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Urteil

S 30 U 459/20

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2022:0512.S30U459.20.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagte die Gewährung von Verletztengeld für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2017. Der 1984 geborene Kläger war ehemals als Berufsfußballspieler tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erlitt er mehrere Sportverletzungen, die durch die Beklagte als Arbeitsunfälle anerkannt wurden; darunter auch einen Riss des vorderen Kreuzbands seines rechten Knies am 27.05.2004. Seine Tätigkeit als Berufsfußballer konnte der Kläger nach der Verletzung zunächst fortführen. Im weiteren Verlauf litt er jedoch unter fortbestehenden Schmerzen am rechten Knie. Diesbezüglich machte er gegenüber der Beklagten am 11.10.2013 einen grundsätzlichen Leistungsanspruch geltend. Ab dem 18.04.2014 wurde er ärztlich gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber, dem FC F. B. e.V., ärztlich für arbeitsunfähig befunden. Der entsprechende Arbeitsvertrag war bis zum Sommer 2014 befristet und wurde nicht verlängert. Durch Bescheid vom 08.05.2015 und nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 31.08.2015 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger Leistungen, darunter auch die Zahlung von Verletztengeld, wegen des Arbeitsunfalls vom 27.05.2004 zunächst ab. Im Anschluss daran erhob der Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Koblenz (Az. S 2 U 318/15). Während des Verfahrens nahm der Kläger ab dem 01.01.2016 eine Tätigkeit als Sportdirektor eines thailändischen Fußballclubs auf. Das Sozialgericht Koblenz verurteilte die Beklagte in der Folge durch Urteil vom 31.08.2016 wegen des Arbeitsunfalls vom 27.05.2004 unter anderem zur Gewährung von Verletztengeld ab dem 18.04.2014 für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Durch Bescheid vom 28.02.2017 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin Verletztengeld bis vorerst 04.05.2015. Hiergegen erhob der Kläger am 27.03.2017 Widerspruch, mit dem er die Gewährung von Verletztengeld bis zum 31.03.2017 beanspruchte. Die Beklagte gewährte dem Kläger anschließend durch Bescheid vom 17.07.2017 Verletztengeld vom 18.04.2014 bis zum 31.12.2015. Ein Anspruch auf Gewährung des Verletztengeldes darüber hinaus sei durch die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers als Sportdirektor in Thailand zum 01.01.2016 ausgeschlossen, da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers als Fußballer aufgrund einer damit verbundenen beruflichen Umorientierung geendet habe. Auch gegen den Bescheid vom 17.07.2017 erhob der Kläger am 16.08.2017 Widerspruch. Mit diesem verwies er darauf, dass ein Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erst durch die Aufnahme eines durch die Beklagte als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährten Fernstudiums seit dem 01.04.2017 eingetreten sei. Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 28.10.2020 zurück. Begründend verwies sie im Wesentlichen darauf, dass beim Kläger durch die Aufnahme der Tätigkeit als Sportdirektor von Januar 2016 bis November 2016, für die er Entgelt erhalten habe, keine unfallbedingte Arbeitslosigkeit mehr vorgelegen habe, da er einer wettbewerbsfähigen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Die Arbeitsunfähigkeit als Fußballer habe der Kläger durch die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit beendet. Am 30.11.2020 hat der Kläger hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Er ist der Ansicht, dass eine Beendigung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit durch seine Tätigkeit als Sportdirektor nicht eingetreten sei. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass mit der Aufnahme ein Berufswechsel stattgefunden habe, handele sie treuwidrig. Sie verkenne, dass er zur Aufnahme dieser Tätigkeit durch die zwischenzeitlich zu Unrecht verweigerte Zahlung von Verletztengeld gezwungen worden sei. Als Beendigungstatbestand für den Anspruch auf Verletztengeld komme allein die letztlich durch die Beklagte gewährte Leistung zur Teilhabe im Arbeitsleben in Form des am 01.04.2017 aufgenommenen Studiums in Betracht. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.02.2017 in der Fassung des Bescheides vom 17.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2020 zu verurteilen, ihm wegen des Arbeitsunfalls vom 27.05.2004 Verletztengeld für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2017 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihre im Widerspruchsbescheid ausgeführten Gründe. Darüber hinaus trägt sie vor, dass der Kläger durch ein seitens des Rentenversicherungsträgers, an den der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch sie weitergeleitet worden sei, durchgeführtes Verfahren ausreichend abgesichert gewesen wäre, der Kläger dieses jedoch nie ernsthaft betrieben hätte. Die Aufnahme einer „Notbeschäftigung“ sei daher nicht erforderlich gewesen. Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 25.03.2022 sowie vom 08.04.2022 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil bereit erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: A. Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten diesbezüglich ihr Einverständnis erteilt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). B. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 28.02.2017 in der Fassung des Bescheides vom 17.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2020. Der Bescheid vom 17.07.2017 ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des durch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.02.2017 anhängig gewordenen Vorverfahrens geworden, da der Bescheid vom 17.07.2017 den Bescheid vom 28.02.2017 abgeändert hat. Beide Bescheide sind zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses – der Gewährung von Verletztengeld wegen des Unfalls vom 27.05.2004 – ergangen und der Kläger ist durch den Bescheid vom17.07.2017 durch die Verlängerung des Zeitraums, in dem die Beklagte ihm Verletztengeld gewährt hat, bessergestellt worden (vgl. B. Schmidt, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz 13. Auflage 2020, § 86 Rn. 3). C. Die hiergegen erhobene statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 28.02.2017 in der Fassung des Bescheides vom 17.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2020 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des Unfalls vom 27.05.2004 keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld gemäß § 45 SGB VII über den 31.12.2015 hinaus. Die Beklagte ist zutreffend von einer Beendigung des Anspruchs auf Verletztengeld gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII wegen Ende der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgegangen (hierzu I.). Der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch besteht zudem nicht aufgrund des Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 31.08.2016 (Az. S 2 U 318/15) (hierzu II.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf fortgesetzte Gewährung von Verletztengeld über den 31.12.2015 hinaus gemäß §§ 45, 46 SGB VII. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB VII wird Verletztengeld erbracht, wenn Versicherte 1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und 2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten. Ergänzend ist gemäß § 45 Abs. 2 SGB VII Verletztengeld auch dann bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, wenn 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, 2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, 3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und 4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind. Gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 Variante 1 SGB VII endet das Verletztengeld unter anderem mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung liegt anknüpfend an die Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben kann, ist unerheblich. Gibt er nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte darf dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten "verwiesen" werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeit entsprechend der Funktion des Kranken- bzw. Verletztengeldes eng zu ziehen ist (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 31/06 R –, SozR 4-2700 § 46 Nr. 3, Rn. 12 m.w.N.). Auch, soweit das Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch Kündigung oder Befristung des Arbeitsvertrages endet, endet nicht gleichzeitig auch die sich in Bezug auf das Arbeitsverhältnis ergebende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Westermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 45 SGB VII (Stand: 16.05.2022), Rn. 22). Kommt es allerdings zur tatsächlichen Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit, endet hingegen der Bezug zur früheren Beschäftigung und die neue Tätigkeit wird zur Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (BSG, Urteil vom 8. Februar 2000 – B 1 KR 11/99 R –, BSGE 85, 271-278, SozR 3-2500 § 49 Nr. 4, SozR 3-2500 § 44 Nr. 7, SozR 3-2500 § 44 Nr. 7, Rn. 14; Westermann, a.a.O., Rn. 26). Jedenfalls dann, wenn freiwillig eine andere Tätigkeit bei einem anderen Arbeitnehmer aufgenommen wird, ist von einer Lösung von der früheren Berufstätigkeit auszugehen und die neue Tätigkeit wird Beurteilungsmaßstab für Arbeitsunfähigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 2. Oktober 1970 – 3 RK 6/70 –, BSGE 32, 18, SozR Nr. 40 zu § 182 RVO, Rn. 18; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2021 – L 13 VG 55/16 –, Rn. 35, juris; Sonnhoff/Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 44 SGB V (Stand: 20.07.2022), Rn. 83). Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet der Bescheid der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Zurecht ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Dauer der Gewährung von Verletztengeld davon ausgegangen, dass die aus dem Versicherungsfall des Klägers in Bezug auf das Arbeitsverhältnis bei seinem damaligen Arbeitgeber, dem FC F. B. e.V., folgende Arbeitsunfähigkeit mit der Aufnahme der Tätigkeit als Sportdirektor eines thailändischen Fußballclubs geendet ist. Es kann zur Überzeugung der Kammer letztlich dahinstehen, ob für die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit „eine Freiwilligkeit“ erforderlich ist, da die Aufnahme der Tätigkeit als Sportdirektor durch den Kläger freiwillig und nicht allein wegen der zwischenzeitlich streitigen und von der Beklagten verweigerten Fortsetzung der Gewährung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und einem daraus resultierenden „finanziellen Zwang“ erfolgt ist. Denn auch nach Auffassung der Kammer wäre es dem Kläger möglich gewesen, eine solche „Notsituation“ zu vermeiden, wenn er die damals durch die Beklagte an die Deutsche Rentenversicherung übertragene Vermittlung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die damit verbundene Gewährung von Übergangsgeld in Anspruch genommen hätte. Weshalb die entsprechenden Vermittlungsangebote der Deutschen Rentenversicherung nicht in Anspruch genommen worden sind bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit als Sportdirektor nicht durch den Kläger die von ihm vorgetragene Dringlichkeit zum Ausdruck gebracht worden ist, hat der Kläger nicht erläutert. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich, dass der Kläger die später aufgegebene Tätigkeit als Sportdirektor nicht freiwillig, sondern aufgrund finanzieller Not, aufgenommen hat. II. Der geltende gemachte Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus dem Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 31.08.2016 (Az. S 2 U 318/15). Unter Auslegung der Kammer des dort ausgeführten Urteilstenors hat das Sozialgericht Koblenz nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztengeld lediglich ein Grundurteil i.S.v. § 130 SGG gefällt, ohne dass im Hinblick auf die Gewährung des Verletztengeldes eine Mindestdauer hergeleitet werden kann. Im Gegenteil wird in dem Tenor das Ende des Verletztengeldanspruchs lediglich abstrakt definiert und auch aus den zugrunde liegenden Entscheidungsgründen wird ersichtlich, dass sich das Sozialgericht Koblenz bei seiner Entscheidung nicht mit der während des Verfahrens durch den Kläger aufgenommenen Erwerbstätigkeit als Sportdirektor befasst hat, sodass unklar bleibt, ob es diesbezüglich überhaupt Kenntnis gehabt hat. Die Klage war daher abzuweisen. D. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt, dass die Klage keinen Erfolg gehabt hat.