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Beschluss

S 11 AS 409/18 ER

SG Konstanz 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGKONST:2018:0227.S11AS409.18.00
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Leitsätze
Dadurch, dass das Jobcenter die Akte des Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, werden Rechte des Leistungsberechtigten nicht verletzt. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dadurch, dass das Jobcenter die Akte des Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, werden Rechte des Leistungsberechtigten nicht verletzt. (Rn.16) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner seine Akte elektronisch führt. Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Antragsgegner. Im Februar 2018 teilte ihm der Antragsgegner mit, dass seit August 2016 bundesweit sukzessive in allen gemeinsamen Einrichtungen die elektronische Akte (eAkte) eingeführt werde. Der Antragsgegner werde ab dem 5. März 2018 mit der eAkte arbeiten. Um die Post schnell und richtig zuordnen zu können, seien ab sofort sämtliche Unterlagen in Kopie einzureichen. Zudem seien auf jedem Schreiben der vollständige Name, die vollständige Adresse und die Bedarfsgemeinschafts- oder Kundennummer anzugeben. Alle vom Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumente würden gescannt und dann in der eAkte gespeichert werden. Die Akte sei dadurch jederzeit auf dem Bildschirm verfügbar und müsse nicht extra geholt werden. Dadurch könnten Auskünfte zukünftig besser und schneller gegeben werden. Auf die Akte könnten selbstverständlich nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugreifen, die dazu berechtigt seien. Dies sei auch jetzt schon so. Durch die eAkte lägen keine wichtigen Papiere mehr in Büros und Schränken, sondern seien optimal geschützt, wie in einem elektronischen Safe. Am 20. Februar 2018 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht beantragt. Zur Begründung führt er an, er benötige keine bessere und schnellere Auskunft. Er erkenne für sich nur Nachteile durch die eAkte, lediglich der Antragsgegner dürfte Vorteile daraus schöpfen. Die eAkte stelle ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Sie sei nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und könne somit leichter in unberechtigte Hände gelangen als die Papierakte. Erhalte das Sozialgericht die eAkte per E-Mail-Anhang, müsse sie verschlüsselt werden, ebenso, wenn die PCs, auf denen die eAkte gespeichert würde, über Internetzugang verfügten. Ob dies der Fall sei, könne er nicht erkennen. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, für ihn eine elektronische Akte (eAkte) anzulegen sowie seine eingereichten Unterlagen und Dokumente zu scannen und zu speichern. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er verneint insbesondere die Eilbedürftigkeit. Es liege keine für den Antragsteller existenzbedrohende Notlage vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen, gemessenen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsziel, in einer Wechselbeziehung zueinander, so dass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolges in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils verringern können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007, L 7 AS 640/07 ER-B). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 42). Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs erschließt sich dem Gericht nicht mit der im Eilverfahren notwendigen Sicherheit. Zukünftig, d.h. für die Behörden des Bundes ab 1. Januar 2020 (§ 6 Satz 1 E-Government-Gesetz des Bundes [E-GovG]) und für diejenigen des Landes ab 1. Januar 2022 (§ 6 Abs. 1 Satz 1 E-Government-Gesetz Baden-Württemberg [E-GovG BW]), werden grundsätzlich sämtliche Verwaltungsakten elektronisch geführt. Die Behörde kann ihre Aktenführung jedoch bereits vor diesen Daten auf die eAkte umstellen. Die Führung elektronischer Akten liegt im Organisationsermessen der Behörde und bedarf keiner gesetzlichen Ermächtigung (VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2016, 15 K 5144/16, juris-Rn. 10; Ramsauer/Frische, NVwZ 2013, 1505, 1512; Berlit, NWvZ 2015, 197). Für den Antragsgegner als gemeinsame Einrichtung (§ 44b, 6d SGB II) sieht § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II vor, dass zur Aufgabenerfüllung durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik genutzt werden. Auf dieser Grundlage hat die Bundesagentur für Arbeit die sukzessive Einführung der eAkte angewiesen, wie sie auch beim Antragsgegner durchgeführt wird (Weisung Nr. 201604031 vom 18. April 2016, https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung201605031_ba015782.pdf). Diese Weisung zur Einführung der eAkte stellt sich auch nicht in Widerspruch zum Sozialverwaltungsverfahrensrecht. Dieses verlangt an keiner Stelle, dass Akten in Papier geführt werden. § 25 Abs. 5 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, der die Akteneinsicht in die eAkte regelt, setzt sogar die Möglichkeit einer eAkte voraus. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er durch die Führung seiner Akte in elektronischer Form in eigenen Rechten verletzt wird. Soweit der Antragsteller anführt, er selbst habe durch die eAkte keine Vorteile, diese lägen lediglich beim Antragsgegner, lässt dies keine Rechtsverletzung erkennen. Neuerungen im Ablauf des Verwaltungsverfahrens müssen nicht zwingend mit Vorteilen für den Bürger einhergehen. Hier stehen den möglichen Vorteilen durch eine schnellere Bearbeitung der Anträge und Anliegen des Antragstellers zusätzliche Belastungen des Antragstellers gegenüber, weil er nunmehr sämtliche eingereichten Unterlagen mit Name, Adresse sowie Bedarfsgemeinschafts- oder Kundennummer versehen muss. Jedenfalls ein zusätzlicher Aufwand für den Leistungsberechtigten, der - wie hier - die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht überschreitet, führt zu keiner Rechtsverletzung. An inhaltlichen Vorgaben für die eAkte ist gesetzlich vorgegeben, durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden (§ 6 Satz 3 E-GovG bzw. § 6 Abs. 3 Satz 1 E-GovG BW). § 7 E-GovG und § 6 Abs. 3, § 7 EGovG BW enthalten nähere Regelungen zum Übertragen und Vernichten des Papieroriginals und der Sicherstellung der Lesbarkeit. Das Gericht kann offen lassen, ob es sich hierbei um Regelungen handelt, die auch dem Schutz des Antragstellers dienen. Jedenfalls ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass diese Vorgaben vom Antragsgegner nicht beachtet werden. So sieht die zitierte Weisung vom 18. April 2016 vor, dass keine Originalunterlagen zu den Akten genommen werden, lediglich Kopien gescannt und damit digitalisiert werden. Soweit der Antragsteller auf den mangelnden Schutz seiner sensiblen Daten abstellt, führt er damit eigene Rechte an, macht deren drohende Verletzung aber nicht glaubhaft. Die Einführung der eAkte setzt die geltenden Regelungen zum Schutz der Daten des Antragstellers vor dem unberechtigten Zugriff Dritter - die etwa in § 35 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch und zukünftig in Art. 25 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) geregelt sind - nicht außer Kraft. In § 6 Abs. 3 Satz 2 EGovG BW ist sogar ausdrücklich bestimmt, dass diese unberührt bleiben. Die Weisung vom 18. April 2016 verpflichtet die Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen sicherzustellen, dass die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Die Annahme des Antragstellers, die eAkte sei vor Hacker-Angriffen nicht wirksam geschützt, ist rein spekulativ und bedarf innerhalb des gerichtlichen Eilverfahrens keiner näheren Überprüfung. Die vom Antragsteller angesprochene Datenübermittlung an das Sozialgericht berührt die Aktenführung selbst nicht (vgl. Berlit, a.a.O., S. 200). Auf sie kann der Antragsteller die begehrte Unterlassung der Erstellung einer eAkte und der Aufnahme seiner Daten darin also nicht stützen. Aus der bloßen Führung der eAkte folgt noch nicht, dass der Antragsgegner diese auch als elektronisches Dokument übermittelt. Er kann sie ebenso ausdrucken und den Ausdruck an das Sozialgericht übermitteln (vgl. § 104 Satz 6 SGG). Nur ergänzend weist das Gericht daher darauf hin, dass § 65a SGG die Übermittlung elektronischer Dokumente auf sicheren Übermittlungswegen vorsieht, zu denen eine gewöhnliche E-Mail gerade nicht gehört. Da bereits am Anordnungsanspruch fehlt, bedarf es keiner Ausführungen des Gerichts zum Anordnungsgrund. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.