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Beschluss

S 30 BA 116/20 ER

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:0928.S30BA116.20ER.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12.05.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.04.2020 wird abgelehnt.

  • 2.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12.05.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.04.2020 wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Nachforderung der Antragsgegnerin von Versicherungsbeiträgen für den Zeitraum 2015 bis 2018. Die antragstellende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betreibt ein Handwerksunternehmen in C. Gegründet wurde sie im Jahr 1999 durch notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag vom 01.06.1999 der drei Gesellschafter TK, BI und DT. Im Gesellschaftsvertrag ist eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit geregelt. Am Gesellschaftskapital halten alle drei Gesellschafter seitdem Anteile in Höhe von 33,3 %. Alle Gesellschafter sind zu Geschäftsführern bestellt, zur Alleinvertretung berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Daneben schlossen die Antragstellerin und die Gesellschafter inhaltsgleiche schriftliche Verträge über die Gesellschafter-Geschäftsführertätigkeiten. Die Innungskrankenkasse Nordrhein (IKK Nordrhein) stellte gegenüber der Antragstellerin durch Bescheid vom 06.06.2002 fest, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer T nicht pflichtversichert sei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen mehrerer turnusmäßig durchgeführter Betriebsprüfungen bei der Antragstellerin in den nachfolgenden Jahren kam es zu keinen Beanstandungen hinsichtlich nicht gezahlter Versicherungsbeiträge für die Gesellschafter-Geschäftsführer K und I durch die Antragsgegnerin. Den Geschäftsführervertrag von Herrn K kündigte die Antragstellerin am 12.01.2018 mit Wirkung zum 31.07.2018. Aufgrund anschließender gerichtlicher Anfechtung der Kündigung durch Herrn K zahlte sie diesem noch sein Gehalt als Geschäftsführer bis Ende des Jahres 2018 weiter aus. Vom 11.11.2019 bis 30.04.2020 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine weitere Betriebsprüfung durch. Im Rahmen der Betriebsprüfung teilten die DAK-Gesundheit sowie die ikk classic gegenüber der Antragstellerin bzw. der Antragsgegnerin mit, dass sie über keine Nachweise hinsichtlich erlassener Befreiungsbescheide über die Sozialversicherungspflicht hinsichtlich der bei ihnen versicherten Gesellschafter K und I verfügten. Mit Anhörungsschreiben vom 06.03.2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Herren K und I seit Aufnahme ihrer Tätigkeiten für die Antragstellerin als Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. mitarbeitende Gesellschafter bei dieser abhängig beschäftigt gewesen seien und daher der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hätten. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsfristen sei beabsichtigt, entsprechende Beiträge für die Jahre 2015 bis 2018 von der Antragstellerin nachzufordern. Durch Bescheid vom 30.04.2020 stellte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 98.113,10 € für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 fest. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Gesellschafter K und I in ihrem Tätigwerden für die Antragstellerin abhängig beschäftigt gewesen seien und daher der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hätten. Aufgrund ihrer Anteile an der Antragstellerin hätten sie nicht über eine solche Rechtsmacht verfügt, die ihnen ermöglicht hätte, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort ihrer Geschäftsführertätigkeit, die ihnen nicht genehm gewesen seien, zur Wehr zu setzen. Am 15.05.2020 erhob die Antragstellerin hiergegen Widerspruch und stellte bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 30.04.2020. Sie trug vor, dass auch die Gesellschafter K und I wirksam von der Sozialversicherungspflicht befreit worden seien. Zwar lägen wirksam erlassene Befreiungsbescheide der Antragstellerin nicht mehr vor und seien auch sämtliche Versuche, diese zu beschaffen, gescheitert. Dieses formelle Versäumnis rechtfertige jedoch nicht, ihr keinen Vertrauensschutz auf die ehemals erfolgten Befreiungsentscheidungen zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 05.06.2020 lehnte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung ab. Am 26.06.2020 hat die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Köln einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Antragstellerin trägt vor, sich hinsichtlich der mit dem Bescheid vom 30.04.2020 nachgeforderten Beiträge auf Vertrauensschutz berufen zu können. Zwar lägen von den Krankenversicherungsträgern der Gesellschafter K und I erlassene Befreiungsbescheide nicht mehr vor und sei durch diese mitgeteilt worden, dass über den Erlass solcher auch keine Erkenntnisse wegen Überschreitens der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr vorlägen. Angesichts der ehemals erfolgten Beantragung und der ehemaligen Verwaltungspraxis der Krankenversicherungsträger sei jedoch davon auszugehen, dass beide Gesellschafter für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer befreit worden seien. Im Übrigen verweist die Antragstellerin darauf, dass die Nachforderung ihr gegenüber eine unbillige Härte begründe, indem sie mangels vorhandener Liquiditätsreserven und bislang nicht gewährter Darlehen sowie infolge der Auswirkungen der CoVid19-Pamdemie nicht im Stande sei, die Nachforderung ohne Konsequenzen für den Betriebsablauf zu begleichen. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.05.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.04.2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass mangels ersichtlicher Befreiungsbescheide von einem Vertrauensschutz der Antragstellerin auf Befreiung der Gesellschafter K und I für ihre Tätigkeiten bei dieser nicht auszugehen sei. Bei der Beurteilung, ob wegen unbilliger Härte die sofortige Vollziehung auszusetzen sei, seien auch die Interessen der Versichertengemeinschaft sowie der betroffenen Beschäftigten zu berücksichtigen, sodass gerade im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit von einer Veranlassung auszugehen sei, die Beiträge umgehend einzuziehen, insbesondere, da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden. Durch Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch vom 12.05.2020 zurückgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Gründe II: A. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegt trotz des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis vor, weil die Wirkung der begehrten gerichtlichen Entscheidung bis zur Bestandskraft des Bescheides reicht (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Mai 2020 – L 8 BA 54/19 ER –, Rn. 22, juris) und die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2020 noch nicht verfristet ist. B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge (vgl. zu Letzteren: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 7.1.2011, L 8 R 864/10 B ER, NZS 2011, 906; Beschluss v. 9.1.2013, L 8 R 406/12 B ER; Beschluss v. 27.6.2013, L 8 R 114/13 B ER; Beschluss v. 11.3.2016, L 8 R 506/14 B ER, jeweils juris). Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 – L 8 R 740/16 B ER –, Rn. 3, juris). § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG verlagert das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten, sodass nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen können, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier insbesondere des am 09.03.2018 eingelegten Widerspruchs (die Klage vom 19.10.2018 dürfte bereits unzulässig sein, da sie ohne Abschluss des gemäß § 78 SGG erforderlichen Vorverfahrens erhoben worden ist), zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 – L 8 R 740/16 B ER –, Rn. 4, juris m.w.N.). Nach dieser Maßgabe ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12.05.2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.04.2020 abzulehnen. Denn hinsichtlich der damit festgestellten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeiten der Gesellschafter K und I für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 bestehen keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (I.). Auch hat die Vollziehung des Bescheides unter Berücksichtigung des überwiegenden öffentlichen Interesses keine unbillige Härte für die Antragstellerin zur Folge (II.). I. Es ist zumindest überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin nach der gebotenen summarischen Beurteilung sowohl formell (1.) als auch materiell (2.) überwiegend rechtmäßig ist. Gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitgebern. 1. Der Bescheid vom 30.04.2020 ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor Erlass des sie belastenden Betriebsprüfungsbescheides mit dem Anhörungsschreiben vom 06.03.2020 ordnungsgemäß gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) angehört. 2. Nach der gebotenen vorläufigen Beurteilung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehen auch keine erheblichen Zweifel hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids. Gegenwärtig spricht mehr dafür als dagegen, dass der Bescheid die Antragstellerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, soweit mit diesem eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeiten der Gesellschafter Jacobi und Hönig für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 gegenüber der Antragstellerin festgestellt wird. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (§ 28d Satz 1 und 2 SGB IV), zu entrichten. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird der Beitragsbemessung in allen Zweigen der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V] i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]) (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. August 2015 – L 8 R 488/14 B ER –, Rn. 27, juris). Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen nach derzeitiger Kenntnislage keine Zweifel gegenüber der die Grundlage des angefochtenen Bescheids darstellende Annahme, dass die Tätigkeiten der Gesellschafter K und I für die Antragstellerin im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 gemäß § 1 SGB VI und § 24 Abs. 1 SGB III der Versicherungspflicht unterlegen haben. Denn die Tätigkeiten sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV erbracht worden und es sind keine Anzeichen für Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht zur Folge gehabt hätten, ersichtlich. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist von einer Beschäftigung auszugehen, wenn eine nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, erbracht wird, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers darstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, was bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Fall ist, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, wobei diese Weisungsgebundenheit eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein kann. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen, wobei für die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorauszusetzen ist, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R –, BSGE 128, 191-205, SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, Rn. 14 m.w.N.). Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses richtet sich bei Geschäftsführern einer GmbH aber in erster Linie danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr 43, Rn. 14 m.w.N.). Während demzufolge bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit generell ausscheidet, sind bei GmbH-Geschäftsführern, die zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist dagegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln. Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist hingegen nicht maßgeblich. Dies wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr. 43, Rn. 15 m.w.N.). Diese Maßstäbe übertragen auf die Gesellschafterverhältnisse der Antragstellerin sowie die vertraglichen Übereinkünfte in den Geschäftsführerverträgen (exemplarisch erkennbar am Vertrag zwischen der Antragstellerin und dem Gesellschafter I) rechtfertigen die im Bescheid vom 30.04.2020 ausgeführte Annahme der Antragsgegnerin, dass die Gesellschafter K und I für ihre Tätigkeiten als Geschäftsführer im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung tätig gewesen sind. Nach den Bestimmungen des Vertragsverhältnisses waren die Gesellschafter-Geschäftsführer dazu verpflichtet, die Antragstellerin unter anderem nach Maßgabe der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu vertreten, sich gegenseitig zu vertreten und im Rahmen der durch die seitens der Gesellschafter bestimmten Geschäftsverteilung tätig zu werden, bei der Verrichtung der Tätigkeiten die „übliche Arbeitszeit“ zu beachten und die gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Aus den Verträgen folgt bei konsequenter Betrachtung eine weitgehende und für abhängige Beschäftigungen typische Weisungsbefugnis der Antragstellerin gegenüber den Gesellschaftern im Rahmen derer Tätigkeiten als Geschäftsführer. Aufgrund der gesellschaftlichen Verhältnisse konnte auch keiner der Gesellschafter allein durch Einflussnahme auf die Gesellschafterbeschlüsse ihm nicht genehme Weisungen verhindern, was sich letztlich auch durch die Kündigung des Geschäftsführervertrags des Gesellschafters K erwiesen hat. Indizien, die für eine Selbstständigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer sprechen, liegen hingegen nicht in relevantem Maße vor. Soweit die Gesellschafter Anspruch auf eine erfolgsabhängige Tantieme, kommt diesem Umstand grundsätzlich schon deshalb kein wesentliches Gewicht im Rahmen der Gesamtabwägung zu, weil die Gewährung von Tantiemen auch an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Juli 2020 – L 8 BA 194/19 B ER –, Rn. 51 - 52, juris). Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen angesichts dessen die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer sprechen. Die gesetzlichen Merkmale der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers haben bei den Tätigkeiten der Gesellschafter Hönig und Jacobi für die Antragstellerin im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 vorgelegen. An maßgeblich für Selbstständigkeit sprechenden Gesichtspunkten fehlt es hingegen. Die Antragstellerin kann sich darüber hinaus auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zunächst bestand in Bezug auf das Mitgliedschafts- und Beitragsrecht der Sozialversicherung keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, nach der Gesellschafter-Geschäftsführer als nicht versicherungspflichtig zu beurteilen wären noch folgt ein solcher Vertrauensschutz aufgrund einer vermeintlich geänderten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr. 43, Rn. 21 ff.). Auch die vorangegangenen beanstandungslos verlaufenen Betriebsprüfungen begründen keinen Vertrauensschutz. Eine materielle Bindungswirkung kann sich nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt worden sind. Einer pauschal gehaltenen sog Prüfmitteilung, nach der die durchgeführte Betriebsprüfung "ohne Beanstandungen geblieben ist", kommt nach dem objektiven Empfängerhorizont kein Regelungsgehalt zu; sie ist daher kein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr. 43, Rn. 32). Schließlich wirkt sich auch der von der Antragstellerin vorgetragene „Verlust“ von bereits hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeiten der Gesellschafter I und K ergangenen Befreiungsentscheidungen durch Verwaltungsakte der Krankenversicherungsträger zu ihren Lasten aus. Allein eine erhebliche bis überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Gesellschafter durch Verwaltungsakte ehemals befreit worden sind, kann keinen ausreichenden Vertrauensschutz auf eine fortwährende, dem Grunde nach rechtswidrige Befreiung begründen. Insofern liegt nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (vgl. insbesondere § 28f SGB IV hinsichtlich der in Absatz 1 geregelten Dokumentationspflichten und der in Absatz 2 geregelten Rechtsfolgen) die Beweislast für ergangene Befreiungsentscheidungen durch Behörden bei den Arbeitgebern, hier der Antragstellerin (vgl. insofern die überzeugende Darlegung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2015 – L 9 KR 82/13 –, Rn.109 ff., juris). Diese trägt zudem selbst vor, dass eine Beibringung von Befreiungsbescheiden nicht mehr möglich sein dürfte. Die für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 nacherhobenen Beiträge sind nach summarischer Beurteilung auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. Die Verjährung ist – vorbehaltlich des § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV – für die Dauer einer Betriebsprüfung gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung (§ 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV) (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. März 2017 – L 8 R 551/15 B ER –, Rn. 68 f, juris). Nach diesen Maßstäben ist die ab Januar 2015 resultierende Beitragsnachforderung sämtlich nicht verjährt, weil die drohende Verjährung der Ansprüche auf im Jahr 2015 fällig gewordene Beiträge durch die zwischen dem 11.11.2019 bis 30.04.2020 durchgeführte Betriebsprüfung gehemmt gewesen ist und der Bescheid vom 30.04.2020 rechtzeitig erlassen worden ist. II. Die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 30.04.2020 begründet für die Antragstellerin unter Berücksichtigung des öffentlichen Vollziehungsinteresses keine unbillige Härte, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigt. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es der Beitragsschuldnerin gelingt darzustellen und glaubhaft zu machen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit. Hierbei muss die Beitragsschuldnerin auch darlegen und glaubhaft machen, ob sie bei Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs unter Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – L 8 BA 241/19 B ER –, Rn. 22, juris). Nach dem im Rahmen des Verfahrens erfolgten Vortrag der Antragstellerin, wonach sowohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 erhebliche Jahresfehlbeträge bilanziert worden sind, eine bilanzielle Überschuldung besteht, ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwarten der Hauptsache eine geringere Gefährdung der Durchsetzbarkeit der Forderung bestünde, nicht ersichtlich. Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten hat sich die Antragstellerin an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 S. 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2020 – L 8 BA 241/19 B ER –, Rn. 24, juris). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt, dass der Antrag nicht erfolgreich gewesen ist.