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Teilurteil

S 1 BA 3/21

SG Landshut, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die grenzüberschreitende Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus osteuropäischen Niedriglohnländern erfüllt im Regelfall das Merkmal der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV . (Rn. 36) 2. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit kommt es entscheidend auf den Anteil an, den die Vergütung aus der zeitgeringfügigen Tätigkeit an dem Jahreseinkommen der betreffenden Person hat. In das Jahresgesamteinkommen sind alle Einkünfte aus selbständigen und unselbständigen Beschäftigungen sowie Kapitalerträge und sonstige finanzielle Zuflüsse (einschl. Unterhaltsleistungen) einzustellen. (Rn. 34) 3. Ein bloßes Ankreuzen des Feldes Hausmann im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit rumänischer Saisonarbeitnehmer führt nicht per se zur unwiderleglichen Vermutung des Status als Hausmann und damit zum versicherungsfreien und beitragsfreien Beschäftigten. Ansonsten wäre einer massenweisen Umgehung der Sozialversicherungssysteme in vielen Branchen Tür und Tor geöffnet. (Rn. 39) Wird eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in nur einem Mitgliedstaat (und nicht gleichzeitig oder abwechselnd auch in anderen Staaten) ausgeübt, gelten nach dem sog. Territorialitätsprinzip des europäischen Rechts die Rechtsvorschriften dieses Staats (hier: Bundesrepublik Deutschland). Dabei kommt es auf den Wohnort der erwerbstätigen Person oder den Sitz ihres Arbeitgebers nicht an. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die grenzüberschreitende Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus osteuropäischen Niedriglohnländern erfüllt im Regelfall das Merkmal der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV . (Rn. 36) 2. Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit kommt es entscheidend auf den Anteil an, den die Vergütung aus der zeitgeringfügigen Tätigkeit an dem Jahreseinkommen der betreffenden Person hat. In das Jahresgesamteinkommen sind alle Einkünfte aus selbständigen und unselbständigen Beschäftigungen sowie Kapitalerträge und sonstige finanzielle Zuflüsse (einschl. Unterhaltsleistungen) einzustellen. (Rn. 34) 3. Ein bloßes Ankreuzen des Feldes Hausmann im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit rumänischer Saisonarbeitnehmer führt nicht per se zur unwiderleglichen Vermutung des Status als Hausmann und damit zum versicherungsfreien und beitragsfreien Beschäftigten. Ansonsten wäre einer massenweisen Umgehung der Sozialversicherungssysteme in vielen Branchen Tür und Tor geöffnet. (Rn. 39) Wird eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in nur einem Mitgliedstaat (und nicht gleichzeitig oder abwechselnd auch in anderen Staaten) ausgeübt, gelten nach dem sog. Territorialitätsprinzip des europäischen Rechts die Rechtsvorschriften dieses Staats (hier: Bundesrepublik Deutschland). Dabei kommt es auf den Wohnort der erwerbstätigen Person oder den Sitz ihres Arbeitgebers nicht an. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.12.2022 wird bezüglich des Beigeladenen zu 9) T. für den Monat April 2015 und für den Beigeladenen zu 5) H. für den Monat Juni 2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. III. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 15.12.2022 auf 14.701,80 Euro und für die Zeit ab 16.12.2022 auf 10.873,64 Euro festgesetzt Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als auch für den Beigeladenen zu 9) T. für den Monat April 2015 (Verdienst 329,30 Euro) und für den Beigeladenen zu 5) H. Monat für den Juni 2017 (Verdienst 180,60 Euro) Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden, obwohl in diesen Monaten die Geringfügigkeitsgrenze unterschritten wird. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da die Beigeladenen zu 3) bis 9) ihre Tätigkeit für den Kläger berufsmäßig und damit nicht zeitgeringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeübt haben. I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2021 sowie der im Klageverfahren ergangene Änderungsbescheid vom 16.12.2022. Letzterer ist nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Mit ihm wurden für den Arbeitnehmer B. keine Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben, weil für ihn nach weiteren Ermittlungen zu den Einkommensverhältnissen der Status als Hausmann anerkannt wurde. Aufgrund dieses Änderungsbescheides ist damit nur noch über die Beiträge für die Beigeladenen zu 3) bis 9) zur Gesamtsozialversicherung in Höhe von insgesamt 10.873,64 Euro zu befinden. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 und 2 SGG). II. Auf den vorliegenden Sachverhalt findet deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung. Für Arbeitnehmer, die in ihrem Heimatstaat gewöhnlich keine Erwerbstätigkeit ausüben (z.B. Hausfrauen/Hausmänner) und die in Deutschland als Saisonarbeitskraft beschäftigt sind, gelten nach dem Territorialitätsprinzip allein die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Wird eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit – wie vorliegend – in nur einem Mitgliedstaat (und nicht gleichzeitig oder abwechselnd auch in anderen Staaten) ausgeübt, gelten nach dem Grundprinzip des Art. 11 Abs. 3a VO (EG) Nr. 883/2003 (sog. Territorialitätsprinzip) die Rechtsvorschriften dieses Staats (hier: Bundesrepublik Deutschland). Dabei kommt es auf den Wohnort der erwerbstätigen Person oder den Sitz ihres Arbeitgebers nicht an. Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip bestehen vorliegend nicht (ausführlich zur Versicherungspflicht von – ausländischen – Saisonarbeitskräften Klimpel DStR 2016, 175 ff.). III. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragsforderung ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV in der Fassung (idF) der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl I 3710). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Sie erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (BSG Urteil vom 10.12.2019 – B 12 R 9/18 R – BSGE 129, 247 = SozR 4-2500 § 223 Nr. 3, RdNr.12). 1.) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III setzt die Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Beigeladenen zu 3) bis 9) übten unstreitig als Saisonarbeitskräfte in einem landwirtschaftlichen Unternehmen eine Tätigkeit nach Weisung für den Kläger aus und waren bei ihren jeweiligen Arbeitseinsätzen vollständig in eine fremde Betriebsorganisation eingebunden. 2.) Diese Beschäftigungen waren überwiegend nicht versicherungsfrei gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 7 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI, § 27 Abs. 2 SGB III, weil die gesetzlichen Voraussetzungen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht vorgelegen haben. Die erzielten Arbeitsentgelte gem. § 14 SGB IV sind daher damit beitragspflichtig. a) Eine geringfügige Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 SGB IV (vorliegend maßgebenden Fassung d. Art. 1 Nr. 2 G v. 5.12.2012 I 2474 mWv 1.1.2013) liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Zu beachten gilt es vorliegend, dass in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 gemäß § 115 SGB IV (in der durch Art. 9 Nr. 3 Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung) abweichende Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen für eine zeitgeringfügige Tätigkeit galten. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, § 115 SGB IV sind erfüllt, wenn die Beschäftigungen von den Beigeladenen zu 3) bis 9) nicht regelmäßig ausgeübt werden, sie im Voraus auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt sind und nicht als berufsmäßig zu qualifizieren sind. Die einschlägigen gesetzlichen Zeitgrenzen wurden eingehalten. Sie wurden auch von der Beklagten nicht beanstandet. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist es geboten, bei (geringfügigen) Beschäftigungen eine Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen (vgl. BSG Urteil vom 11.5.1993 – 12 RK 23/91 – SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 und Urteil vom 23.5.1995 – 12 RK 60/93 – SozR 3-2400 § 8 Nr. 4). Danach unterscheidet sich die Geringfügigkeit nach Nr. 1 des § 8 Abs. 1 SGB IV von derjenigen nach Nr. 2 dieser Vorschrift dadurch, dass die Beschäftigung bei Nr. 1 regelmäßig und bei Nr. 2 nur gelegentlich ausgeübt wird (BSG Urteil vom 7.5.2014 – B 12 R 5/12 R – SozR 4-2400 § 8 Nr. 6 RdNr. 19). Die Bestimmung, ob die Variante der Entgeltgeringfügigkeit vorliegt, setzt eine Prognose voraus; es findet keine rückschauende Betrachtung statt. Wird nur gelegentlich gearbeitet, kommt Entgeltgeringfügigkeit nicht in Betracht. Regelmäßig ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – BT-Drucks 7/4122 S. 43 zu 1.) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist (vgl. z.B. BSG Urteil vom 11.5.1993- 12 RK 23/91 – SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 S. 11 f; Urteil vom 28.4.1982 – 12 RK 1/80 – SozR 2200 § 168 Nr. 6 S. 10 f mwN); nicht erforderlich ist, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Verpflichtet ein Arbeitgeber etwa für die Spargelernte jedes Jahr wiederkehrend gleiche Beschäftigte, handelt es sich gerade nicht um kurzfristige Beschäftigungen, sondern vielmehr um regelmäßig wiederkehrende zeitlich befristete Beschäftigungen. Eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung kann aber nicht der zeitlichen Geringfügigkeit zugeordnet werden. So hat das BSG (Urteil v. 5. 12. 2017 – 12 KR 16/15 R, NZS 2018, 591) das ungeschriebene negative Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit bei Aushilfsfahrern so definiert: „Neben der Ausrichtung auf ständige Wiederholung, ist lediglich die Bereitschaft zu regelmäßiger Zusammenarbeit beim ersten Arbeitseinsatz erforderlich“. Er hat diese Auslegung teleologisch abgestützt: nur diejenigen Beschäftigten seien von der Sozialversicherung ausgenommen, bei denen das Versicherungsverhältnis keinen entsprechenden Nutzen habe. Nach der vorliegenden Stellungnahme des Klägers vom 03.02.2023 waren zumindest die Beigeladenen zu 4) und 9) bereits in den Jahre 2012, 2013 und 2014 für den Kläger tätig, so dass bezüglich diesen Personen bereits der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV nicht eröffnet ist, weil von einer wiederholenden Einsatztätigkeit auszugehen ist. c) Die Beigeladenen zu 3) bis 9) haben ihre Tätigkeit für den Kläger jedenfalls überwiegend berufsmäßig ausgeübt (Ausnahme vgl. unten cc)). Damit liegen die Voraussetzungen für eine zeitgeringfügige Beschäftigung nicht vor. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig ausgeübt i.S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht (st Rspr, vgl. u. a. BSG 14.03.2018, B 12 KR 17/16 R, SozR 4-2600 § 163 Nr. 2, Rn 12). Dies kann nur auf Grund einer Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalles und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Person beurteilt werden. aa) Damit kommt es entscheidend auf den Anteil an, den die Vergütung der zeitgeringfügigen Tätigkeit an dem Jahreseinkommen der betreffenden Person hat. In das Jahresgesamteinkommen sind alle Einkünfte aus selbständigen und unselbständigen Beschäftigungen sowie Kapitalerträge und sonstige finanzielle Zuflüsse (einschl. Unterhaltsleistungen) einzustellen (Latzel NZS 2022, 281, 284). Bei der Prüfung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse ist dabei grundsätzlich u.a. das Gesamteinkommen in Relation zu setzen zu den Entgelten, die aus der zeitlich geringfügigen Tätigkeit erzielt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG soll daher Berufsmäßigkeit trotz privilegierenden Personenstatus in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (65.182 EUR) und aus nichtselbständiger Arbeit (26.488 EUR) aus einer zeitgeringfügigen Beschäftigung Einnahmen von 9.090 EUR erzielt. Diese Einnahmen seien geeignet, wesentlich zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Damit hat das BSG ein aus der gelegentlichen Tätigkeit erzieltes Arbeitsentgelt bereits dann als geeignet betrachtet, wesentlich zu dem Lebensunterhalt beizutragen, wenn es im Verhältnis zu den übrigen Einnahmen (aus Haupttätigkeit) etwas mehr als 10% beträgt. Daran anlehnend hat z.B. das LSG Bln-Bbg 11.3.2020 – L 9 KR 302/16, BeckRS 2020, 7313 bei einer Pflegekraft die Berufsmäßigkeit bejaht, da diese aus ihrer zeitlich geringfügigen Tätigkeit im Verhältnis zu dem Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit als abhängig beschäftigte Pflegekraft (2.500 EUR/Monat) stets monatlich mehr als 10% hinzuverdiente. Vorliegend hat deshalb das Gericht die Klägerseite mit Schreiben vom 25.05.2021 u.a. aufgefordert, zu den Einkommensverhältnissen der beigeladenen Saisonarbeitskräfte umfassend Auskunft zu erteilen. Detaillierte Auskünfte konnten nicht mitgeteilt werden. Festzustellen ist jedoch, dass die aus der zeitgeringfügigen Tätigkeit erzielte Vergütung für den Beschäftigten jedenfalls dann mehr als eine untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hat, wenn er auf die Vergütung angewiesen ist, um zumindest teilweise seinen existenziellen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Status des zeitgeringfügigen Beschäftigten als Arbeitsloser zu bewerten ist (mwH BSG 28.10.1960 – 3 RK 31/56, BeckRS 1960, 30700902 – noch zu § RVO § 168 RVO; Latzel NZS 2022, 281, 288). Wenn Saisonarbeitskräfte – wie vorliegend – aus Niedriglohnländern den Zeitraum einer zeitgeringfügigen Beschäftigung in großem Umfang ausschöpfen, wird die wirtschaftliche Relevanz für ihren Lebensunterhalt kaum verneint werden können. So ist für Erntehelfer aus Rumänien die Annahme einer Absicherung des Lebensunterhalts durch eine Hausfrauenehe oder Unterhaltsleistungen des Schwiegervaters fernliegend. Dies jedenfalls solange, wie nicht konkrete Einnahmen nachgewiesen werden. Wenn Erntehelfer über Wochen oder Monate ihren Haushalt für eine Arbeit in Deutschland verlassen, wird damit dokumentiert, dass hier ein Beruf zur Existenzsicherung ausgeübt werden soll, der notwendigerweise auf sozialrechtlichen Schutz angewiesen ist. Nur dies entspricht auch der Normsystematik, denn § 8 SGB IV ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (mwH Kothe/Rabe-Rosendahl ZESAR 2021, 371 ff.). Somit ist die Berufsmäßigkeit bei grenzüberschreitenden Saisonkräften bei einem großen Entgeltgefälle zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Herkunftsland in der Regel gegeben. Der Mindestlohn in Rumänien liegt laut Daten des Europäischen Statistikamtes Eurostat auf dem drittniedrigsten Niveau unter den 21 EU-Ländern, die ein gesetzliches Mindestgehalt haben (Stand Januar 2022; vgl. auch https://adz.ro/artikel/artikel/eurostat-rumaenien-mit-drittniedrigstem-bruttomindestlohn). In der Regel wird in Rumänien weniger als 30 Prozent des deutschen Mindestlohns verdient. Wer in Rumänien tätig ist, verdient somit in drei Monaten in Deutschland deutlich mehr als manche Arbeitnehmer in der restlichen Jahreszeit in Rumänien. Daher hat z.B. das LSG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 26. 4. 2007 – L 1 KR 36/05) für polnische Arbeitskräfte, die während eines Sonderurlaubs in Polen in Deutschland in der Landwirtschaft tätig waren, Berufsmäßigkeit angenommen. Da für die betroffenen Arbeitnehmer für den streitgegenständlichen Zeitraum nahezu keine weiteren Einnahmen nachgewiesen wurden, steht für die Kammer fest, dass die Einnahmen aus der Beschäftigung für den Kläger wirtschaftliche Relevanz für ihren Lebensunterhalt haben. bb) Vorliegend sind die Beigeladenen zu 3) bis 9) auch nicht wegen ihres angegebenen Status als Hausmänner von der Berufsmäßigkeit ausgenommen. Nicht berufsmäßig tätig wird auch, wer eine kurzfristige Beschäftigung ausübt, ohne zum Kreis der Erwerbstätigen zu gehören (BSG 30.11.1978 – 12 RK 32/77). Auf die Höhe des erzielten Verdienstes soll es dann grundsätzlich nicht mehr ankommen. Als Personengruppen, die nicht berufsmäßig tätig werden, kommen danach u.a. solche in Betracht, die nach ihrer Lebensstellung i.d.R. keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflegen, wie z.B. Schüler, Studenten oder Rentner. Nach den Verwaltungshinweisen der D.(vgl. Summa summarum 2/2020, 12. Ziffer 2.3.3 ff. Geringfügigkeits-RL 2022) wird auch für Hausfrauen/Hausmänner die Berufsmäßigkeit verneint. Diese Personengruppen leben in der Regel von anderen Einnahmen wie Rente, Unterhaltsleistungen, BAföG usw. (Schlegel NZS 2020, 335). Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Personen, die entweder noch nicht in das Erwerbsleben eingetreten sind bzw. um solche, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Umgekehrt gehört zum Kreis der Erwerbstätigen jedenfalls, wer im Allgemeinen einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgeht oder bereit ist, einer solchen dauerhaft nachzugehen. Sozialversicherungsträger und Gerichte sind im Rahmen der Amtsermittlung berechtigt und verpflichtet, den Personenstatus aufzuklären. Eine pauschalierende Betrachtungsweise kann nur funktionieren, wenn der jeweilige Personenstatus rechtssicher feststeht. Der Status „Hausfrau“ oder „Hausmann“ setzt gerade voraus, dass diese (Saison-)Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht – mehr – zur Verfügung stehen (z.B. bei Pflege von Familienangehörigen) und auch nicht als „Arbeitslose“ beurteilt werden können. Arbeits- bzw. Beschäftigungslose, die Arbeit gefunden haben, werden eben in der Regel berufsmäßig tätig. Man wird eben nicht durch ein bloßes Ankreuzen des Feldes Hausmann im „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit rumänischer Saisonarbeitnehmer“ zum Hausmann und damit zum versicherungsfreien und beitragsfreien Beschäftigten. Ansonsten wäre einer massenweisen Umgehung der Sozialversicherungssysteme in vielen Branchen Tür und Tor geöffnet. Eine solche Umgehungsmöglichkeit kann die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme erheblich beeinträchtigen. Der Status als Hausmann setzt voraus, dass diese Person dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist. Hierfür fehlt es vorliegend an einem entsprechenden Nachweis. Dieser kann jedoch nur von den Beigeladenen zu 3) bis 9) geführt werden, da es sich hierbei um Tatsachen handelt, die ihrer Sphäre zugerechnet werden müssen. Im Erörterungstermin vom 29.09.2021 vor dem Sozialgericht Landshut haben der Kläger und die Beklagte übereinstimmend erklärt, dass bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen zu 3) bis 9) keine weiteren Dokumente mehr beigebracht werden können. Bestehen im Hinblick auf die Angaben der betroffenen Arbeitnehmer bzw. im Hinblick auf den vom Arbeitgeber vorausgefüllten Fragebögen Zweifel, muss nachermittelt werden. Sind – wie vorliegend – die Angaben in dem zweisprachigen „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit polnischer/rumänischer/bulgarischer Saisonarbeitnehmer“ maschinell vorausgefüllt und alle eingesetzten Saisonarbeitskräfte junge Männer mit dem Status Hausmann, sind Zweifel mehr als angebracht. Die eingeschränkte Verwertbarkeit der Fragebögen zeigt sich vorliegend auch darin, dass von keinem der Beschäftigten eine Angabe erfolgte, seit wann sie Hausmänner sind. Dies wurde jedoch explizit von dem Fragebogen abgefragt. Im Übrigen vertritt die Kammer die Auffassung, dass die pauschalierende Betrachtungsweise anknüpfend an den Personenstatus (hier: Hausmann) allenfalls eine erste Weichenstellung bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit darstellen kann. Kommt man hier zum Ergebnis, dass der Personenstatus (z.B. Hausfrau/Hausmann) dem Grunde nach gegen eine berufsmäßige Tätigkeit spricht, muss noch eine Ergebniskontrolle anhand der individuellen Einkommensverhältnisse vorgenommen werden. Nur aufgrund einer Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Person kann die Berufsmäßigkeit abschließend beurteilt werden. Die Betrachtung darf dabei auch nicht auf den jeweiligen Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsverrichtung begrenzt werden; andernfalls müsste bei Ausübung einer zeitlich begrenzten Vollzeitbeschäftigung stets auch vom gleichzeitigen Eintritt von Versicherungspflicht ausgegangen werden. Dies bedeutet, dass selbst bei unterstellten Personenstatus als Hausmann eine Berufsmäßigkeit in Betracht kommt. Es ist eben in der Allgemeinheit nicht richtig, dass Hausfrauen und Hausmänner generell nicht berufsmäßig tätig werden können. Wenn die Einnahmen aus der zeitgeringfügigen Beschäftigung der Existenzsicherung und damit dem Lebensunterhalt dienen, liegt Berufsmäßigkeit auf der Hand. Damit hat das Gericht keine Zweifel, dass die Beigeladenen zu 3) bis 9) ihre Tätigkeit für den Kläger berufsmäßig erbracht haben. Eine Beweislastentscheidung ist daher nicht möglich. Nur wenn nicht mehr abschließend aufklärbar ist, es also nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, ob Saisonarbeitskräfte ihre Tätigkeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb berufsmäßig ausgeübt haben, geht dies zu Lasten des Rentenversicherungsträgers (so der amtliche Leitsatz LSG Baden-Württemberg (11. Senat), Urteil vom 11.10.2022 – L 11 BA 3083/20). Steht jedoch die Berufsmäßigkeit fest, ist kein Spielraum für eine Beweislastentscheidung. cc) Da der Beigeladene zu 9) T. im Monat April 2015 (Verdienst 329,30 Euro) und der Beigeladene zu 5) H. Monat im Juni 2017 (Verdienst 180,60 Euro) jeweils unter 450 Euro/Monat verdient haben, ist für diese zwei Monate jedoch Versicherungs- und Beitragsfreiheit festzustellen, da die Geringfügigkeitsgrenze von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht überschritten wird. Insoweit waren die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben. d) Abschließend ist anzumerken, dass ein etwaiger Fachkräftemangel in der Landwirtschaft nichts am gefundenen Ergebnis ändert. Für Unternehmer bestehende Schwierigkeiten, qualifizierte Beschäftigte zu gewinnen, und Erfordernisse einer Kostenoptimierung sind für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit nicht relevant (BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, DStR 2019, 2429 zum Fachkräftemangel im Gesundheitswesen). Finden Landwirte nicht genügend Personal, das bereit ist, ein Arbeitsverhältnis im Niedriglohnsektor einzugehen, weil die Arbeitsbedingungen als nicht attraktiv angesehen werden, können landwirtschaftliche Unternehmer die insoweit bestehenden Probleme de lege lata nicht dadurch lösen, dass sie mit ausländischen Saisonarbeitskräften über das Vehikel „Hausmann“ die Voraussetzungen der zeitlichen Geringfügigkeit umgehen. Zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass ausländische Arbeitskräfte flächendeckend als Hausmänner deklariert werden. Die Klage war daher überwiegend abzuweisen. IV. Die Kostentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei sah es das Gericht als angemessen an, dem Kläger die Kosten des Verfahrens – ohne außergerichtliche Kosten der Beigeladenen – ganz aufzuerlegen, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. V. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers – wie vorliegend – eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Kammer hat auf Grund des im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergangen Änderungsbescheides vom 16.12.2022 (Beitragsreduzierung) den Streitwert entsprechend zeitlich gestaffelt.