zeitraum Oktober 2021 bis September 2022 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zugestanden hätten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG folgt dem Ergebnis in der Sache.