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Urteil

S 20 BA 224/20

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2023:1212.S20BA224.20.00
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Tenor

Der Bescheid vom 1.9.2020 - GZ: 0000 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2020 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 1.9.2020 - GZ: 0000 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2020 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten zur Last. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin im Ergebnis einer Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch aufgrund der entgeltlichen Inanspruchnahme der Dienste ihrer beiden Geschäftsführer, der Brüder J. und H. V., die neben ihren Ehefrauen zu jeweils 10,94 vom Hundert anteilig Gesellschafter der Klägerin waren, für den Zeitraum der Jahre 2016-2019 auf Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werden darf (so geschehen mit Bescheid vom 1.9.2020 - GZ: 0000 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2020, Höhe der Nachforderung: 134.980,32 €). Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des zu Grunde liegenden Tatbestands wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz auf die Sachverhaltsdarstellung auf den Seiten 2, 5 und 8 des angegriffenen Ausgangsbescheids vom 1.9.2020 verwiesen, welche Gegenstand der vorbereitenden Schriftsätze gewesen ist. Betriebsprüfungen der Klägerin über dem zugrundeliegenden Prüfzeitraum vorangegangene Zeiträume waren abgeschlossen worden, ohne dass die Geschäftsführertätigkeiten der Brüder V. als beitragsrechtlich relevant thematisiert worden waren. Die Klägerin bringt vor, ihr müsse wegen dieser in der Vergangenheit beanstandungsfrei gebliebenen Betriebsprüfungen, aber auch in Anbetracht einer geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Fragen der Beitragspflichtigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern in Familienbetrieben, Vertrauensschutz gewährt werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1.9.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Einlassungen aus dem Vorverfahren entgegen. Wegen der übrigen Einzelheiten zum Sach– und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist begründet. Denn der Bescheid vom 1.9.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2020 ist rechtswidrig und beschwert dadurch die Klägerin gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz. Die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide folgt daraus, dass ihr Zustandekommen auf einem irreparablen Verfahrensfehler beruht, der in der Sache durchgreifend ist. Die Klägerin hätte vor oder während der Durchführung der Betriebsprüfung vom 13.1.2020 bis zum 31.8.2020 unter Einräumung einer angemessenen Handlungsfrist zur Abänderung des Gesellschaftsvertrages und/oder der Geschäftsführerbestellungen darauf hingewiesen werden müssen, dass die Beklagte beabsichtige, entgegen der Ergebnisse ihrer früheren Betriebsprüfungen die Tätigkeit der beiden Geschäftsführer nunmehr als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch anzusehen. Dies ist nicht geschehen, obwohl sich eine solche Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes ergab. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes ist das Verwaltungshandeln der Beklagten unmittelbar bindendes Recht, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Die Norm lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ Die Klägerin fällt, obzwar juristische Person des Privatrechts, in den Schutzbereich der Norm. Gemäß Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind, was vorliegend der Fall ist. Denn die Klägerin ist ganz offenkundig nur das gesellschaftsrechtliche Vehikel, mit dem die Ehen jeweils des J. und H. V. ihrer im Familienverbund organisierten wie auch nach außen im Familienverbund entfalteten wirtschaftlichen Tätigkeit Gestalt geben. Dass es sich bei den Gesellschaftern der Klägerin um Mitglieder jeweils einer Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes handelt, liegt auf der Hand. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der über Art. 25 des Grundgesetzes als mittelbares Verfassungsrecht auf die tatbestandliche Reichweite des Familienbegriffs einwirkt, versteht unter dem Begriff der Familie auch tatsächlich gelebte Bande innerhalb der Seitenlinien (Abstammung von einem gemeinsamen Dritten, also Brüder, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen), so dass hiernach alle Gesellschafter der Klägerin aufgrund ihrer gelebten Wirtschaftsbeziehung in den Strukturen der Klägerin als eine einzige Familie im Rechtssinne anzusehen sind, vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage 2008, S. 197 ff.; Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 2.2.2009, Aktenzeichen 2C_693/2008, Erwägung 3.1. = BGE 135, 143, 148 m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich, Erkenntnis vom 11.2.2019, Geschäftszahl L504 1251722-2, Gliederungspunkt „Familienleben“. Weil der Begriff „Familie“ ein ausfüllungbedürftiger Rechtsbegriff ist, der nicht ohne die Anschauung der sozialen Wirklichkeit auskommt, und der Schutzzweck der genannten Verfassungsnormen darin liegt, eine prä-etatistische Austauschbeziehung zu schützen, die das menschliche Überleben sichert, BVerfG, Beschluss vom 17.1.1957 - 1 BvL 4/54 -, Rdnr. 48: „Art. 6 Abs. 1 GG ist eine wertentscheidende Grundsatznorm. Er stellt Ehe und Familie als die Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft, deren Bedeutung mit keiner anderen menschlichen Bindung verglichen werden kann, unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ schließt sich die Kammer in Ansehung der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit (Scheidungsrate, Kodifizierung nicht hergebracht ehelicher Lebensgemeinschaften als Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaften) der Interpretation der Europäischen Menschenrechtskonvention, wie sie durch das Schweizerische Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich nachgezeichnet worden ist, an. Das ökonomische Agieren einer Ehe respektive Familie als Wirtschaftsgemeinschaft unterfällt dem Schutzbefehl des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.2002 - 1 BvR 105/95 -, Rdnr. 28: „Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG schützt die Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner (vgl. BVerfGE 35, 382 <408>; 103, 89 <101>), in der die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen (vgl. BVerfGE 57, 361 <390>; 61, 319 <347>).“. Um diesen schrankenlos aufgetragenen Schutzbefehl in die ihm gebührende Wirkmacht umzusetzen - also das Grundrecht auf geschützte wirtschaftliche Betätigung als Ehe respektive. Familie in seinem Wesenskern bestmöglich zu schützen -, enthält Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes vorliegend einen korporativen Aspekt im Sinne des Artikels 19 Abs. 3 des Grundgesetzes zugunsten der Klägerin. Das angegriffene Verwaltungshandeln – die Aufforderung zur Nachentrichtung von Beiträgen in Höhe von 134.980,32 € – stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes dar. Der Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz enthält zugunsten des ökonomischen status quo, auf den sich eine Ehe wie Familie in ihrer wirtschaftlichen Betätigung zur Lebensführung eingerichtet hat, ein Gebot des originären Bestandsschutzes. Das Bundesverfassungsgericht spricht in Anbetracht veränderter Vorschriften der Vermögenssteuergesetzgebung von einem „Ehe- und Familiengut“; BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995 - 2 BvL 37/91 -, Rdnr. 75: „Soweit daher Vermögenssteuerpflichtige sich innerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine gemeinsame – erhöhte – ökonomische Grundlage individueller Lebensgestaltung einrichten durften, gebietet der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Vermögenssteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe- und Familiengutes achtet.“ Die tragenden Wertungen sind restlos auf die sozialversicherungsrechtliche Neuerfassung bislang unbehelligt gebliebener Strukturen innerhalb einer Familien-GmbH wie der vorliegend klagenden zu übertragen. Mit dem angegriffenen Verwaltungshandeln wird in ebendieses Ehe- und Familiengut einmal eingegriffen, weil es in Anbetracht der erheblichen Rückforderungssumme bei lebensnaher Anschauung der Gegebenheiten im mittelständischen Gewerbe zu einer Änderung der getroffenen gesellschaftsrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Anteile und Aufgabenübernahme in der Familien-GmbH und damit auch zu einer veränderten Einnahmesituation zwingt, wo nicht jedenfalls mit gravierendem finanziellen Druck drängt. Wirkt staatliches Handeln auf die Situation von Ehe und Familie „wirtschaftlich einschneidend“, ist es weiterhin als Eingriff zu werten, BVerfG, Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 2664/09 -,Rdnr. 54, 56 ff. m.z.w.N. Das angegriffene Verwaltungshandeln ist in diesem Sinne „wirtschaftlich einschneidend“, weil die festgesetzte Beitragsschuld der Klägerin bei lebensnaher Anschauung der Gegebenheiten im mittelständischen Gewerbe wegen ihrer Höhe wirtschaftlich existenzbedrohenden Charakter hat. Da in einer reinen Familien-GmbH wie der vorliegenden das Schicksal der Gesellschaftsanteile zuzüglich einer etwaigen persönlichen Geschäftsführerhaftung immer deckungsgleich ist mit den Interessen der Gesellschafter auf Versorgung im Alter, Sicherung möglicher Erbteilsansprüche sowie im Hinblick auf etwaige Scheidungsfolgenaussprüche, schlägt der existenzbedrohende Charakter der Nachforderungshöhe auf das Vermögen der betroffenen Ehe und Familie voll durch, so dass auch die Klägerin den dargestellten Eingriff rügen können muss, Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes. Der in dem angegriffenen Verwaltungshandeln zu erkennende Eingriff in den Schutzbereich aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Weil das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes schrankenlos gewährleistet wird, kann ein Eingriff nur durch die Wahrung mindestens gleichrangigen Verfassungsgutes gerechtfertigt werden. Als ein solches Verfassungsgut kommt das von der Beklagten getragene, in Art. 87 Abs. 2 des Grundgesetzes angelegte System kollektiver Absicherung gegen Risiken des Alters und der Erwerbsminderung in Betracht. Das angegriffene Verwaltungshandeln dient auch ausschließlich dessen Finanzierung, daher Wahrung. Allerdings genügt der unvermittelte Angang der Klägerin durch die Anhörung vom 15.7.2020 und den Bescheid vom 1.9.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2020 nicht den Anforderungen an das Gebot der praktischen Konkordanz, zur Anwendbarkeit dieser Figur zwischen Grundrechten und anderen Verfassungsgütern zuletzt BVerfG, Beschluss vom 2.5.2016 - 2 BvR 1947/15 -, Rdnr. 36 ff. wonach zwischen widerstreitenden Verfassungsinteressen ein schonender, den Wesensgehalt des jeweiligen Interesses größtmöglich wahrender Ausgleich im Einzelfall zu finden ist. Vorliegend sind in Einklang zu bringen das Existenzinteresse einer Familien–GmbH (gesetzlich vorgeschriebenes Stammkapital von 25.000 € bei Rückforderungssumme von über 130.000 €) mit dem Finanzmittelausstattungsinteresse der Beklagten. Es liegt auf der Hand, dass das Interesse der Beklagten immer noch ganz überwiegend gewahrt werden kann, wenn Sie einer Familien-GmbH bei Kenntnisnahme der Familienstrukturen in der Betriebsprüfung, spätestes aber vor Erlass von Nachforderungsbescheiden wie dem vorliegenden einen Hinweis auf die von ihr beabsichtigte geänderte Beurteilung der Tätigkeiten der Geschäftsführer mit unterhälftigen Gesellschaftsanteilen gegeben hätte, verbunden mit einer ausreichend langen Frist, um die zugrundeliegenden Anstellungsverträge und Gesellschaftsanteile innerhalb der Familie anpassen zu können. Umgekehrt trifft dies nicht zu: Die unvermittelte Bekanntgabe einer geänderten Verwaltungspraxis durch Nachforderungsbescheid wie den vorliegenden selbst kann eine mittelständische Familien-GmbH vielfach schon ökonomisch nicht verkraften. Daher ist praktische Konkordanz nur dann gewahrt, wenn die Beklagte bei beabsichtigter Betriebsprüfung einer Familien-GmbH ab Kenntnisnahme der Familienstrukturen vor oder bei der Betriebsprüfung, spätestens aber vor Bescheiderteilung ankündigt, nunmehr das Tätigwerden der Geschäftsführer bei unterhälftigen Stimmanteilen als beitragspflichtig ansehen zu werden, verbunden mit dem Einräumen einer angemessenen Reaktionsfrist. Dass die Beklagte vorliegend diesem Verfahrenserfordernis, welches auch nicht im Gerichtsverfahren durch Nachholung geheilt werden kann, nicht genügt hat, trägt der gesamten Beitragsnachforderung die Beurteilung als rechtswidrig ein. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht in den im angegriffenen Widerspruchsbescheid genannten Entscheidungen dargelegt hat, dass eine Rechtsprechungsänderung im eigentlichen Sinne gar nicht vorgelegen habe und vergangene Betriebsprüfungen keine Zusicherung auf künftige Beurteilungen enthielten, so dass Vertrauensschutz gegenüber der geänderten Verwaltungspraxis der Beklagten nicht zu begründen sei. Denn alle diese Ausführungen beziehen sich nur auf die Frage, ob der aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz folgende allgemeine Schutz zu gewähren sei. Vorliegend verlangt aber schon der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes einen besonderen Schutz. Diesen gewährt nur die oben dargelegte Hinweispflicht zulasten der Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 197 a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Sprungrevision war gemäß § 161 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz. Die Frage, ob Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes ein Verwaltungsverfahren wie das vorliegend angegriffene um eine vorherige Hinweispflicht mit Reaktionsmöglichkeit zu erweitern gebietet, ist bislang - soweit erkennbar - noch nicht entschieden worden; gleichwohl ist diese Frage aufgrund der jetzigen Verwaltungspraxis der Beklagten bundesweit für die im mittelständischen Gewerbe zahlreichen familiengeführten Gesellschaften mit beschränkter Haftung von gravierender Bedeutung.