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Urteil

S 30 U 402/23

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2025:0109.S30U402.23.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst zu tragen hat.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst zu tragen hat. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für Eingliederungshilfe für den Adoptivsohn eines Versorgungsberechtigten sowie die Zahlung von entsprechenden Zinsen. Am 27.07.1971 verunfallte der damalige Soldat B. V. (folgend: Versorgungsberechtigter) während seines Dienstes und erlitt dabei erhebliche Gesundheitsstörungen, die als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung durch Bescheid vom 19.04.1972 festgestellt wurden. Wegen dieser bezieht der Versorgungsberechtigte seitdem diverse Versorgungsleistungen. Unter anderem gewährte das damals für Leistungen der Kriegsopferfürsorge zuständige Land R. mittels seiner diesbezüglich zuständigen Behörden (diese werden folgend zusammenfassend als Land R. bezeichnet) dem Versorgungsberechtigten für dessen Adoptivsohn, den Beigeladenen, seit dem 08.10.1995 die Kosten für eine Unterbringung in verschiedenen Wohnheimen als Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder in Form einer Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Ab Januar 2004 war der Beigeladene auf dieser Basis in dem sozialtherapeutischen Heim der Q.-Klinik gGmbH untergebracht. Im September 2004 begann der Beigeladene eine durch das Arbeitsamt finanzierte berufliche Bildungsmaßnahme mit dem Ziel der Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen. Während einer Erholungspause von der Bildungsmaßnahme stürzte der Beigeladene am 25.10.2004 rücklings in einen Kellerabstieg und verletzte sich dabei schwer. Durch den behandelnden Durchgangsarzt wurde der Sturz zunächst als Folge eines Krampfanfalls gewertet, sodass es in der Folge zunächst zu keinem Verwaltungsverfahren zur Prüfung eines stattgefundenen Versicherungsfalles durch die Beklagte kam. Nach Abschluss der stationären Behandlung seiner Sturzfolgen wurde die vollstationäre Unterbringung des Beigeladenen ab dem 02.03.2005 wieder fortgesetzt. Bestandteil der Unterbringung waren nach den mit der Q.-Klinik gGmbH getroffenen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Leistungen in Form stationärer Hilfe, tagesstrukturierende Angebote für geistig und körperlich behinderte Menschen sowie die Unterbringung in einer therapeutischen Wohngruppe. Die Kosten hierfür sowie für wiederkehrend stattfindende Heimfahrten übernahm weiterhin das Land R. wegen dem Versorgungsberechtigten gewährter Kriegsopferfürsorge für Familienmitglieder in Form einer Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Im März 2010 beantragte der Versorgungsberechtigte bei der Beklagten die Feststellung, dass der Sturz des Beigeladenen am 25.10.2004 einen Arbeitsunfall dargestellt hat. Mit Schreiben vom 29.03.2010, bei der Beklagten am 31.03.2010 eingegangen, teilte das Land R. der Beklagten unter Bezugnahme auf den Antrag des Versorgungsberechtigten mit, „vorsorglich Antrag auf Erstattung der bisher von uns geleisteten Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe“ zu stellen. An das Schreiben erinnerte das Land R. die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 25.06.2010. Nach zunächst erfolgter Feststellung, dass es sich bei dem Sturz nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, stellte die Beklagte auf einen Widerspruch des Beigeladenen durch Bescheid vom 11.01.2011 den Sturz vom 25.10.2004 nunmehr als Arbeitsunfall fest. Mit Schreiben vom 18.01.2011, bei der Beklagten am 20.01.2011 eingegangen, nahm das Land R. auf sein Schreiben vom 29.03.2010 und den darin formulierten Erstattungsanspruch Bezug. Mit weiterem undatierten Schreiben, bei der Beklagten am 21.01.2011 eingegangen, meldete das Land R. seinen Erstattungsanspruch dem Grunde nach an. Auf das Schreiben vom 18.01.2011 erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 17.03.2011, dass eine Begutachtung des Beigeladenen beabsichtigt sei und erst nach dem Eingang der Gutachten über Leistungen entschieden werden könne. Nach Begutachtung des Beigeladenen gewährte die Beklagte diesem durch Bescheid vom 26.01.2012 wegen des Arbeitsunfalls vom 25.10.2004 ab dem 24.02.2006 eine Rente unter Berücksichtigung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 %. Den Bescheid sowie das diesem zugrundeliegende Gutachten übersandte sie in der Folge dem Land R. und forderte es dazu auf, binnen 4 Wochen einen bezifferten Erstattungsanspruch unter Angabe einer Aufgliederung, welcher Betrag für welchen Monat gefordert werde, zu übersenden. Mit Schreiben vom 29.02.2012, bei der Beklagten eingegangen am 02.03.2012, teilte das Land R. der Beklagten mit, dass die für den Beigeladenen übernommenen Heim- und Förderstättenkosten den monatlichen Zahlbetrag der nunmehr übernommenen Rente bei weitem überstiegen hätten. Es würden jedoch nur der Anteil der Verletztenrente, der die Grundrente eines Beschädigten übersteige, erstattet gefordert. Für den Zeitraum vom 24.06.2006 bis zum Februar 2012 machte sie einen Betrag i.H.v. 24.825,54 € geltend. Es wies darauf hin, im Übrigen ihren Erstattungsanspruch aufrechtzuerhalten, soweit die Beklagte dem Beigeladenen weitere Leistungen gewähre. Zu einer entsprechenden zukünftigen Übernahme forderte das Land R. die Beklagte in demselben Schreiben zudem auf. Seinem Versorgungsberechtigten teilte es mit, die Gewährung der Eingliederungshilfe zum 01.03.2012 einzustellen. Mit Schreiben vom 11.07.2012 teilte die Beklagte dem Land R. die Begleichung des Erstattungsanspruchs mit. Mit Schreiben vom 31.08.2012, bei der Beklagten eingegangen am 17.09.2012, forderte das Land R. von der Beklagten nunmehr die Erstattung der im Zeitraum vom 27.10.2004 bis 28.02.2012 getragenen Kosten für Heim- und Förderstätte i.H.v. 443.619,17 €, monatliche Barbeträge i.H.v. 8.298,83 €, monatliche Bekleidungspauschale i.H.v. 2.027,73 € und Kosten für Familienheimfahrten i.H.v. 5.879,54 €, insgesamt 459.825,27 €. Dem Schreiben fügte sie eine monatlich untergliederte und unter Angabe der jeweiligen Beträge dargestellte Kostenaufstellung ab dem Arbeitsunfall vom 27.10.2004 bei. Die Beklagte teilte dem Land R. sodann ihre Bereitschaft mit, die Differenz von zwischenzeitlich gestiegenen Kosten für die Heimunterbringung zu zahlen, soweit das Land R. die vormals getragenen Kosten weiterhin übernähme. Dieses entgegnete der Beklagten mit Schreiben vom 09.10.2012, dass nach den Feststellungen des Bescheides vom 26.01.2012 davon auszugehen sei, dass der gesundheitliche Zustand des Beigeladenen seit dem Arbeitsunfall maßgeblich von dessen Folgen geprägt würde. Eine Übernahme von Eingliederungshilfe, die zudem nur mittelbar über den Versorgungsberechtigten dem Beigeladenen geleistet worden und daher völlig subsidiär sei, scheide schon daher aus. In der Folge erinnerte das Land R. mit Schreiben vom 14.12.2012, vom 12.08.2013, vom 09.12.2014 und vom 25.02.2015 an den geltend gemachten Erstattungsanspruch. Anschließend stritten das Land R. und die Beklagte darüber, inwiefern der Arbeitsunfall für den seitdem bei dem Beigeladenen bestehenden Gesundheitszustand prägend gewesen ist. Zum 01.01.2016 wurde die Zuständigkeit des Landes R. für die Versorgung des Versorgungsberechtigten auf die Klägerin übertragen. Durch Bescheid vom 11.04.2016 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass dieser ihr gegenüber wegen der Folgen des Arbeitsunfalls über einen Anspruch auf Leistungen zur Pflege verfüge und ihm ab dem 25.10.2004 die Erstattung der Kosten für den durch den Unfall verursachten Verschlimmerungsanteil an dem Pflegebedarf geleistet werde. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs erhob der Beigeladene gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016 Klage vor dem Sozialgericht F., welches das Klageverfahren im weiteren Verlauf an das Sozialgericht A. (Az. S 1 U 1193/17) verwies. Im Rahmen eines parallel anhängigen Güteverfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht einigten sich die Klägerin und die Beklagte auf die Begutachtung des Beigeladenen im Hinblick auf die Frage, inwiefern dessen gesundheitlicher Zustand auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.10.2004 zurückzuführen sei. Durch Urteil des SG A. vom 03.07.2019 wurde die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2016 zur vollständigen Übernahme der Kosten der Unterbringung in den Liebenau-Kliniken verurteilt. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen. Nach zwischenzeitlicher Mitteilung des Landes R., dass die von ihm von der Beklagten verlangte Erstattung nicht gezahlt worden sei, forderte nunmehr die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 26.08.2021 die Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben des Landes R. vom 31.08.2012 zur Begleichung des damit geforderten Erstattungsanspruchs auf und erinnerte die Beklagte nach ausbleibender Reaktion mit weiterem Schreiben vom 15.11.2021 an die Zahlung. Nach wiederholten Erinnerungsschreiben teilte schließlich die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19.05.2023 mit, dass das Land R. mit dem Schreiben vom 29.03.2010 seinen Anspruch weder hinreichend konkret geltend gemacht habe noch eine Anfrage auf den Verzicht der Einrede der Verjährung geäußert habe. Mit dem bei ihr am 17.09.2012 eingegangen Schreiben vom 31.08.2012 sei erstmals eine konkrete Bezifferung des Erstattungsanspruchs für den Zeitraum vom 27.10.2004 bis zum 28.02.2012 erfolgt. Unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist aus § 111 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei sie bereit, die geltend gemachten Kosten für Heim- und Förderstätte für den Zeitraum vom September bis Februar 2012 zu übernehmen. Die Kosten für Heimfahrten seien ab September 2011 ebenfalls dem Grunde nach erstattungsfähig, insofern bitte sie um Einreichung von Abrechnungsnachweisen. Die geltend gemachten Erstattungen für Barbeträge und Bekleidungspauschale seien nicht erstattungsfähig. Einen entsprechenden Betrag i.H.v. 32.228,56 € zahlte die Beklagte anschließend an die Klägerin aus. Die Klägerin wies die Beklagte darauf hin, dass sie selbst erst durch den Bescheid vom 11.04.2016 über ihre Leistungsplicht gegenüber dem Beigeladenen entschieden habe, sodass der Beginn der Ausschlussfrist vorher gar nicht habe eintreten können. Nach Übersendung von Nachweisen durch die Klägerin überwies die Beklagte dieser weitere 1.161,00 € wegen der geltend gemachten Erstattung der Kosten für die Familienheimfahrten des Beigeladenen. Am 20.12.2023 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht N. Klage erhoben. Durch Beschluss vom 28.03.2024 hat die Kammer den Beigeladenen zu dem Verfahren beigeladen. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 416.109,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 v. H. ab dem 02.11.2023 sowie für einen Betrag in Höhe von 417.270,15 € ab dem 01.06.2023 bis zum 01.11.2023 sowie für einen Betrag in Höhe von 449.498,17 € ab dem 01.11.2012 bis zum 31.05.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat im Verhandlungstermin am 09.01.2025 anerkannt, die mit der Klage geltend gemachten Zinsen für die von ihr geleisteten Zahlungen vom 01.06.2023 in Höhe von 32.228,56 € sowie vom 02.11.2023 in Höhe von 1.161,00 € an die Beklagte zu zahlen. Das Teil-Anerkenntnis hat die Klägerin angenommen. Sie ist der Ansicht, dass die Ausschlussfrist gemäß § 111 Satz 1 SGB X gewahrt sei, da die Erstattung mit dem Schreiben vom 31.08.2012 innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht worden sei, geltend gemacht worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 416.109,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 von Hundert ab dem 02.11.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Geltendmachung der weiteren Leistungen durch die Klägerin wegen der Ausschlussfrist aus § 111 SGB X ausgeschlossen sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Klägerin sowie der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: A. Streitgegenständlich war nach der Annahme des Teil-Anerkenntnisses der Beklagten durch die Klägerin nur noch, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten über einen Anspruch auf Erstattung der durch das Land R. für seinen Versorgungsberechtigten getragenen Kosten für Heim- und Förderstätte sowie für Heimfahrten des Beigeladenen vom 27.10.2004 bis August 2011 verfügt. B. Insofern ist bereits die Zulässigkeit der echten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fraglich. Es ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die erst zum 01.01.2016 mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Kriegsopferfürsorge auf den Bund durch die Änderung des § 24 Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) durch das Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund vom 15. Juli 2013 in die Pflichten des vormals zuständigen Landes R. eingetretene Klägerin über eine Prozessführungsbefugnis – die prozessuale Berechtigung, den Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen – im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch verfügt (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, vor § 51 beck-online-Rn. 15). Insofern liegen weder Hinweise auf eine Vorleistung der von der Beklagten erstattet verlangten Kosten und einem entsprechenden Übergang des Anspruchs vom Land R. auf die Klägerin vor, noch ist für die erkennende Kammer erkennbar, dass die durch das Land R. finanzierten Leistungen auf haushalterischen Mitteln der Klägerin beruhten und der Klägerin insofern auch eine fortbestehende Verfügungsbefugnis zusteht. Ebenso finden sich keine Anzeichen für eine zulässige Prozessstandschaft (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 69 beck-online-Rn. 4a). Weder ist eine gesetzlich Prozessstandschaft ersichtlich noch hat die Klägerin ein eigenes Rechtsschutzinteresse dargelegt. Die Frage der Zulässigkeit der Klage konnte aber letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Klage unbegründet. Die Klägerin verfügt gegenüber der Beklagten über keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Heim- und Förderstätte sowie für Heimfahrten des Beigeladenen vom 27.10.2004 bis August 2011. Es kann dahinstehen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bei unterstellter Aktivlegitimation überhaupt entstanden ist. Denn selbst im Falle dessen griffe die einjährige Ausschlussfrist des § 111 SGB X (vgl. zur entbehrlichen Auseinandersetzung mit der Entstehung des Anspruchs bei einschlägigem Ausschluss BSG, Urteil vom 29. Juni 2023 – B 1 KR 12/22 R –, juris-Rn. 19). Gemäß § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Unter anderem im Falle des hier in Betracht kommenden Anspruch gemäß § 105 SGB X entsteht der Erstattungsanspruch, sobald der unzuständige Träger die Leistung erbracht bzw. der Berechtigte diese erhalten hat, was der Fall ist, wenn der Leistungsberechtigte sie tatsächlich erhalten hat, sein Anspruch auf eine Sozialleistung also erfüllt wurde (§ 362 Abs. 1 BGB; § 107 SGB X). Bei Dienst- und Sachleistungen kommt es auf die tatsächliche Zuwendung (reale Bewirkung) an (vgl. Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 111 SGB X (Stand: 26.06.2024), Rn. 34 f. m.w.N.). Bei wiederkehrenden Leistungen ist sehr streitig, nach welchen Leistungszeiträumen für einzelne Leistungsabschnitte (Teil-)Erstattungsansprüche entstehen. Eine Möglichkeit ist die Anknüpfung an den jeweiligen Kalendermonat, für den die Einzelleistung erbracht wurde (vgl. Mutschler a.a.O., Rn. 36 m.w.N.). Eine Anwendbarkeit des Satzes 2 wird durch das BSG verneint, wenn keine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers vorliegt und auch nicht zu ergehen braucht, weil der leistungsberechtigten Person die Leistung schon durch den unzuständigen und nun Erstattung begehrenden Leistungsträger erbracht wurde (vgl. Peter Becker in: Hauck/​Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 111 SGB 10, Rn. 53 m.w.N.; Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 111 SGB X (Stand: 26.06.2024), Rn. 50; Kater, in beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.02.2024, SGB X, § 111 Rn. 52). Da „der“ Anspruch auf Erstattung geltend zu machen ist, erfordert die Geltendmachung eine hinreichend konkrete Bezeichnung des Anspruchs, damit der als erstattungspflichtig angegangene Leistungsträger seinerseits den Erstattungsanspruch zuordnen und prüfen kann. Hierzu müssen die Person des Leistungsempfängers, die gewährte Sozialleistung, für die Erstattung begehrt wird, der Zeitraum, für den Erstattung begehrt wird, die Umstände, aus denen der Erstattungsanspruch abgeleitet wird, mitgeteilt werden (vgl. Peter Becker in: Hauck/​Noftz SGB X, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 111 SGB 10, Rn. 39 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch ausgeschlossen. Zur Überzeugung der Kammer ist mit den vor dem Schreiben des Landes R. vom 31.08.2012 der Beklagten mitgeteilten Erstattungsgebegehren keine hinreichend konkrete Bezeichnung des Anspruchs erfolgt, sodass eine frühere Geltendmachung des Erstattungsanspruchs als im September 2012 (Eingang bei der Beklagten) nicht in Betracht kommt. Selbst wenn man die dem Beigeladenen von dem Land R. im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 25 Abs. 4 Nr. 2, 27d Abs. 1 Nr. 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) i.V.m. § 73 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleisteten Leistungen zumindest teilweise nicht als jeweils nach konkretem Bedarf geleistete Dienst- und Sachleistungen sondern als wiederkehrende Leistungen bewerten würde, wären die für die vor September 2011 gewährten Leistungen entstandenen Kosten durch deren jeweilige reale Bewirkung verfristet, da seit dem Eingang des Schreibens des Landes R. vom 31.08.2012 mehr als die gemäß § 111 Satz 1 SGB X maßgeblichen zwölf Monate vergangen waren. Ein Fristbeginn nach § 111 Satz 2 SGB X kommt vorliegend nicht in Betracht. Insbesondere stellt der Bescheid der Beklagten vom 11.04.2016 – im Hinblick auf die dem Erstattungsanspruch zugrundeliegenden Leistungen – keine Entscheidung im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X dar. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass dem Bescheidtenor – auch in der durch das Urteil des SG A. vom 03.07.2019 abgeänderten Fassung – für die Vergangenheit lediglich eine deklaratorische Wirkung zugesprochen werden kann, weil die Beklagte durch die Leistungserbringung des Landes R. gegenüber dem Beigeladenen und der damit eingetretenen Erfüllung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB und d. § 107 SGB X von ihrer eigenen Leistungspflicht befreit worden ist und eine entsprechende Leistungsgewährung zum Entscheidungszeitpunkt gar nicht mehr möglich gewesen ist. Die Klage war daher abzuweisen. C. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).