Beschluss
S 29 SO 423/20 ER
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2021:0212.S29SO423.20ER.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung höherer Leistungen der Hilfe zur Pflege. Der am 04.01.2002 geborene Antragsteller leidet infolge eines schweren Autounfalls und der ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 20.03.2004 bis zum 13.04.2004 unter anderem unter einer hochgradigen Hirnschädigung, einer Tetraspastik mit Kontrakturen und der Unfähigkeit zu selbständigen Bewegungen und einer hochgradigen geistigen Behinderung mit der Unfähigkeit zu sprechen oder sich anderweitig sprachlich zu äußern. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.01.2020 (52 XVII 218/19) ist der Vater des Antragstellers zu dessen Betreuer bestellt worden. Dem Antragsteller sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „B“, „aG“, „H“ und „RF“ zuerkannt. Überdies ist der Pflegegrad 5 zuerkannt. Die Pflegekasse erbringt nach den Angaben des Antragstellers Leistungen in Höhe von monatlich 1995,00 Euro. Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 19.02.2014 (25 O 387/08) hat das Landgericht Köln unter anderem festgestellt, dass die dortigen Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem hiesigen Antragsteller dem Grunde nach sämtliche bereits entstandenen Schäden und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die durch die ärztliche Behandlung in der Zeit vom 20.03.2004 bis zum 13.04.2004 verursacht wurden, zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte vorliegt oder sie von der Provinzial Versicherung bereits ausgeglichen sind. Aufgrund einer bis zum 31.03.2018 befristeten Teilabfindungs- und Vergleichsvereinbarung vom 26.02.2013 zahlte die Provinzial Versicherung an den hiesigen Antragsteller neben bereits vor Vergleichsabschluss gezahlten Schmerzensgeldbeträgen in Höhe von 250.000 Euro einen weiteren Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 200.000 Euro und gewährt dem Antragsteller ab 01.04.2013 eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 550 Euro. Überdies trug die Provinzial Versicherung seither Pflegekosten bei Pflege durch die Eltern, eine Pauschale zum Kfz-Unterhalt, pauschale Reisemehrkosten und pauschale sonstige Mehrkosten in Höhe von quartalsweise (einschließlich Schmerzensgeldrente) zuletzt 27.296,37 Euro. Seit dem 01.04.2019 gewährt die Provinzial Versicherung dem Antragsteller quartalsweise 16.982,00 Euro, wobei die erstatteten Pflegekosten bei Pflege durch die Eltern einen Betrag in Höhe von monatlich 4094,00 Euro ausmachen. Am 28.12.2019 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der LLC L vom 21.06.2018 sowie einer ärztlichen Verordnung häuslicher Krankenpflege des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin NM vom 23.12.2019 bei seiner Krankenkasse C die Übernahme der Kosten für eine zweite Pflegekraft zur Unterstützung der pflegenden Mutter des Antragstellers im Rahmen dessen 24-Stunden-Pflegebetreuung in Höhe von insgesamt 1261,54 Euro täglich. Nach den vorliegenden Pflegegutachten sei eine 24-Stunden-Pflege und-Betreuung mit gleichzeitig zwei Personen erforderlich. Da der bisher mitpflegende Vater des Antragstellers seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehme, stehe dieser hierzu nicht mehr zur Verfügung. Die C leitete den Antrag des Klägers aufgrund eigener Unzuständigkeit an den Landschaftsverband Rheinland (LVR) weiter. Die ärztlich verordnete Unterstützungspflege sei bei vorliegendem Pflegegrad keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Prüfung leitete der LVR den Antrag am 24.03.2020 an die Antragsgegnerin weiter, da sich nach der Auffassung des LVR vorliegend um reine ambulante Hilfe zur Pflege handele, für die die Antragsgegnerin als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig sei. Mit Bescheid vom 07.04.2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers unter Hinweis auf das Bedarfsdeckungsprinzip und die vorrangige Haftungspflicht der Versicherung der Schädiger zur Deckung des pflegerischen Bedarfs ab. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, dass die Q Versicherung die Zahlung der Pflegekosten in notwendigem Umfang verweigere. Insoweit sei ein Verfahren bei dem Landgericht Köln (30 O 118/19) anhängig. Der Antragsteller legte einen Kostenvoranschlag des Assistenzdienstes NE Krankenpflege GmbH vom 07.05.2020, wonach Kosten für den Einsatz einer 24-stündigen Assistenzkraft in Höhe von insgesamt monatlich 15.732,00 Euro abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 1995,00 Euro anfielen. Im Rahmen eines Hausbesuches vom 28.05.2020 stellte der Fachdienst für Pflegebedürftigkeit der Antragsgegnerin bei dem Antragsteller das Vorliegen einer massiven geistigen und körperlichen Beeinträchtigung fest, die rund um die Uhr einen Betreuungs- und Pflegebedarf auslöse. Alle pflegerischen Maßnahmen müssten vollständig übernommen werden, wobei bei einigen körpernahen Verrichtungen zwei Pflegepersonen notwendig seien, solange keine geeigneten Hilfsmittel zum Einsatz kämen. Die Mutter des Antragstellers habe sich bereit erklärt, die Versorgung gemeinsam mit einer Assistenzkraft zu übernehmen, sodass zu ihrer Entlastung der Einsatz einer 24-stündigen Assistenzkräfte erforderlich sei. Die häusliche Pflege könne neben der 24-stündigen Anwesenheit einer Assistenzkräfte bei vorübergehendem Wegfall der Mutter des Antragstellers bei dessen Pflege mit zusätzlichen punktuellen Pflegedienst einsetzen im Bereich der Grundpflege sichergestellt werden. Mit Bescheid vom 14.07.2020 half die Antragsgegnerin dem Widerspruch des Antragstellers teilweise ab und gewährte bei Einsatz des Assistenzdienstes NE Krankenhilfe GmbH unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse in Höhe von monatlich 1995,00 Euro und der von den Versicherungen der Schädiger für die Pflege des Antragstellers laufend erbrachten Leistungen in Höhe von monatlich 4094,00 Euro Kosten der Assistenzleistungen in Höhe von monatlich insgesamt 8696,00 Euro. Mit weiterem Bescheid vom 14.07.2020 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgrund der Pflegebereitschaft seiner Mutter ein zusätzliches Pflegegeld in monatlicher Höhe von 901,00 Euro ab Einsatzbeginn des Assistenzdienstes NE Krankenhilfe GmbH. Der Antragsteller hielt seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.04.2020 aufrecht. Soweit die Antragsgegnerin seitens der Provinzial Versicherung geleistete Zahlungen in Höhe von monatlich 4094,00 Euro in Abzug bringe, stellten diese Zahlungen Aufwandsentschädigungen zugunsten der pflegenden Mutter dar, die deren Existenzgrundlage darstellten. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller nicht mehr in der Lage die Pflegeleistungen seiner pflegenden Mutter zu entgelten. Mit E-Mail vom 20.07.2020 teilte der Antragsteller mit, seine Mutter sei aus gesundheitlichen Gründen zumindest vorläufig nicht in der Lage, eine Pflegetätigkeit auszuüben. Diese müsse nunmehr durch einen zweiten Pfleger ersetzt werden. Daneben beantragte der Antragsteller die Gewährung von Grundsicherungsleistungen einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2020 wie die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers, soweit sie diesem nicht mit Bescheid vom 14.07.2020 abgeholfen hatte, zurück. Die Leistungen der Q Versicherung, welche in Höhe von monatlich 4094,00 Euro als Pflegekosten erbracht würden, seien im Rahmen der Nachrangigkeit der Sozialleistungen nach dem SGB XII vorrangig bei dem Bedarf anzurechnen. Der Antragsteller hat am 18.08.2020 bei dem Sozialgericht Köln u.a. den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller höherer Leistungen der Hilfe zur Pflege zu gewähren. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Aufgrund der vorliegenden Gutachten, des Hilfeplans der Antragsgegnerin sowie der Bescheide der Antragsgegnerin sei unzweifelhaft, dass zwei Pflegekräfte gleichzeitig notwendig seien. Die Leistungen der Provinzial Versicherung stellten Zahlungen für die elterliche Pflege durch einen Elternteil für Betreuung, Verwaltungsaufgaben und Haushaltsführung dar. Der Abzug dieser Leistung der Polizeiversicherung durch die Antragsgegnerin sei, insbesondere soweit nur eine Assistenzkräfte genehmigt werde, unzulässig. Aus diesem Einkommen des pflegenden Elternteils würden Miete, Nebenkosten, Lebenshaltungskosten, Kosten der Mobilität des Antragstellers und Pflegesachleistungen bestritten. Der Antragsteller nimmt unter anderem Bezug auf ein Privatgutachten des Dr. T vom 12.02.2019 und eine Ergänzung zum Kostenvoranschlag der NE Krankenpflege GmbH vom 13.05.2020. Unter dem 13.08.2020 hat der Fachdienst für Pflegebedürftigkeit der Antragsgegnerin erneut Stellung zum Pflegebedarf des Antragstellers genommen. Danach habe sich der Gesundheitszustand und der pflegerische Hilfebedarf seit der Hilfeplanung vom 04.06.2020 nicht verändert. Zusätzlich zu den bereits bewilligten Assistenzleistungen sei der Einsatz eines Pflegedienstes dreimal täglich an Schultagen bzw. viermal täglich an schulfreien Tagen erforderlich. Ein darüberhinausgehender Hilfebedarf für den Einsatz einer zweiten Assistenzkräfte und 24 Stunden täglich sei nicht feststellbar. Mit Bescheid vom 24.08.2020 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Antrag vom 20.07.2020 hin über die mit Bescheid vom 14.07.2020 gewährte Hilfe zur Pflege ab Antragstellung bzw. Einsatz eine weiteren Pflegekraft monatlich als zusätzliche Sachleistung in Höhe von monatlich max. 1570,75 Euro. Die konkrete Festlegung erfolge individuell unter Berücksichtigung des Schulbesuchs und sonstiger Abwesenheiten. Die häusliche Pflege könne neben der Anwesenheit einer 24-Stunden-Assistenz mit zusätzlichen punktuellen Pflegedienst einsetzen im Bereich der Grundpflege sichergestellt werden. Der Einsatz eines Pflegedienstes sei dreimal täglich an Schultagen bzw. viermal täglich an schulfreien Tagen notwendig. Gegen den Bescheid vom 24.08.2020 hat der Antragsteller Widerspruch erhoben. Er trägt vor, der punktuelle Einsatz eines Pflegedienstes sei unzureichend. Vielmehr sei die Gewährung einer zweiten Assistenzkraft erforderlich. Auch der Verweis auf Hilfsmittel gehe fehl. Es sei aufgrund der bei dem Antragsteller bestehenden Behinderungen auch unter Zuhilfenahme weiterer Hilfsmittel nicht möglich, diesen mit einer Assistenzkraft zu versorgen. Der Antragsteller nimmt insoweit Bezug auf eine Bescheinigung der Q2-schule Köln vom 28.08.2020. Darüber hinaus nimmt der Antragsteller Bezug auf einen ärztlichen Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie L2 vom 03.06.2020, wonach bei der Mutter des Antragstellers aufgrund bei ihr bestehender Erkrankungen auf die Durchführung eines operativen Eingriffs aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich sei und postoperativ ein Heben, Tragen und Bewegen von Lasten für voraussichtlich die Dauer des Heilungsverlaufes (mindestens 12 Wochen) nicht möglich sei. Der Antragsteller nimmt weiter Bezug auf ein ärztliches Attest des Arztes für Orthopädie Dr. X, wonach eine für den 31.08.2020 geplante Operation der Mutter des Antragstellers trotz hoher Dringlichkeit habe verschoben werden müssen und nach der Operation für ca. 6 Monate postoperativ keine körperlich beschwerlichen Tätigkeiten ausgeübt werden dürften, um den Operationserfolg nicht zu gefährden. Der Antragsteller nimmt weiter Bezug auf eine Videoaufnahme eines Versorgungsversuchs mit einem Hilfsmittel (Lifter). Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich mindestens 12.790,00 Euro sowie im Falle des Ausfalls des pflegenden Elternteils weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von monatlich mindestens 15.732,00 Euro zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß), den Antrag abzulehnen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Erforderlichkeit des 24-stündigen Einsatzes einer Assistenzkraft sei mit Bescheid vom 14.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2020 anerkannt worden. Im Hinblick auf die auch durch die Corona-Pandemie bedingte Schulabwesenheit des Antragstellers könne daher individuell bei der Abrechnung der Kosten des Einsatzes der Assistenzkraft eine entsprechende Berücksichtigung erfolgen. Ob und in welchem Umfang ein Assistenzdienst tatsächlich im Einsatz sei, entziehe sich der Kenntnis der Antragsgegnerin, da bislang keinerlei entsprechende Rechnungen vorgelegt worden seien. Für den vorläufigen Rechtsschutz liege das erforderliche Allbedürfnis nicht vor. Insgesamt sei das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage nicht nachgewiesen worden. Soweit der Antragsteller den Umfang der gewährten Leistungen als zu gering ansehe nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf den Hilfeplan zur Sicherstellung der häuslichen Pflege ihres Fachdienstes für Pflegebedürftigkeit vom 23.09.2020. Danach könnten für den attestierten Ausfall der pflegenden Mutter Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus seien hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Pflegebedarfs des Antragstellers keine neuen Erkenntnisse vorgetragen. Bei Ausfall der pflegenden Mutter könne der Bedarf durch zusätzliche punktuelle Pflegediensteinsätze angemessen gedeckt werden der Einsatz einer zweiten Assistenzkräfte rund um die Uhr sei nicht erforderlich. Das Gericht hat die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsakten der Antragsgegnerin beigezogen. Wegen der Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt dieser Vorgänge sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar. Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare, Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. beispielsweise BVerfG 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. 2009, Rz. 643). Die einstweilige Anordnung dient dabei lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass das Gericht die begehrte einstweilige Anordnung erlässt. Anderenfalls würde die Entscheidung im Hauptverfahren unzulässigerweise in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorverlagert. In der Regel muss deshalb Rechtsschutz im Hauptverfahren erstritten werden, es sei denn, dass nicht wiedergutzumachende Nachteile für den jeweiligen Antragsteller entstehen, wenn der von ihm begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht gewährt wird. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen eines Anordnungsanspruchs, also eines rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Maßnahme. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Dabei sind in den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache an eine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund strenge Anforderungen zu stellen. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers zu entscheiden (vgl. BVerfG 15.01.2007 -1 BvR 2971/06 -juris). Soweit der Antragsteller vorliegend dieGewährung höherer Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vor dem 18.08.2020 begehren sollte, begehrte er Leistungen für einen, ausgehend von der erstmaligen Antragstellung bei Gericht, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Aufgabe des gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist es jedoch, bei einer gegenwärtigen oder drohenden Notlage eine vorläufige Regelung zu treffen, um eine solche Notlage abzuwenden. Entsprechend kann selbst ein stattgebender Beschluss wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens grundsätzlich keine Leistungen für die Vergangenheit bewilligen, so dass eine Nachzahlung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht 21.11.2005 - L 3 B 152/05 AS). Soweit der Antragsteller ab Antragstellung bei Gericht die Gewährung höherer Leistungen der Hilfe zur Pflege begehrt, ist der Antrag unbegründet. Zunächst ist die Antragsgegnerin für die Bewilligung von Leistungen der 24-Stunden-Assistenz im Falle des Antragstellers sachlich zuständig. Dem steht nicht, wie der Antragsteller meint, § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) entgegen. Zwar war die C insoweit erstangegangener und der LVR nach innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX erfolgter Weiterleitung des Antrags zweitangegangener Träger. Jedoch gilt die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX nur für Leistungen zur Teilhabe. Zu diesen zählt die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII nicht (Sächsisches Landessozialgericht vom 23.06.2015 – L 8 SO 8/15 B ER). Denn die Hilfe zur Pflege zielt nicht primär auf Integration und Rehabilitation ab, sondern dient überwiegend der Kompensation. Sie soll der Gefahr begegnen, dass der behinderte Mensch an den Grunderfordernissen des täglichen Lebens scheitert (BVerwG vom 19.11.1965 – V C 104.64) und stellt insoweit auf Erhaltung und Bewahrung ab. Soweit der Antragsteller höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege für eine erste 24-Stunden-Assistenz unter Außerachtlassung der Zahlung der Q Versicherung, mithin in Höhe von monatlich zumindest 12.790,00 Euro begehrt, hat er bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff SGB XII unter Außerachtlassung der Zahlung der Q Versicherung in Höhe von derzeit monatlich 4094,00 Euro. Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 u.a. häusliche Pflege in Form von Pflegegeld und häuslicher Pflegehilfe (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und b) SGB XII). Der Antragsteller kann vorliegend Pflegegeld und häusliche Pflegehilfe beanspruchen. Dies steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheiden vom 14.07.2020 sowohl Assistenzleistungen in Höhe von monatlich insgesamt 8696,00 Euro als auch ein zusätzliches Pflegegeld in monatlicher Höhe von 901,00 Euro gewährt. Lediglich klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass das in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gewährte Pflegegeld (§ 64a Abs. 1 Satz 1 SGB XII) nicht zur „Entlohnung“ einer Pflegeperson dient; vielmehr soll der Pflegebedürftige damit in die Lage versetzt werden, durch finanzielle Zuwendungen die Bereitschaft von Personen aus seinem persönlichen Umfeld zur grundsätzlich unentgeltlichen Pflege herzustellen und zu erhalten. Bei den Pflegegeldsätzen nach § 64a SGB XII handelt es sich um feste Beträge, die nicht im Einzelfall erhöht werden können. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch u.a. auf körperbezogene Pflegemaßnahmen als Pflegesachleistung, soweit die häusliche Pflege nach § 64 SGB XII nicht sichergestellt werden kann (§ 64b Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Derartige Hilfen hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14.07.2020 in Form von Assistenzleistungen in Höhe von monatlich insgesamt 8696,00 Euro gewährt. Dabei hat sie auch zutreffend berücksichtigt, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nicht erbracht werden, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten (§ 63b Abs. 1 SGB XII). Die Regelung setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass der Pflegebedürftige die anderweitige Leistung auch tatsächlich erhält. Nach dem allgemeinen Nachranggrundsatz erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Der Antragsteller bezieht von der Pflegekasse nach seinem eigenen Vortrag Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Höhe von monatlich 1995,00 Euro (§ 36 Abs. 3 Nr. 4 SGB XI). Dabei handelt es sich, was seitens des Antragstellers auch nicht in Zweifel gezogen wird, um gleichartige Leistungen im Sinne des § 63b Abs. 1 SGB XII, die die Antragsgegnerin zu Recht anrechnet. Der Antragsteller bezieht daneben von der Q Versicherung einen Ersatz für Pflegekosten bei Pflege durch die Eltern in Höhe von derzeit monatlich 4094,00 Euro. Auch insoweit handelt es sich um gleichartige Leistungen im Sinne des § 63b Abs. 1 SGB XII, die die Antragsgegnerin zu Recht anrechnet (vgl. hinsichtlich der Gleichartigkeit privatrechtlicher Leistungsansprüche Krahmer/Höfer in: LPK-SGB XII, § 63b SGB XII Rz. 3). Soweit der Antragsteller ausführt, es handele sich insoweit um Einkommen des pflegenden Elternteils, welches keine gleichartige Leistung im Sinne des § 63b Abs. 1 SGB XII darstelle, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Aus der der Ersatzzahlung zugrunde liegenden Teilabfindungs- und Vergleichsvereinbarung vom 20.02.2013 ergibt sich für das Gericht nach der in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig angezeigten summarischen Prüfung, dass es sich bei den unter § 5 der Vereinbarung geregelten Leistungen nicht um Ansprüche der Eltern des Antragstellers, sondern um Ansprüche des Antragstellers selbst gegen die Q Versicherung handelt. Die Leistungen werden an den Antragsteller gezahlt (§ 5 Abs. 1 der Vereinbarung), sie sind an dem jeweiligen Pflegebedarf des Antragstellers orientiert (§ 5 Abs. 2, 3 der Vereinbarung) und sollen für den Fall, dass die Pflege und/oder Betreuung des Antragstellers durch Dritte erfolgt entfallen (§ 5 Abs. 4 der Vereinbarung). Für den durch den Antragsteller vertretenen Standpunkt, dass es sich um einkommenssichernde Leistungen zugunsten der Eltern des Antragstellers handelt, spricht die vorliegende Teilabfindungs- und Vergleichsvereinbarung vom 20.02.2013 wieder nach ihrem Wortlaut, noch nach ihrem Sinn und Zweck. Ausweislich der Präambel sollen unter anderem Abfindungsregelungen für die Ansprüche des Antragstellers wegen erbrachter Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 5 der Vereinbarung) und angefallener Fahrtkosten (§ 6 der Vereinbarung) getroffen werden. Daraus ergibt sich für das Gericht, dass der in § 5 der Vereinbarung geregelte Ersatz für elterliche Pflegeleistungen die Sicherstellung der häuslichen Pflege des Antragstellers und damit vergleichbaren Zielen, wie die Hilfe zur Pflege dient. Soweit der Antragsteller höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege für eine weitere 24-Stunden-Assistenz begehrt, hat er einen Anordnungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Dass der Antragsteller dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen der Hilfe zur Pflege für eine zweite Pflegekraft hat, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.08.2020 über Ihren Bescheid vom 14.07.2020 hinaus ab Einsatz einer weiteren Pflegekraft zusätzliche Sachleistungen in Höhe von monatlich maximal 1570,75 Euro gewährt. Soweit der Antragsteller ausführt, die gewährten Leistungen seien unzureichend, da bei Ausfall der pflegenden Mutter eine weitere 24-Stunden-Assistenz benötigt werde, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Den Ausführungen des Dr. T vom 12.02.2019, wonach täglich zwei Pflegepersonen, die jederzeit Pflegeleistungen erbringen können müssen, vorzuhalten sind, stehen die Ausführungen des Fachdienstes für Pflegebedürftigkeit der Antragsgegnerin im Hilfeplan zuletzt vom 23.09.2020 entgegen, wonach bei Ausfall der pflegenden Mutter der zusätzliche Hilfebedarf des Antragstellers durch an Schultagen drei bzw. an sonstigen Tagen vier zusätzliche Pflegediensteinsätze gedeckt werden kann. Hierfür streitet im Übrigen auch die durch den Antragsteller vorgelegte E-Mail der NE Krankenpflege GmbH vom 27.08.2020, wonach es als möglich erachtet wird mit geeigneten Hilfsmitteln eine Versorgung durch einen Assistenten zu ermöglichen. Soweit der Antragsteller diesbezüglich vorträgt, die weitere Hilfsmittelversorgungen sei aufgrund der bei ihm bestehenden Behinderungen nicht möglich, vermag das Gericht dies im Rahmen der im einstweiligen Rechtschutzverfahren einzig gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des durch den Antragsteller vorgelegten Filmmaterials nicht nachzuvollziehen. Aus dem vorgelegten Material ergibt sich insbesondere nicht, dass der Antragsteller die von der NE Krankenpflege GmbH mit E-Mail vom 27.08.2020 dringend empfohlene Beratung einen Hilfsmittelexperten unter Einbeziehung von Fachkräften der NE Krankenpflege GmbH in Anspruch genommen hätte. Ersichtlich ist aus dem vorgelegten Filmmaterial lediglich, dass ein spezielles Lifter-Modell für die Versorgung des Antragstellers in Kombination mit der bereits bestehenden Hilfsmittelversorgungen (Rollstuhl) ungeeignet erscheint. Inwieweit sonstige Möglichkeiten der Hilfsmittelversorgungen, wie sie bereits im Hilfeplan vom 03.06.2020 angesprochen wurden (höhenverstellbares Pflegebett/Gleitmatte), bestehen ist nicht ersichtlich. Eine für das Gericht im Rahmen der summarischen Prüfung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens sich ergebende Erforderlichkeit für die Versorgung mittels einer zweitem 24-Stunden-Assistenz ergibt sich hieraus nicht, ist aber auch nicht ausgeschlossen. Die Klärung dieser Frage wird einer im Hauptsacheverfahren durchzuführenden Beweisaufnahme vorbehalten bleiben müssen. Sind, wie vorliegend, die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund insgesamt nicht glaubhaft gemacht. Es ist für das Gericht weder ersichtlich, dass der Antragsteller ohne den begehrten Eilrechtsschutz nicht hinreichend versorgt wird, noch ist für das Gericht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, sich die begehrten Leistungen bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens eigenständig zu verschaffen. Bezogen auf das Begehren des Antragstellers, ihm höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege zu gewähren, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass Rechtsschutz nicht im Hauptsacheverfahren erstritten werden kann, weil nicht wieder gut zu machende Nachteile für den Antragsteller entstehen, wenn der von ihm begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht gewährt wird. Soweit er vorträgt, das Vorgehen der Antragsgegnerin sei für ihn existenzbedrohend, hat er dies durch nichts untermauert. Sein Vortrag ist insoweit weder nachvollziehbar noch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat bis zum heutigen Tage seine Angaben zum Anordnungsgrund nicht substantiiert. Er hat zwar vorgetragen, die Pflege durch seine Mutter sei gefährdet. Er hat jedoch weder konkret vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Mutter die Pflege eingestellt hätte oder die Einstellung unmittelbar bevorsteht. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, dass die Mutter die Pflege weiterhin leistet und auch beabsichtigt, dies künftig zu tun. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, seine Mutter stehe aufgrund gesundheitlicher Probleme für die Pflege nicht zur Verfügung, ist dieser Vortrag zwar durch die Vorlage geeigneter ärztlicher Atteste untermauert worden. Dem stehen jedoch die Ausführungen des Antragstellers selbst, wonach die Mutter des Antragstellers diesen trotz bestehender gesundheitlicher Hindernisse weiter pflegt entgegen. Dem steht ebenso der Umstand entgegen, dass der Antragsteller sowohl ausweislich der vorgelegten E-Mail der Marion Draeger Krankenpflege GmbH vom 27.08.2020 als auch ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin bislang keinerlei Pflegedienste zur Unterstützung der pflegenden Mutter in Anspruch genommen hat. Das Gericht kann vor diesem Hintergrund lediglich davon ausgehen, dass die Pflege weiterhin gänzlich durch die pflegenden Eltern geleistet wird. Der Antragsteller hat auch keinerlei Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, so dass auch insoweit keine Erkenntnisse vorliegen, die seinen pauschalen Vortrag des Vorliegens einer Notlage, die den begehrten einstweiligen Rechtsschutz erforderlich machen könnte, untermauern könnten. Der Antragsteller hat insbesondere weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, nicht über hinreichendes Vermögen zu verfügen, die Pflege bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aus eigenen Mitteln sicherzustellen. Ein diesbezüglicher Vortrag wäre jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller ein Schmerzensgeld in Höhe von 450.000 Euro erhalten hat, angezeigt gewesen. Darüber hinaus hat der Antragsteller ausweislich der Teilabfindungs- und Vergleichsvereinbarung vom 26.02.2013 einen Pauschalbetrag von 180.000 Euro für die Schaffung und Unterhaltung behindertengerechten Wohnraums erhalten und er bezieht seit dem 01.04.2013 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 550 Euro. Dass diese Mittel verbraucht sind und dem Antragsteller zur Sicherstellung seiner Pflege bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens nicht zur Verfügung stehen, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass dem Antragsteller bei einem Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung nicht wiedergutzumachenden Nachteile, die im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden könnten, drohen. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.