Urteil
S 22 AS 2377/23
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2024:0924.S22AS2377.23.00
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Tenor
Der Bescheid vom 28.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 200,00 EUR für die Renovierung seiner Wohnung F.-straße N01, in L. zu gewähren.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 28.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 200,00 EUR für die Renovierung seiner Wohnung F.-straße N01, in L. zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte. Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung eines Darlehens i.H.v. 200,00 EUR für die Renovierung seiner Wohnung. Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist steht mit seiner Bedarfsgemeinschaft im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 01.12.2018 bezog der Kläger mit seiner Bedarfsgemeinschaft die 65qm große Wohnung F.-straße N01 in L. Ausweislich des Mietvertrages besteht die Wohnung aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche, einem Bad mit Dusche sowie einem Flurbereich. Am 24.03.2023 beantragte der Kläger die Gewährung von Kosten einer Wohnungsrenovierung bei dem Beklagten. Er lebe bereits seit über vier Jahren in der Wohnung. Die Kosten für die Renovierung könne er nicht selber aufbringen. Er benötige vier Eimer Farbe, sechs bis acht Kartuschen Acryl, eine Acrypistole, zwei Rollen Abdeckmaterial, sechs bis acht Rollen Kreppband, 2,5 l Acrylfarbe, eine Malerwalze mit Bügel, ein Heizköperröllchen mit Bügel, einen Heizkörperpinsel, einen Lackierpinsel und ein Lackierröllchen mit Bügel. Mit Bescheid vom 28.04.2023 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme eines Renovierungszuschusses ab. Zur Begründung führte er an, der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile sowie Bedarfe des täglichen Lebens (§ 20 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Die Zahlung des Regelbedarfs erfolge pauschaliert nach den festgesetzten Regelsätzen. Könne im Einzelfall ein von dem genannten Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gedeckt werden, würde dem Leistungsberechtigten bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder Geldleistung in Form eines entsprechenden Darlehens gewährt werden (§ 24 Absatz 1 SGB II). Die von dem Kläger beantragte Sonderleistung sei durch den gewährten Regelbedarf abgedeckt und stelle nach den vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar, sodass eine Übernahme der Kosten nicht möglich sei. Der geltend gemachte Bedarf könne aus dem Regelsatz angespart werden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.05.2023 Widerspruch ein. Er könne kaum von den gewährten Leistungen leben, insbesondere, weil er sich krankheitsbedingt anders ernähren müsse und auch hierfür keinen Zuschuss erhalten. Sollte die Prüfung des Beklagten wieder negativ ausfallen, begehre er zumindest ein einmaliges Darlehen. Mit Schreiben vom 27.07.2023 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen vollständigen Mietvertrag und ein Wohnungsübergabeprotokoll vorzulegen sowie Angaben zur Raumaufteilung und Raumgröße zu tätigen. Mit Schreiben vom 14.08.2023 legte der Kläger den Mietvertrag vor und teilte die Quadratmeterzahl der einzelnen Räume sowie die Anzahl der zu lackierenden Türen, Fenster und Fensterrahmen bei dem Beklagten mit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 14.08.2024 in der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Am 15.08.2023 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Bei dem zu renovierenden Objekt handele es sich nicht um selbstgenutztes Wohneigentum. Auch läge kein Fall eines Wohnungswechsels vor. Der Mietvertrag liege dem Beklagten nach wie vor nicht vollständig vor. Ferner habe der Kläger nicht Stellung genommen zu der Frage, ob sein Vermieter die Renovierung verlangt habe. Die Kosten der begehrten Renovierungsmaßnahme sei ohnehin bereits Gegenstand des Regelbedarfs nach dem SGB II. Die Mittel für Renovierungsaufwendungen seien nach dem Willen des Gesetzgebers von den leistungsberechtigten Personen anzusparen. Da der Kläger die Gründe der Maßnahme und ihren Umfang nicht mitgeteilt habe, könne ihm auch kein Darlehen gewährt werden. Der Kläger hat am 17.08.2023 Klage erhoben. Er behauptet, seine Wohnung, die er vor vier Jahren bezogen habe, sei schon bei Einzug unrenoviert gewesen. Renovierungsarbeiten seien nunmehr an Wänden, Türen und Fenstern nötig. Er könne nicht verstehen, weshalb nach Vorlage der Unterlagen weiterhin die Gewährung eines Darlehens abgelehnt werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 28.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ein Darlehen für die Renovierung seiner Wohnung F.-straße N01, in L. i.H.v. 200,00 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Wohnung des Klägers sei eine Bestandswohnung. Selbst wenn der Kläger mietvertraglich zur Durchführung von Renovierungsarbeiten verpflichtet sei, könnten keine gesonderten Leistungen erbracht werden. Das bloße Empfinden einer Wohnung als renovierungsbedürftig rechtfertige keine Unabweisbarkeit des Bedarfs im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB II. Das Gericht hat den Kläger im Termin am 24.09.2024 persönlich gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag, der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Diese waren Teil der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2023 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger gemäß § 54 Abs. 2 S.1 SGG in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens zur Renovierung seiner Wohnung i.H.v. 200,00 EUR. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach dem Klageantrag des Kläger allein die Gewährung eines Darlehens. Da es sich um einen Fall des § 24 SGB II (abweichende Erbringung von Leistungen) und nicht um einen des § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) handelt, war vorliegend eine abgetrennte Entscheidung über den Antrag des Klägers möglich (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 07.03.2023 – L 9 AS 69/19 –, Rn. 36, juris m.w.N.). Unerheblich ist zunächst, ob der per E-Mail seitens des Klägers eingelegte Widerspruch 08.05.2023 vom den gesetzlichen Form- und Fristregelungen des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG genügt. Selbst wenn der Widerspruch wegen eines Formmangels unzulässig gewesen wäre, kann die Behörde bei einer Form- oder Fristverletzung dennoch durch Widerspruchsbescheid sachlich entscheiden. In diesem Fall wird die Form- und Fristverletzung geheilt und im weiteren Verfahren kann die Zulässigkeit des Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr geprüft werden (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 84 Rn. 7a, beck-online). Aus diesem Grund ist eine Form- oder Fristverletzung bei Erhebung des Widerspruchs für die Kammer unbeachtlich. Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger begehrte Darlehen ist – wie dargelegt - § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf durch den Leistungsträger als Sachleistung oder als Geldleistung als Darlehen gewährt werden. Die Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung sind vorliegend nach Auffassung der Kammer erfüllt. Durch die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II können von vorneherein nur einmalige oder vorübergehende Spitzen im Bedarf aufgefangen werden, die ihrer Art nach im Regelbedarf enthalten sind (Behrend/König in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 24, Stand: 07.05.2024, Rn. 37). Bei den von dem Kläger begehrten Renovierungskosten handelt es sich zunächst um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf (vgl. Voelzke in: HauckNofzt, § 24, Stand: 6. Ergänzungslieferung 2024, Rn. 185). Auch ist der begehrte Bedarf nicht laufend, da nicht absehbar ist, dass bei dem Kläger alsbald wieder und regelmäßig Renovierungskosten anfallen werden. Des Weiteren ist der Bedarf im Falle des Klägers auch unabweisbar. Der Bedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Behrend/König in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 24, Stand: 07.05.2024, Rn. 40). Eine Bedarfsdeckung durch Zuwendungen Dritter kam hier von vornherein nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des Beklagten muss sich der Kläger auch nicht auf Ansparmöglichkeiten, die er nach seinen glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht vorgenommen hat, verweisen lassen. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/1465, S. 8 f. zu B. Nr. 2 Ziffer 2) ist hiermit gefordert, durch Umverteilungen innerhalb des Budgets „einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen“ (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R). Stehen daher nur Bagatellbeträge in Rede, so sind diese auch grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 24 Rn. 54). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass für die Renovierung der Wohnung des Klägers nach seiner Schätzung, der sich auch das Gericht anschließt, nicht bloß ein Bagatellbeträgt, sondern ein Betrag i.H.v. 200,00 EUR anfällt. Für die Deckung eines solchen atypischen Bedarfs kann im Ergebnis nicht dauerhaft – wie der Beklagte meint -der Ansparbetrag aufgewendet werden müssen. Es ist nicht zulässig, dem Hilfebedürftigen ein dauerhaftes Defizit im Sinne einer „zeitlich verschobenen bzw. gestreckten Bedarfsunterdeckung“ zuzumuten (Christian Köhler in: Hauck/Noftz SGB II, 6. Ergänzungslieferung 2024, § 21 SGB 2, Rn. 81). Der Leistungsbegehrende darf nicht in die Lage versetzt werden, bestimmte als regelbedarfsrelevant erfasste Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe dauerhaft nicht tätigen zu können bzw. mittels des als Ansparreserve vorgesehenen Anteils (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 4 2. Teilsatz; § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) finanzieren zu müssen (Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, 6. Ergänzungslieferung 2024, § 24 SGB 2, Rn. 198). Der Beklagte verkennt, dass der Leistungsbegehrende sich auch nicht generell auf eine fiktive Ansparreserve verweisen lassen muss, selbst dann nicht, wenn der Hinweis, dass er diese hätte bilden können, zutrifft (vgl. Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 24 Rn 48). Bei fehlenden Ansparung kommt zwar von vornherein die Gewährung eines Zuschusses (welchen der Kläger hier auch nicht begehrt) nicht Betracht. Jedoch kann nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II ein Darlehen für eine Sachleistung oder Geldleistung auch gewährt werden, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann (vgl. ausdrücklich zu Renovierungskosten: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.07.2017 – L 19 AS 1023/17 B –, Rn. 13, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 07.03.2023 – L 9 AS 69/19). Schließlich ist der von dem Kläger geltend gemachte Bedarf auch unaufschiebbar. Unaufschiebbarkeit bedeutet nicht, dass der Regelsonderbedarf unvorhersehbar oder unabwendbar eingetreten sein muss (vgl. Bender in Gagel, SGB II/SGB III, § 24 SGB II Rz 14, Stand IX/2018). Hier hat der Kläger nachvollziehbar die Umstände und Gründe für den Renovierungsbedarf dargelegt. So sei die Wohnung bei seinem Einzug im Jahr 2018 bereits unrenoviert gewesen. Die Wände und Decken seien nunmehr durch das tägliche Leben, Kochen und durch Zigarettenrauch vergilbt und verschmutzt. Nach über fünf Jahren sei es notwendig, die Wände und Decken zu streichen sowie die Fenster zu lackieren. Nach Auffassung der Kammer ist die Renovierung somit erforderlich, um die Wohnqualität und somit auch den mit dem im § 24 Abs. 1 SGB II verfolgten Zweck der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wiederherzustellen. Ob der Kläger die Renovierungsbedürftigkeit ggf. durch Rauchen vorwerfbar verursacht hat, ist im Rahmen der hier anzustellenden Beurteilung unerheblich (vgl. Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 24 Rn. 48). Ferner ist auch die Höhe des von dem Kläger begehrten Darlehens i.H.v. 200,00 EUR nicht zu beanstanden. Bei einer Wohnfläche von 64qm und der von dem Kläger angegebenen Raumaufteilung sowie des erforderlichen Renovierungsbedarfs ist der angesetzte Betrag nach den Recherchen des Gerichts geeignet, Verbrauchsmaterial im unteren Preissegment in den üblichen Bau- und Einrichtungsmärkten zu erwerben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.