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Gerichtsbescheid

S 23 KR 1081/20

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2024:0301.S23KR1081.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind durch die Beklagte nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind durch die Beklagte nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitig ist das Bestehen der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 29.03.2019. Der Kläger ist seit 2009 bei der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Er ist als angestellter Lehrer beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Aufgrund eines Einkommens über der Jahresarbeitsentgeltgrenze war der Kläger zunächst freiwillig bei der Beklagten versichert. Zum 01.10.2018 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger eine Regelaltersrente. Dazu erhält der Kläger monatlich Versorgungsbezüge von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Neben dem Bezug der Rente arbeitet der Kläger weiter als angestellter Lehrer. Am 25.03.2019 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2018 unter Zugrundelegung der Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 1775,79 €. Gleichzeitig forderte die Beklagte vom Kläger den Beitragszuschuss, den dieser von der Rentenversicherung mit der Rente ausbezahlt bekommen habe. Zum 29.03.2019 reduzierte sich das Arbeitsentgelt des Klägers unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze und er wurde von seinem Arbeitgeber bei der Beklagten als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer angemeldet. Mit Bescheid vom 06.06.2019 setzte die Beklagte die Beiträge neu fest und informierte den Kläger darüber, dass die Beiträge aus seiner Rente nun direkt durch die Deutsche Rentenversicherung und die Beiträge aus dem Versorgungsbezug durch die Zahlstelle an die Beklagte abzuführen seien. Nur bis zum 28.03.2019 seien die Beiträge direkt an die Beklagte zu zahlen gewesen. Hiergegen erhob der Kläger am 21.08.2020 den Widerspruch. Die festgesetzten Beiträge seien nicht gerechtfertigt. Er sei gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreit. Zum 27.08.2019 meldete der Arbeitgeber des Klägers den Kläger als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ab und meldete ihn zum 18.09.2019 wieder an. In diesem Zeitraum war der Kläger über die Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten versichert. Mit Bescheid vom 02.10.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er bis zum 29.03.2019 als Arbeitnehmer aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei gewesen sei. Ab dem 29.03.2019 bestehe nach der Meldung durch seinen Arbeitgeber eine Versicherungspflicht. Ab diesem Zeitpunkt seien daher die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt durch die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen. Hiergegen erhob der Kläger am 30.10.2019 den Widerspruch. Er sei weiterhin nach § 6 Abs. 3 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Bescheide der Beklagten seien daher nicht gerechtfertigt. Die Regelung in § 6 Abs. 3 SGB V ordne an, dass die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 SGB V oder nach einer anderen Vorschrift grundsätzlich zur Versicherungsfreiheit führe. Dies gelte auch dann, wenn ein Verpflichtungstatbestand hinzutrete. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei ab dem 29.03.2019 als Rentner und Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig. Daher sei er ab diesem Zeitpunkt in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Hiergegen erhob der Kläger am 27.7.2020 die Klage vor dem Sozialgericht L.. Zur Begründung verweist der Kläger auf die Regelung des § 6 Abs. 3 SGB V. Hiernach trete die Versicherungsfreiheit für die Dauer des sie begründen Sachverhalts kraft Gesetzes ein. Dies geschehe ohne Antrag und ohne konstitutiven Verwaltungsakt. Er sei nach § 6 Abs. 3 SGB V von der Versicherungspflicht befreit, da er auch ab dem 29.03.2019 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 11 SGB V erfülle. Der Kläger beantrag sinngemäß, die Bescheide der Beklagten vom 06.06.2019 und vom 02.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Ausführung im Widerspruchsbescheid. Der Kläger unterliege ab dem 29.03.2019 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse. Das Gericht hat die Beteiligten am 15.01.2021 auf die Absicht hingewiesen, gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG gegeben. Auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten wird ergänzend vollumfänglich Bezug genommen. Alle Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG). I. Das Begehren des Klägers war gemäß §§ 133, 157 BGB analog so auszulegen, dass der Kläger sich gegen die von der Beklagten im Bescheid vom 06.06.2019 und 02.10.2019 getroffene Feststellung wenden möchte, dass er nunmehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sei. Für die Klageanträge ist nicht der Wortlaut, sondern das ihnen zugrunde liegende Klagebegehren maßgeblich (§ 123 SGG). Das mit der Klage verfolgte Prozessziel ist im Wege des Auslegung festzustellen (vgl. BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R). Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die erkennbaren sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 – aaO). Dem Kläger kommt es unter Zugrundelegung seines Vortrages darauf an, dass er wieder als freiwillig Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung geführt wird. II. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 06.06.2019 und vom 02.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2020 halten einer gerichtlichen Überprüfung stand; Der Kläger wird hierdurch nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger unterliegt ab dem 29.03.2019 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, 11 SGB V der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beklagte war gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zum Erlass der Bescheide ermächtigt. Gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB V entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Einzugsstelle ist gemäß § 28h Abs. 1 SGG die Krankenasse. Der Kläger unterliegt in dem streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse. Der Kläger ist sowohl gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, als auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind versicherungspflichtig. Der Kläger war als angestellter Lehrer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Er erzielte ab dem 29.03.2019 ein Arbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze und wurde von seinem Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V unterliegen auch Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben der Versicherungspflicht. Der Kläger erhält seit dem 01.10.2018 eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung. Der Kläger war ab dem 29.03.2019 nicht gemäß § 6 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind versicherungsfrei Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt. Der Verdienst des Klägers liegt seit dem 29.03.2019 unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Der Kläger konnte auch nicht gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der Versicherungspflicht befreit werden. Danach wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird. Die Befreiungsmöglichkeit besteht nach dem Wortlaut nur dann, wenn für den Eintritt der Versicherungspflicht allein die Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ursächlich ist und nicht die Verringerung des Arbeitsentgelts (so auch SG Neubrandenburg, Urteil vom 30.11.2006 – S 4 KR 40/05). Vorliegend war für den Eintritt der Versicherungspflicht jedoch die Verringerung des Arbeitsentgelts des Klägers ursächlich. Eine Versicherungsfreiheit folgt insbesondere nicht aus § 6 Abs. 3 SGB V. Gemäß § 6 Abs. 3 SGB V bleiben die nach § 6 Absatz 1 SGB V oder anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 – 13 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllen. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist es, im Fall einer Konkurrenz von Versicherungsfreiheitstatbestand einerseits und Versicherungspflichttatbestand andererseits sicherzustellen, dass grundsätzlich nicht schutzbedürftige Personen ungewollt in die GKV mit einbezogen werden. Die Vorschrift setzt zunächst eine nach Abs. 1 versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Person voraus. Der Kläger ist jedoch, wie oben festgestellt, seit dem 29.03.2019 nicht mehr versicherungsfrei, da er ab diesem Zeitpunkt kein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.