Urteil
S 14 R 338/20
SG Landshut, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2019 Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2020 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 21.04.2011 wurde korrekt gemäß § 96 Abs. 5 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 f Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben und die Überzahlung zurückgefordert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Rente wegen Erwerbsminderung in der Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018. Gemäß § 96 a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller Höhe nur geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenzen nach Absatz 1c nicht überschritten wird. Gemäß Abs. 1 c Nummer 2 beträgt die Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 6.300 €. Im Bescheid vom 21.04.2011 wurde in der Anlage 19 die Hinzuverdienstgrenzen dargestellt und in den Folgebescheiden jeweils darauf Bezug genommen. Der Kläger hat in 2018 insgesamt Arbeitsentgelte in Höhe von 16.312,35 € erzielt, die als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Da das Arbeitsverhältnis bei Rentenbeginn rechtlich noch bestanden hat, ist die Einmalzahlung dem Arbeitsverhältnis zuzurechnen, auch wenn faktisch keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 9 AZR 197/10) hat bereits vor mehreren Jahren darauf hingewiesen, dass im deutschen Recht die Entstehung von Urlaubsansprüchen nicht die Erbringung von Arbeitsleistung zur Voraussetzung hat. Bei ruhenden Arbeitsverhältnissen wie zum Beispiel bei Bezug einer befristeten oder unbefristeten Erwerbsminderungsrente erwirbt der Arbeitnehmer auch in diesen Zeiten sich kumulierende Urlaubsansprüche. Das Bundessozialgericht (BSG, B 13 R 21/15 R) bestätigt, dass einmalige Zahlungen wie z.B. Urlaubsabgeltungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum erbracht wurden, sich zeitlich der Beschäftigung zuordnen lassen müssen und sich nicht allein auf die Zeit nach dem bestehenden Arbeitsverhältnis beziehen dürfen. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat sich der Urlaubsanspruch in einem Abgeltungsanspruch umgewandelt der seinen Umfang und seine Grundvoraussetzung im Arbeitsverhältnis hat., auch wenn er erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Tragen kommt. Die Aufteilung des Hinzuverdienst auf die letzten zehn Jahre ist nicht möglich. Die Urlaubsabgeltungen können nicht den einzelnen Urlaubsjahren zugeordnet werden. Die Urlaubsabgeltung setzt nämlich nicht nur das Entstehen eines Urlaubsanspruches in dem jeweiligen Jahr voraus, sondern vielmehr auch, dass der Urlaubsanspruch im Rahmen der Übertragungsmöglichkeiten noch nicht verfallen ist. Maßgebend für die Einkommensanrechnung ist daher das Jahr der Auszahlung des Abgeltungsanspruchs, also 2018. Nach der eindeutigen Arbeitgeberauskunft der Firma E. vom 20.07.2019 hat der Kläger für 2017 eine Urlaubsabgeltung für 25 Tage und für 2018 eine für 23,5 Tage wegen nicht beanspruchten Urlaub erhalten. Gemäß § 34 Abs. 3 f SGB VI sind die Vorschriften über die Anhörung (§ 24 SGB X) und Rücknahme bzw. Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt (§§ 45,48 SGB X) nicht anzuwenden. Klage konnte daher keine Aussicht auf Erfolg haben und war abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).