OffeneUrteileSuche
Urteil

S 24 KR 751/22 KH

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2023:0127.S24KR751.22KH.00
17Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Aufschlagzahlung gemäß § 275c Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die am 00.00.1937 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Frau Q. (im Folgenden: Versicherte) befand sich in der Zeit vom 28.06.2021 bis zum 01.07.2021 und sodann vom 21.07.2021 bis zum 26.07.2021 in vollstationärer Behandlung bei der Beklagten, einem Krankenhaus nach § 108 SGB V. Die Klägerin rechnete diese Krankenhausaufenthalte gegenüber der Beklagten ab und die diesbezüglichen Rechnungen gingen am 08.07.2021 bzw. am 31.07.2021 bei der Beklagten ein. Die Beklagte beglich die Rechnungen und beauftragte am 09.09.2021 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nordrhein (heute: Medizinischer Dienst Nordrhein [MD]) mit der sozialmedizinischen Begutachtung. Darüber informierte der MD die Klägerin mit Schreiben vom 13.09.2021, das am 16.09.2021 bei der Klägerin einging. Der MD vertrat in seinen Stellungnahmen vom 15.02.2022 die Auffassung, die beide Krankenhausaufenthalte seien zusammen zu führen. Die Behandlung der Versicherten sei am 01.07.2021 noch nicht abgeschlossen gewesen und am 21.07.2021 fortgesetzt worden, so dass nach einer Fallzusammenführung nur eine Fallpauschale für beide Zeiträume anzugeben sei. Den hiernach überzahlten Betrag fordert die Beklagte von der Klägerin zurück, woraufhin die Klägerin die ursprünglichen Rechnungen entsprechend korrigierte und den Differenzbetrag an die Beklagte erstattete. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21.02.2022 setzte die Beklagte hierfür nach § 275c Abs. 3 SGB V – unter Berücksichtigung einer für die Klägerin nach § 275c Abs. 2 SGB V ermittelten quartalsbezogenen Prüfquote von 10% – eine Aufschlagszahlung in Höhe von 387,08 € fest. Aus der korrigierten Abrechnung ergebe sich ein Minderungsbetrag von 3.475,88 €. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus, für den zeitlichen Anknüpfungspunkt der Aufschlagszahlung sei gemäß § 275c Abs. 3 SGB V nicht das Datum der Übermittlung eines Leistungsentscheides Ausschlag gebend. Vielmehr könne der zeitliche Anknüpfungspunkt das Datum des Krankenhausaufenthalts ab dem 01.01.2022, hilfsweise das Datum des Rechnungszugangs oder äußerst hilfsweise das Datum der Prüfeinleitung durch den MD sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Aufschlagsberechnung sei auch auf stationäre Aufenthalte vor dem 01.01.2022 anwendbar. Sie verweise insofern auf den „Nachtrag vom 01.12.2021 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung“, wonach die Aufschlagszahlung vollstationäre Krankenhausfälle mit Datum der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse ab dem 01.01.2022 betreffen sollen. Dieser Auffassung folge auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Schreiben vom 13.01.2021. Hiergegen erhob die Klägerin am 27.05.2022 Klage beim Sozialgericht Köln. Zur Begründung führt die Klägerin aus, der streitige Behandlungsfall sei im Jahr 2021 abgerechnet und durch den MD geprüft worden. Lediglich die leistungsrechtliche Entscheidung sei im Jahr 2022 ergangen. Diese sei aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Anknüpfungszeitpunkt für die Aufschlagszahlung gemäß § 275c Abs. 3 SGB V. Dagegen spreche schon der klare Gesetzeswortlaut. Anknüpfungszeitpunkt seien vielmehr beanstandete Abrechnungen für Behandlungsfälle mit Aufnahmedatum ab dem ab dem 01.01.2022. Diese Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (COVKHEntlG) sei auf die Erhebung von Aufschlägen in den Jahren 2020 und 2021 verzichtet worden. Sinn und Zweck sei gewesen, die Krankenhäuser in der COVID-19-Pandemie von unnötigen finanziellen Belastungen zu befreien, die infolge des Vorhalts freier Bettenkapazitäten durch den Aufschub planbarer Behandlungen entstehen würden. Anknüpfungspunkt für den Aufschlag nach § 275c Abs. 3 SGB V könne daher nicht die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse sein. Dem Rundschreiben des BMG vom 13.01.2022 komme keine Bindungswirkung zu. Gleiches gelte für den „Nachtrag vom 01.12.2021 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung“. Zudem nehme die Klägerin hierzu auf weitere, hierzu bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen Bezug. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Geltendmachung des Aufschlags sei die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse. Der Wortlaut des § 275c Abs. 3 SGB V lasse diese Auslegung zu. Der Normtext stelle gerade nicht auf den Zeitpunkt der stationären Aufnahme des Versicherten ab. Auch die Historie und Entwicklungsgeschichte der Aufschlagszahlung stützen die Auffassung der Klägerin nicht. Grundlage für den Aufschlagsanspruch sei im Übrigen der von der Krankenkasse nach § 8 Prüfverfahrensordnung (PrüfvV) mitgeteilte Erstattungsanspruch. Nach dem Sinn und Zweck der Aufschlagszahlung sei der Zeitpunkt der leistungsrechtlichen Entscheidung damit ihr sachlicher Bezugspunkt. Im Übrigen hätten die Krankenkassen im Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2021 keine Abschlagszahlungen gefordert. Die Krankenhäuser seien dadurch – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – finanziell entlastet worden. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich nicht berufen. Ein Ruhen des Verfahrens konnte in Hinblick auf die zu dieser Rechtsfrage bereits anhängigen Verfahren u.a. beim LSG NRW nicht angeordnet werden, da nicht alle Beteiligte dem Ruhen zugestimmt haben. Die Gerichtsakte hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2022 im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der angegriffene Bescheid ist – unabhängig von der Höhe der festgesetzten Aufschlagszahlung – rechtswidrig. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf die festgesetzte Aufschlagszahlung in Höhe von 387,08 €. Rechtsgrundlage für die Erhebung der geltend gemachten Aufschlagszahlung ist § 275c Absatz 3 SGB V. Nach dieser Vorschrift haben „ ab dem Jahr 2022 [...] die Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen “. Nach Satz 2 des § 275c Absatz 3 SGB V beträgt dieser Aufschlag „ 1. 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2, 2. 50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 3 und im Falle des Absatzes 2 Satz 6, jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 10 Prozent des auf Grund der Prüfung durch den Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungsbetrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro nicht unterschritten werden darf .“ Satz 3 der Vorschrift bestimmt: „In dem Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes nach § 17c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird kein Aufschlag erhoben.“ Zur Überzeugung der Kammer war die Beklagte in materieller Hinsicht nicht berechtigt, für den hier streitigen Behandlungsfall aus dem Jahr 2021 einen Strafaufschlag zu erheben. Die Kammer folgt zur weiteren Begründung nach eigener Prüfung der Auffassung des SG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2022, S 15 KR 1311/22 KH, wenn es darin heißt: a) Zwar ist der Wortlaut in § 275c Absatz 3 Satz 1 SGB V, der eine Erhebung des Strafaufschlags „ab dem Jahr 2022“ vorsieht, weitgehend unergiebig, da sich aus ihm nicht ergibt, ob diesbezüglich auf die Krankenhausaufnahme, das Datum der Rechnungserstellung, des Rechnungszugangs bei der Krankenkasse, die Beauftragung des MD durch die Krankenkasse, die Einleitung des Prüfverfahrens durch den MD, die Bekanntgabe des MD-Gutachtens oder die abschließende Leistungsentscheidung (und ggf. deren Zugang bei dem Krankenhaus) abzustellen ist (so bereits SG Hannover, Beschluss vom 18.03.2022 – S 76 KR 112/22 ER KH –, juris, Rn. 20; SG Düsseldorf, Beschlüsse vom 16.03.2022 – S 33 KR 182/22 KH ER – und 30.03.2022 – S 33 KR 274/22 KH ER –, beide nicht veröffentlicht; SG Mannheim, Beschluss vom 07.04.2022 – S 15 KR 382/22 ER –, juris, Rn. 25; SG Dresden, Beschluss vom 22.03.2022 – S 18 KR 290/22 ER –, nicht veröffentlicht; SG Duisburg, Beschlüsse vom 27.04.2022 – S 27 KR 340/22 KH ER –, juris, Rn. 31 und – S 46 KR 343/22 KH ER –, juris, Rn. 23 sowie Beschluss vom 03.05.2022 – S 39 KR 342/22 KH ER –, nicht veröffentlicht; SG Fulda, Beschluss vom 19.05.2022 – S 4 KR 120/22 ER –, juris, Rn. 18; SG Dortmund, Beschluss vom 07.06.2022 – S 8 KR 330/22 KH ER –, juris, Rn. 19; SG Berlin, Urteil vom 25.07.2022 – S 28 KR 1213/22 ER –, juris, Rn. 34). Die Kammer konnte sich weiter nicht von der Rechtsansicht der Beklagten überzeugen, dass auf die Krankenhausaufnahme nur bei entsprechender Verankerung dieses Kriteriums im Wortlaut des Gesetzes abgestellt werden darf. Denn der Wortlaut ist zur Überzeugung der Kammer diesbezüglich offen und lässt auch die Krankenhausaufnahme ohne weiteres als maßgebliches Kriterium für die Konkretisierung des Gesetzeswortlautes „ab dem Jahr 2022“ zu. b) Bereits die Gesetzesbegründung des MDK-Reformgesetzes und die in ihr zu Tage getretene ratio legis liefert indes ein gewichtiges Argument für die Rechtsauffassung der Klägerin und für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme (so bereits SG Berlin, Urteil vom 25.07.2022 – S 28 KR 1213/22 ER –, juris, Rn. 39; ausdrücklich offen gelassen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2022 – L 4 KR 198/22 B ER –, juris, Rn. 37; angedeutet und im Ergebnis gleichfalls offen gelassen SG Duisburg, Beschluss vom 03.05.2022 – S 39 KR 342/22 KH ER –, nicht veröffentlicht). Ziel des Gesetzes war es, insbesondere „Anreize für eine regelkonforme Abrechnung des einzelnen Krankenhauses“ zu stärken (BT-Drs. 359/19, S. 43). Die Abrechnungsqualität sollte in Zukunft den Umfang der zulässigen Prüfungen bestimmen. „Durch den Quartalsbezug“ sollten sich „Veränderungen in der Abrechnungsqualität zeitnah auf den zulässigen Prüfumfang“ auswirken (BT-Drs. 359/19, S. 43). Mit dem Strafaufschlag sollte „neben der gestaffelten Prüfquote ein weiterer Anreiz für Krankenhäuser geschaffen werden, einer regelkonformen Rechnungsstellung eine hohe Aufmerksamkeit zu widmen“ (BT-Drs. 359/19, S. 69). Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 580) verschob das durch das MDK-Reformgesetz vorgesehene Gesamtregelungskonzept in toto von 2020 auf 2022 (so bereits SG Berlin, Urteil vom 25.07.2022 – S 28 KR 1213/22 ER –, juris, Rn. 43 f.), weshalb – worauf der Klägervertreter zutreffend hingewiesen hat – die Anreizwirkung tatbestandlich nicht rückangeknüpft werden kann. Die Kammer teilt – was im vorliegenden Fall indes nicht entscheidungserheblich ist – die Rechtsansicht des SG Hannover in seinem Beschluss vom 18.03.2022 – S 76 KR 112/22 KH ER –, juris, Rn. 24, des SG Mannheim in seinem Beschluss vom 07.04.2022 – S 15 KR 382/22 ER –, juris und des SG Dortmund in seinem Beschluss vom 07.06.2022 – S 8 KR 330/22 KH ER –, juris, Rn. 19 nicht, nach der für die Berechtigung der Krankenkasse zur Erhebung des Strafaufschlages auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen ist. Zwar betont das MDK-Reformgesetz gleichfalls die Wichtigkeit regelkonformer Rechnungsstellung, worauf das SG Mannheim in seinem Beschluss vom 07.04.2022 – S 15 KR 382/22 ER –, juris, Rn. 29 hingewiesen hat. Nach Rechtsauffassung der Kammer ist das MDK-Reformgesetz indes viel umfassender zu verstehen und bezweckt zuvörderst eine effiziente Nutzung der knappen Ressource Krankenhaus, wie insbesondere die gleichfalls in dem Gesetz enthaltenen Bestrebungen u. a. zur Erweiterung der ambulanten Behandlungsmöglichkeiten unterstreichen. Dies erfordert bereits auf der Ebene der Prüfung der Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung ebenso wie über den gesamten Verlauf der Behandlung im Krankenhaus eine Prüfung der Effizienz der Ressourcenallokation. Dieser intendierten effizienten Ressourcenallokation wäre nicht gedient, wenn das Krankenhaus erst auf Ebene der Rechnungsstellung etwaig als unwirtschaftlich erkannte Behandlungen nicht in Rechnung stellt. Denn der Ressourcenverbrauch hat dann bereits stattgefunden und wird dann bloß nicht der Krankenkasse in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Überdies begegnet das Abstellen auf die Rechnungsstellung den gleichen Bedenken im Hinblick auf mögliches Manipulationspotential wie das Abstellen auf die abschließende Leistungsentscheidung der Krankenkasse, nur dass es im ersteren Fall das Krankenhaus durch das Stellen der Rechnung noch in einem bestimmten oder erst im nächsten Quartal ggf. mit einer niedrigeren Aufschlagszahlung in der Hand hätte, auf die Höhe des Strafaufschlages Einfluss zu nehmen. c) Für die Maßgeblichkeit der Krankenhausaufnahme spricht überdies, dass dieses Kriterium für die Anwendbarkeit des Prüfverfahrensregimes der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der D. Krankenhausgesellschaft über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275c Absatz 1 SGB V gemäß § 17c Absatz 2 KHG und über das einzelfallbezogene Erörterungsverfahren nach § 17c Absatz 2b Satz 1 KHG vom 22.06.2021 (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV) entscheidend ist und die Neuregelungen des MDK-Reformgesetzes als „Gesamtsystem“ konzipiert sind, die sich in ihrer Wirkung wechselseitig bedingen und verstärken. Nach § 14 Absatz 1 PrüfvV gilt die Vereinbarung für die Überprüfung von Patienten, die ab dem 01.01.2022 in ein Krankenhaus aufgenommen wurden. Diese Interdependenz der Regelungen des MDK-Reformgesetzes findet insbesondere durch die Koppelung des Strafaufschlags an die Prüfquote nach § 275c Absatz 2 Satz 3 und 4 SGB V durch § 275c Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB V seinen Ausdruck (vgl. SG Berlin, Urteil vom 25.07.2022 – S 28 KR 1213/22 ER –, juris, Rn. 46 f.). Erst ab dem Jahr 2022 gilt für die Prüfung von Schlussrechnungen eine sich nach der Abrechnungsqualität in dem vorvergangenen Quartal richtende Prüfquote und genau auf diese, auf das Krankenhaus individualisierte Prüfquote, wird Bezug genommen, wenn in § 275c Absatz 3 Satz 2 SGB V die Höhe des Strafaufschlages ermittelt werden soll. Wenn – wie in den Quartalen vor dem 01.01.2022 – keine individualisierte Prüfquote erhoben wird, kann auch keine Bestimmung des Strafaufschlag in Gemäßheit des § 275c Absatz 3 Satz 2 SGB V erfolgen. Denn dieser fordert gerade eine krankenhausindividuell berechnete Prüfquote in Abhängigkeit der Abrechnungsqualität des vorvergangenen Quartals, worauf der Klägervertreter zutreffend hingewiesen hat und dies treffend damit zum Ausdruck gebracht hat, dass im Falle einer Nullstelle im Berechnungsweg das Ergebnis der Gesamtrechnung gleichfalls Null ergeben müsse. Die Rechnung, für die der Aufschlag festgesetzt wird, muss überdies in systematischer Hinsicht demselben Anwendungsquartal zuzuordnen sein, wie die Prüfquote. Dazu hat SG Dortmund in seinem Beschluss vom 07.06.2022 – S 8 KR 330/22 KH ER –, juris, Rn. 19 unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des SG Duisburg vom 27.04.2022 – S 46 KR 343/22 KH ER –, juris, Rn. 26 und – S 27 KR 340/22 KH ER –, juris, Rn. 32 für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt: „Denn ansonsten würde sich unter Umständen die Berechtigung, eine Krankenhausabrechnung zu prüfen, aus einer anderen Prüfquote ergeben als der, die für die Festsetzung des Aufschlages gilt. Dies entspricht erkennbar nicht der sich aus der Verknüpfung der Aufschlagzahlung mit der jeweiligen Prüfquote ergebenden Systematik.“ Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber intendierten Systematik und Interdependenzen der Regelungen des MDK-Reformgesetzes kann weder das Datum des MD-Gutachtens, noch dasjenige der abschließenden Leistungsentscheidung überzeugen (für die Maßgeblichkeit der abschließenden Leistungsentscheidung wohl SG Duisburg, Beschluss vom 03.05.2022 – S 39 KR 342/22 KH ER –, nicht veröffentlicht; SG Dresden, Beschluss vom 22.03.2022 – S 18 KR 290/22 ER –, nicht veröffentlicht). Zur Überzeugung der Kammer ist – wie ausgeführt – im Lichte der Gesamtregelungssystematik die Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich. Dafür spricht in systematischer Hinsicht weiter, dass der Strafaufschlag gemäß § 275c Absatz 3 Satz 3 SGB V nicht anfällt, wenn die Beteiligten sich im Erörterungsverfahren nach der MD-Prüfung gemäß § 275c Absatz 1 SGB V geeinigt haben. Auch das einzelfallbezogene Erörterungsverfahren ist erst zum 01.01.2022 in Kraft getreten. d) Soweit das BMG in seiner Stellungnahme vom 13.10.2021 von einer „schnellstmöglichen“ Erhebung des Strafaufschlags und die Beklagte gleichfalls unter Hinweis auf den Sinn und Zweck der Regelung betont haben, dass das MDK-Reformgesetz bereits ab dem Jahr 2021 bei den Krankenkassen zu Mehreinnahmen führen solle, konnte sich die Kammer dieser finalausgerichteten Argumentation nicht überzeugen, zumal vorliegend auch ein Behandlungsfall aus dem Jahr 2020 Grundlage der erhobenen Aufschlagszahlung bildete. Das SG Hannover hat diesbezüglich in seinem bereits in Bezug genommen Beschluss vom 18.03.2022 – S 76 KR 112/22 ER KH –, juris, Rn. 24 (vgl. dazu LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2022 – L 4 KR 198/22 B ER –, juris, Rn. 32 und 37) und ihm folgend das SG Mannheim in seinem Beschluss vom 07.04.2022 – S 15 KR 382/22 ER –, juris, Rn. 29 und SG Duisburg, Beschluss vom 27.04.2022 – S 27 KR 340/22 KH-ER –, juris, Rn. 35 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt: Für „diese Argumentation [gibt es] weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung Belege [...]. Auch die Verschiebung der Erhebung der Aufschläge vom Jahr 2020 auf das Jahr 2022 aufgrund der Corona-Pandemie ist kein schlüssiges Argument für eine frühestmögliche Erhebung von Aufschlägen. Auch bei einem Inkrafttreten der Regelung im Jahr 2020 wäre eine Debatte um den richtigen zeitlichen Anknüpfungspunkt entstanden. Durch eine Verschiebung des Inkrafttretens kann jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers umgangen werden, für welches Verhalten der Krankenhäuser die Regelung vorgesehen ist. Auf die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkassen kann es daher nicht ankommen. Da ein Verhalten des Krankenhauses belohnt bzw. sanktioniert werden soll, ist ein zeitlicher Anknüpfungspunkt, auf den das Krankenhaus keinen Einfluss mehr hat, weder zielführend noch angemessen. Denn dann läge es wie im vorliegenden Fall - in der Sphäre der Krankenkassen und des MD, ob es bei einer im Jahr 2021 gestellten Rechnung noch zu einer leistungsrechtlichen Entscheidung im Jahr 2021 oder zu einer Entscheidung im Jahr 2022 mit entsprechender Festsetzung eines Aufschlages kommt.“ Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an (vgl. in diese Richtung auch SG Duisburg, Beschluss vom 27.04.2022 – S 46 KR 343/22 KH ER –, juris, Rn. 28; SG Dortmund, Beschluss vom 07.06.2022 – S 8 KR 330/22 KH ER, juris, Rn. 19; SG Berlin, Urteil vom 25.07.2022 – S 28 KR 1213/22 ER –, juris, Rn. 41; SG Freiburg, Beschluss vom 17.08.2022 – S 1 KR 845/22 ER –, juris, Rn. 29 sowie Makoski, Aufschlagzahlung nach § 275c Absatz 3 SGB V, NZS 2022, 767 (768)). Die erkennende Kammer hat sich in ihrem Urteil vom 04.10.2022 – S 15 KR 1185/22 KH, juris, Rn. 30 bereits in einem obiter dictum in diesem Sinne geäußert. „Auch wenn sich das Bundesgesundheitsministerium im Sinne der Beklagten geäußert hat, spricht Vieles für die Rechtsauffassung des Klägervertreters für die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung des Aufschlags auf die Krankenhausaufnahme des Versicherten abzustellen, da andernfalls – worauf der Klägervertreter zutreffend hingewiesen hat – erhebliches Manipulationspotenzial der Krankenkasse bestünde, die abschließende Leistungsentscheidung hinauszuzögern, um einen Strafaufschlag erheben zu können. Dies widerspräche dem gesetzgeberischen Sinn und Zweck einer beschleunigten Abrechnungsprüfung, die den Beteiligten möglichst zügig Klarheit über die Höhe der Vergütung bzw. Erstattungsforderungen verschaffen soll.“ Überdies sind die nach Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlichen Schreiben des BMG nicht bindend, sondern die Vorschrift § 275c Absatz 3 SGB V unterliegt der Auslegung der Sozialgerichtsbarkeit, worauf das SG Düsseldorf bereits in seinen nicht veröffentlichten Beschlüssen vom 16.03.2022 – S 33 KR 182/22 KH ER – und 30.03.2022 – S 33 KR 274/22 KH ER – hingewiesen hat.“ (SG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2022, S 15 KR S 15 KR 1311/22 KH) Ausgehend von dem hier streitigen Behandlungsfall aus dem Jahr 2021 war die Klage somit auch vorliegend begründet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder Klägerin noch Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. III. Die Berufung war gemäß § 144 Absatz 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Auch insofern verweist die Kammer zur weiteren Begründung auf die Entscheidung des SG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2022, S 15 KR S 15 KR 1311/22, wenn es darin heißt: „Die Streitsache wirft die bislang nicht geklärte Rechtsfrage auf, auf welchen Zeitpunkt der Begriff „ab dem Jahr 2022“ in § 275c Absatz 3 Satz 1 SGB V für die Erhebung des Strafaufschlages abstellt. Hierfür kommen mehrere Anknüpfungspunkte in Betracht: die Krankenhausaufnahme, das Datum der Rechnungserstellung, des Rechnungszugangs bei der Krankenkasse, die Beauftragung des MD durch die Krankenkasse, die Einleitung des Prüfverfahrens durch den MD und der Zugang der Prüfanzeige bei dem Krankenhaus, die Bekanntgabe des MD-Gutachtens oder die abschließende Leistungsentscheidung (und ggf. deren Zugang bei dem Krankenhaus). Der Wortlaut in § 275c Absatz 3 Satz 1 SGB V ist diesbezüglich unergiebig (so bereits SG Düsseldorf, Beschlüsse vom 16.03.2022 – S 33 KR 182/22 KH ER – und 30.03.2022 – S 33 KR 274/22 KH ER –, beide nicht veröffentlicht; SG Hannover, Beschluss vom 18.03.2022 – S 76 KR 112/22 ER KH –, juris, Rn. 20; SG Dresden, Beschluss vom 22.03.2022 – S 18 KR 290/22 ER –, nicht veröffentlicht; SG Mannheim, Beschluss vom 07.04.2022 – S 15 KR 382/22 ER –, juris, Rn. 25; SG Duisburg, Beschlüsse vom 27.04.2022 – S 27 KR 340/22 KH-ER –, juris, Rn. 31 und – S 46 KR 343/22 KR ER, juris, Rn. 23 sowie Beschluss vom 03.05.2022 – S 39 KR 342/22 KH ER –; SG Fulda, Beschluss vom 19.05.2022 – S 4 KR 120/22 ER –, juris, Rn. 18 f.; SG Dortmund, Beschluss vom 07.06.2022 – S 8 KR 330/22 KH ER –, juris, Rn. 19; SG Berlin, Urteil vom 25.07.2022 – S 28 KR 1213/22 ER –, juris, Rn. 34). Von den Krankenkassen und Krankenhäusern sowie in der Rechtsprechung werden diesbezüglich unterschiedliche maßgebliche Zeitpunkte vertreten (siehe etwa die Übersicht bei Makoski, Aufschlagzahlung nach § 275c Absatz 3 SGB V, NZS 2022, 767 (769) m. w. N.; Zeitpunkt ausdrücklich offen gelassen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2022 – L 4 KR 198/22 B ER –, juris, Rn. 37 und SG Speyer, Beschluss vom 08.06.2022 – S 7 KR 192/22 ER – nicht veröffentlicht), weshalb Klärungsbedürftigkeit besteht. Es besteht zudem Klärungsfähigkeit, da im konkreten Fall die Krankenhausaufnahme, Rechnungsstellung, Rechnungszugang im Jahr 2020 sowie Einleitung des Prüfverfahrens und Prüfanzeige im Jahr 2021 erfolgten, wogegen die Bekanntgabe des MD-Gutachtens und die abschließende Leistungsentscheidung in 2022 erfolgten. Die Klärung ist auch vor dem Hintergrund der Vielzahl zu dieser Rechtsfrage vor diesem und anderen Gerichten anhängigen Verfahren im allgemeinen Interesse.“ (SG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2022 – S 15 KR 1311/22 KH) Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer folgt hieraus eine grundsätzliche Bedeutung.