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Urteil

S 2 AS 1240/21

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2021:1018.S2AS1240.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2022 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die 1961 geborene Klägerin bezieht fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie bewohnt eine 63 qm Wohnung in der C-straße in L. Das Nutzungsentgelt einschließlich Betriebskostenvorauszahlung für die Wohnung betrug zwischen dem 01.03.2021 bis zum 28.02.2022 monatlich 442,00 Euro. Die Beheizung der Wohnung und die Warmwasseraufbereitung erfolgten über eine Gastherme. Die Abrechnungen des Strom- und Erdgasverbrauchs durch die SF AG erfolgte unmittelbar mit der Klägerin. Die Abschläge für den Bezug von Strom und Erdgas beliefen sich im streitigen Zeitraum auf 142,00 Euro monatlich, davon entfielen 75,00 Euro monatlich auf Erdgas. Mit Bescheid vom 05.02.2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2022 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 880,00 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 446,00 Euro sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 442,00 Euro (254,00 Euro Grundmiete, 79,00 Euro Heizkosten und 109,00 Euro Betriebskosten). Dagegen erhob die Klägerin am 08.03.2021 Widerspruch. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht korrekt übernommen worden. Mehrbedarfe für Strom in Höhe der Abschläge der SF AG sowie Telefon und Internet in Höhe von monatlich 30 € sei nicht berücksichtigt worden. Auch habe der Beklagte keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2021 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Hiergegen hat die Klägerin am 08.04.2021 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, ihr stünden für den streitigen Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2022 höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu. Der Beklagte habe die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zutreffend berücksichtigt. Auch bestehe ein Anspruch der Klägerin auf einen Mehrbedarf für Strom, Internet, Telefon und kostenaufwendige Ernährung. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03.2021 – 28.02.2022 zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sowie von Mehrbedarfen für Strom, Telefon, Internet und kostenaufwändige Ernährung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte verweist zur Begründung des Klageabweisungsantrages auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGG i.V.m. § 56 SGG statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist nicht gem. § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten beschwert, da der Bescheid vom 05.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2021 rechtmäßig ist. Der Klägerin steht für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2022 gegen den Beklagten kein höherer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu, also von dem Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden bewilligt wird. Gem. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L und damit in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die 1961 geborene Klägerin erfüllt die gesetzlichen Altersvorgaben für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Sie ist tatsächlich und rechtlich erwerbsfähig. Mangels Erwerbseinkommens oder Vermögens war die Klägerin im Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2022 auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II. Damit steht der Klägerin zunächst ein Anspruch auf den Regelbedarfssatz für Alleinstehende nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II zu. Dieser belief sich im Jahr 2021 auf 446,00 Euro, was der Beklagte auch zutreffend berücksichtigte. Soweit die Klägerin vorträgt, die Höhe des Regelbedarfs sei wegen der stetig steigenden Kosten nicht korrekt berechnet und viel zu niedrig, folgt die Kammer diesem Vortrag nicht. Nach Ansicht der Kammer sind die Regelbedarfssätze durch den Gesetzgeber zutreffend ermittelt worden. Verfassungsrechtliche Vorgaben wurden eingehalten. Eine zu niedrige Festsetzung des Regelbedarfs, insbesondere bezüglich der Regelbedarfsstufe 1 liegt nicht vor (vgl. hierzu für die Jahre 2018/2019/2029 unter anderem LSG NRW, L 19 AS 251/19, L 19 AS 941/18 B, L 7 AS 354/19, L7 AS 164/20 B). Anhaltspunkte dafür, dass sich die ermittelten Regelbedarfssätze als evident unzureichend darstellen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass den steigenden Kosten der Lebensführung regelmäßig durch eine jährliche Erhöhung der Regelbedarfssätze Rechnung getragen wird. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Nutzungsgebühr der Genossenschaftswohnung belief sich für die Klägerin einschließlich der Betriebskostenvorauszahlung auf 363,00 Euro monatlich. Der an die SF AG zu leistende Abschlag für Erdgas betrug monatlich 75,00 Euro monatlich. Diese Gesamtkosten in tatsächlicher Höhe von 438,00 Euro berücksichtigte der Beklagte zutreffend mit einem monatlichen Leistungsanspruch für die Kosten der Unterkunft in Höhe von sogar 442,00 Euro. Weitere Leistungsansprüche der Klägerin nach dem SGB II bezogen auf die Kosten der Unterkunft sind für den streitigen Zeitraum nicht ersichtlich. Der Klägerin steht entgegen ihrer Auffassung auch kein Mehrbedarf für Strom, Telefon und Internet zu. Diese Bedarfe werden bereits durch den Regelbedarfssatz abgedeckt. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II. Den von der Klägerin begehrten Mehrbedarf für Strom sehen die Regelungen des SGB II nicht vor, da der Haushaltsstrom bereits explizit im Regelbedarf enthalten ist. Kosten für Telefon und Internet sind unter anderem in der Rubrik Nachrichtenübermittlung pauschal berücksichtigt. Die von der Klägerin angenommenen Mehrbedarfe für Strom, Telefon und Internet sehen die Regelungen des SGB II nicht vor. Allenfalls könnte § 21 Abs. 6 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen. Die Voraussetzungen für einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf sind nicht gegeben. Dies scheitert bereits daran, dass die Klägerin über Jahre hinweg ihre Kosten für Strom, Telefon und Internet decken konnte und keine Schulden entstanden sind. Eine Unabweisbarkeit im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II lag insofern bereits nicht vor. Die Klägerin ist insoweit wie jeder andere Leistungsberechtigte nach dem SGB II auf den pauschalen Regelbedarf verwiesen. Gegebenenfalls sind Einsparungen an anderer Stelle vorzunehmen, was dem Gedanken der pauschalierten Leistungsbewilligung beim Regelbedarf im SGB II Rechnung trägt. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 01.03.2021 bis zum 28.02.2022 einen der Höhe nach nicht weiter konkretisierten Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung geltend macht, liegen die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Voraussetzung dafür ist eine bestehende oder drohende gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher sind, als dies für Personen ohne diese Erkrankung der Fall ist. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder drohenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer besonders kostenaufwendigen Ernährung bestehen. Bei der Klägerin konnte bereits das Bestehen oder das Drohen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, die überhaupt die Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung begründen könnte. Die Klägerin hat auch mehrmalige Anforderung durch das Gericht in den gleichzeitig anhängigen verschiedenen Verfahren verweigert, den Fragebogen zur Person zur Angabe ihrer Ärzte auszufüllen oder eine Entbindung von der Schweigepflicht für die Ärzte abzugeben. Sie hat auch keinerlei Atteste oder ärztliche Bescheinigungen eingereicht, die das Gericht von den vermeintlichen Krankheiten überzeugen könnten. Dem Gericht waren keine eigenen medizinischen Ermittlungen möglich. Auch eventuelle Streitverfahren mit einer Berufsgenossenschaft rechtfertigen nicht die verweigerte Abgabe der ärztlichen Schweigepflichtentbindungserklärung. Denn das Vorliegen einer eventuellen Berufskrankheit hat nichts mit dem in diesem Verfahren geltend gemachten ernährungsbedingten Mehrbedarf zu tun. Dafür, dass ein ernährungsbedingter Mehrbedarf nicht notwendig ist, spricht auch der Umstand, dass die Klägerin nunmehr seit knapp 8 Jahren ohne zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für einen ernährungsbedingten Mehrbedarfs auskommen konnte und bis heute keine Notwendigkeit für eine zeitnahe Durchführung ihrer Klageverfahren sieht. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.