Urteil
S 20 R 21/22
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2024:1210.S20R21.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten Tatbestand: Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Verdienstausfall, der seiner Ehefrau infolge ihrer in der Zeit vom 1.8.2021 bis 31.7.2023 unterbliebenen Wiederaufnahme einer Beschäftigung im Familienbetrieb nach Ende ihrer Elternzeit entstanden sei, weil sie wegen der Teilnahme des Klägers an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation (Umschulung) die Haushaltsführung und Kinderbetreuung in dieser Zeit habe alleine bewerkstelligen müssen. Als der Kläger Anfang Juli 2021 den zugrundeliegenden Antrag stellte, befand er sich bereits seit rund zwei Monaten in einer werktäglich ihn von 07:15 Uhr bis 17:15 Uhr bindenden Vorbereitungsmaßnahme auf den späteren Antritt der Umschulung; während dieser Zeit wurden Haushaltsführung und Kinderbetreuung bereits weit überwiegend durch den Einsatz der in Elternzeit befindlichen Ehefrau des Klägers sichergestellt. Das Begehren des Klägers blieb erfolglos (Bescheid vom 14.09.2021, Widerspruchsbescheid vom 02.12.2021); die Beklagte führte zur Begründung aus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung keine Versorgungslücke vorliege, weil die Ehefrau des Klägers bereits alle anfallenden Tätigkeiten auffange. Der Kläger ist der Ansicht, diese Begründung könne nicht standhalten. Haushaltsführung und Kinderbetreuung seien in der Vergangenheit zwischen den Eheleuten geteilt worden. Der Kläger gibt zu bedenken, dass der ihn vor Beginn der Umschulung entlastende Einsatz seiner Ehefrau nur dadurch möglich gewesen sei, dass diese sich in Elternzeit befunden habe; dass diese irgendwann ende und die Familie vor finanziellen Engpässen stehe, wenn seine Ehefrau infolge ihrer alleinigen Haushaltsführung und Kinderbetreuung nicht wieder durch Teilzeitarbeit zum Familieneinkommen beitragen könne, müsse berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 14.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2021 als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation in Gestalt der Leistungen für eine Haushaltshilfe Entschädigung eines Verdienstausfalls seiner Ehefrau zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Einlassungen aus dem Vorverfahren entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig, weil das Begehren des Klägers die Geltendmachung eines Anspruchs umfasst, der ihm nach dem Rechtsinstitut des normativen Schadensausgleichs (Haushaltsführungsschaden) selbst zur Durchsetzung an die Hand gegeben werden muss, weil andernfalls er als Maßnahmebegünstigter zwar einen denkbarerweise möglichen Anspruch, aber selbst keinen unmittelbar aus der Maßnahme erwachsenden wirtschaftlichen Nachteil darlegen könnte. Die Klage ist indes unbegründet, weil der Kläger durch das angegriffene Verwaltungshandeln nicht beschwert ist nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Kompensation. Die Voraussetzungen, unter denen die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Haushaltshilfe in Betracht kommt, sind dem Kläger in den angegriffenen Bescheiden zutreffend dargelegt worden, so dass die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf das dort Ausgeführte verweist; ergänzend weist die Kammer in Wiederholung der ausführlichen Erläuterungen, die in der mündlichen Verhandlung gegeben worden sind, darauf hin, dass nach § 64 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch der Verdienstausfall naher Verwandter grundsätzlich ausgeschlossen sein soll und nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, worüber die Beklagte dann eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, zur notwendigen Ermessensentscheidung Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2000, Az. B 1 KR 15/99 R Rdnr. 19 = BSGE 87, 149 ff. Der klägerische Antrag, die Beklagte unter Umgehung des ihr eingeräumten Ermessens sogleich zur Leistungsauskehr zu verpflichten, kann daher nur dann Erfolg haben, wenn ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Ein solcher ist dann gegeben, wenn von vornherein zweifellos erkennbar ist, dass eine andere als die begehrte Entscheidung aus Rechtsgründen überhaupt nicht ergehen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass und warum - das Vorliegen eine maßnahmebedingten Versorgungslücke im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch unterstellt - dann nicht die Inanspruchnahme der Dienste professioneller Drittanbieter - was dem von § 64 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch gesetzten Regelfall entspräche - der Familie des Klägers ebenso wirksame Entlastung verschafft haben und seiner Ehefrau die Wiederaufnahme der Teilzeitbeschäftigung im Familienbetrieb ermöglicht haben würde. Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger einen Zeitraum von zwei Jahren zur Kompensation stellt, der ausnahmsweise mögliche Verdienstausfall naher Verwandter aber aus gesetzessystematischen Gründen ohnehin nur längstens für die Dauer von zwei Monaten in Betracht kommt, BSG a.a.O., Rdnr. 24 f. Dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung über diese Umstände im Zuge der Antragstellung auf die Inanspruchnahme der Dienste professioneller Dritter umgeschwenkt haben würde, ist weder vorgetragen, noch aus den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen gewesen; die Kammer ist nach ausführlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, bei der auch die Möglichkeiten externer Betreuung der (Klein-)Kinder nach dem Ende der Elternzeit erörtert wurden, vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass die Familie des Klägers die Haushaltsführung und vor allem Kinderbetreuung durch die leiblichen Eltern für unverzichtbar hielt und hält, und dies auch in der klaren Antragstellung des vorliegenden Verfahrens bereits von Anfang an hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Auf die Frage, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch so weit gehen könnte, wegen der jetzigen Unmöglichkeit der rückwirkenden Inanspruchnahme der Dienste Dritter wenigstens die nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allein möglichen zwei Monate Verdienstausfalls zu entschädigen - dabei unterstellt, dass die Entscheidung zum zukünftigen Nichtwiederantritt zur arbeitsvertraglich geschuldeten Dienstleistung im Familienbetrieb überhaupt als Verdienstausfall in Betracht kommt - kommt es daher nicht entscheidend an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.