Gerichtsbescheid
S 39 SO 566/19
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2021:0118.S39SO566.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Kläger machen die Übernahme der Kosten für die Beschaffung serbischer Reisepässe als Zuschuss im Rahmen der Analogleistungen gem. § 2 AsylbLG geltend. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 5). Sämtliche Kläger sind serbische Staatsangehörige und in Deutschland nur geduldet. Sie erhalten von der Beklagten zur Sicherung des Lebensunterhaltes laufend sogenannte Analogleistungen gem. § 2 AsylbLG. Am 09.10.2019 beantragten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben bei der Beklagten die Übernahme von Passbeschaffungskosten sowie der Reisekosten für eine Fahrt zum serbischen Generalkonsulat in Düsseldorf. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.10.2019 ab und wies auf die Möglichkeit der Beantragung eines entsprechenden Darlehens hin. Hiergegen legten die Kläger am 06.11.2019 Widerspruch ein und beantragten zugleich die Gewährung eines entsprechenden Darlehens. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2019 als unbegründet zurück: Die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Regelbedarf enthalten (unter Bezugnahme auf Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.2018, B 4 AS 33/17 R, und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2015, L 20 SO 355/13). Die geltend gemachten Kosten könnten deshalb nur als Darlehen gem. § 2 AsylbLG i.V.m. § 37 Abs. 1 SGB XII übernommen werden. Hiergegen richtet sich die Klage vom 19.12.2019. Die Kläger lassen vortragen, die angefochtenen Bescheide seien zumindest ermessensfehlerhaft. In den Regelbedarfen nach dem SGB XII seien die Kosten für die Beschaffung eines Passes lediglich in Höhe von 0,25 € pro Person und Monat enthalten. Ein solcher Ansparbetrag genüge nicht, um die Kosten für die Beschaffung eines ausländischen Passes auszugleichen, welche regelmäßig deutlich über den Kosten für die Erneuerung eines deutschen Personalausweises lägen. § 6 AsylbLG sei vorliegend analog anzuwenden. Anderenfalls führe dies zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG. Denn diese könnten für Passbeschaffungskosten sonstige Leistungen gem. § 6 AsylbLG beanspruchen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berücksichtige nicht die im Vergleich zu deutschen Personalausweisen hohe Bearbeitungsgebühr sowie die Anfahrtskosten. Es bestehe insoweit auch eine planwidrige Regelungslücke. Die Interessenlage von Beziehern von Leistungen nach § 2 AsylbLG entspreche derjenigen von Beziehern von Leistungen nach § 3 AsylbLG. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2019 zu verurteilen, die ihnen durch die Beschaffung serbischer Reisepässe entstehenden Kosten in Höhe von insgesamt 470,- € als Zuschuss zu übernehmen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2019 zu verurteilen, ihren Antrag vom 09.10.2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 23.05.2011, L 20 AY 19/08, ausdrücklich ausgeführt, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliege, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Auch das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG gebiete keine zuschussweise Übernahme der Passbeschaffungskosten. Gewährte man Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung von § 6 AsylbLG einen solchen Anspruch, so würden diese ungerechtfertigt gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB XII (unmittelbar) und dem SGB II privilegiert, welche oftmals auch eine ausländische Staatsangehörigkeit und somit höhere Passbeschaffungskosten hätten. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 10.11.2020 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, welche zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Entscheidungsgründe: 1. Das Gericht kann den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gem. § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache über keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht verfügt. 2. Die Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zulässig aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kläger haben gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf zuschussweise Übernahme der Passbeschaffungskosten (Hauptantrag) noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Hilfsantrag). a) Beide Ansprüche ergeben sich nicht aus §§ 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, 73 SGB XII. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 und 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben. § 73 SGB XII bestimmt, dass Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden können, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Zwar erfüllen die Kläger unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, so dass ihnen existenzsichernde Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII zu gewähren sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 SGB XII sind jedoch nicht erfüllt. Eine sonstige Lebenslage im Sinne der Norm zeichnet sich dadurch aus, dass sie von keinem anderen Leistungsbereich des SGB XII erfasst ist, dass sie von gewöhnlichen, typischen Bedarfslagen abweicht und dass anderweitige abschließende Regelungen fehlen (Böttiger in jurisPK-SGB XII, Stand 30.04.2020, § 73 Rn 46). Daran fehlt es hier, denn Passbeschaffungskosten sind typisierend in dem Regelbedarf, welchen die Kläger monatlich gem. §§ 2 AsylbLG, 27a SGB XII erhalten, enthalten und somit keine atypische Bedarfslage im Sinne von § 73 SGB XII. Hierüber besteht in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch kein Streit mehr (vgl. statt vieler Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.2018, B 4 AS 33/17 R; Urteil vom 29.05.2019, B 8 SO 14/17 R; ausführlich Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2015, L 20 SO 355/13, Rn 36 ff., m.w.N.). Sofern die Kläger infolge der Kürze ihres Leistungsbezuges noch nicht in der Lage gewesen sein sollten, die notwendigen Beträge für eine Beschaffung der Reisepässe aus den Regelbedarfen anzusparen, begründet dies entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung keine atypische Bedarfslage. Vielmehr hat der Gesetzgeber für einen solchen Fall in § 37 Abs. 1 SGB XII eine ergänzende Darlehensgewährung vorgesehen. Über einen Anspruch der Kläger auf darlehensweise Übernahme von Passbeschaffungskosten ist hier jedoch nicht zu entscheiden, da hierüber in den angefochtenen Bescheiden nicht – auch nicht konkludent – entschieden worden ist. b) Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ergeben sich die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus § 6 AsylbLG. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Der Anwendungsbereich des § 6 AsylbLG ist nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG für die Bezieher sogenannter Analogleistungen nicht eröffnet („abweichend von“). Eine analoge Anwendung von § 6 AsylbLG scheidet ebenfalls aus, da es an der hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt. Wie bereits oben unter a) ausgeführt, ist der hier im Streit stehende Bedarf für die Bezieher von Leistungen gem. § 2 AsylbLG klar geregelt, systematisch dem Regelbedarf zugeordnet und mit einem Anspruch auf Gewährung eines ergänzenden Darlehens abgesichert worden. Eine analoge Anwendung des § 6 AsylbLG ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Beziehern von Leistungen gem. § 3 AsylbLG geboten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet die Gleichbehandlung von grundsätzlich Gleichem. Leistungsbezieher nach § 2 AsylbLG und solche nach § 3 AsylbLG sind jedoch nicht gleich in diesem Sinne, sondern grundlegend verschiedenen Systemen der Existenzsicherung zugeordnet. Die monatlichen Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG sind bedeutend niedriger als die monatlichen Analogleistungen gem. § 2 AsylbLG. Wenn man trotz dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung § 6 AsylbLG analog auf Leistungsberechtigte gem. § 2 AsylbLG anwandte, so entspräche dies gerade nicht dem Gleichheitsgrundsatz, sondern würde vielmehr eine Verletzung desselben im Verhältnis zu Personen begründen, welche Leistungen der Existenzsicherung unmittelbar nach dem SGB XII oder dem SGB II erhalten. Auch Letztere haben nicht selten eine ausländische Staatsangehörigkeit und damit eher höhere Kosten für die Beschaffung eines Identitätspapiers als Deutsche. In Anbetracht der großen zeitlichen Intervalle, in welchen dieser Bedarf auftritt, ist die im SGB XII getroffene Regelung auch im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums aus Art. 1 GG unproblematisch (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.