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Urteil

S 11 AS 1631/19

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:0825.S11AS1631.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.08.2016 – 31.12.2016. Die am 00.00.1962 geborene Klägerin stand in dem streitgegenständlichen Zeitraum im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Am 16.03.2012 sprach die Klägerin erstmals auf eigenen Wunsch aufgrund der veränderten Umstände ihrer Wohnsituation bei dem Beklagten vor. Aufgrund des Einzugs einer Gaststätte in das bewohnte Haus seien aus Sicht der Klägerin die Wohnumstände unzumutbar geworden. Es sei zu traumatischen Erlebnissen (unter anderem zu Streitigkeiten mit dem Gaststättenbesitzer und Bedrohungen) gekommen und die gesundheitliche Situation der Klägerin habe sich erheblich verschlechtert. Hierzu legte die Klägerin ein Attest vor. In dem Gespräch wurde zwar die Wohnsituation besprochen, eine konkrete Beratung hinsichtlich eines Umzugs erfolgte aber nicht, auch lagen zum damaligen Zeitpunkt weder ein konkretes Mietangebot für eine neue Wohnung noch ein konkretes Umzugsbegehren der Klägerin vor. Zum 15.11.2012 bezog die Klägerin während des noch laufenden Leistungsbezuges ohne erneute vorherige Rücksprache und ohne Zustimmung des Beklagten eine neue Wohnung. Die Kosten für die neue Wohnung beliefen sich auf 510,00 EUR Kaltmiete + 95,00 EUR Nebenkosten + 61,00 EUR Heizkosten = 666,00 EUR Gesamtmiete. Von dem Beklagten anerkannt wurden vom Zeitpunkt des Umzugs an allerdings lediglich neben den vollen tatsächlichen Heiz- und Nebenkosten nur eine Kaltmiete in Höhe von 318,00 EUR, so dass der Klägerin eine monatliche Differenz in Höhe von 192,00 EUR verblieb, die an Mietkosten nicht von dem Beklagten übernommen wurden. Die Klägerin hat sich seit 2012 nie gegen die nur eingeschränkte Übernahme der Mietkosten gewandt, Widersprüche gegen die Bewilligungen wurden nicht eingelegt. Durch gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht vom 03.08.2015 wurde die bisher von der Klägerin neben dem Leistungsbezug ausgeübte Tätigkeit als Floristikhilfe zum 30.06.2015 beendet, der Klägerin wurde eine Abfindung in Höhe von 200,00 EUR gewährt. Aufgrund des Wegfalls des Einkommens meldete sich die Klägerin am 01.10.2015 schriftlich bei dem Beklagten und thematisierte erstmals die Nichtübernahme der vollen Mietkosten. Sie führte aus, der Umzug sei aufgrund ständiger Lärmbelästigung durch die vorhandene Gastronomie notwendig gewesen. Die Differenz zwischen der tatsächlichen und der übernommenen Miete habe bisher zunächst durch finanzielle Unterstützung durch die Mutter und später dann durch den Erwerbstätigenfreibetrag ausgeglichen werden können. Durch den Wegfall des Einkommens sei dies nicht mehr möglich. Der Erhalt der Wohnung sei für die Klägerin sehr wichtig, da sie einen erneuten Umzug nervlich nicht verkraften könne. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mache eine Übernahme der vollen Mietkosten ab dem 01.10.2015 notwendig. Die Klägerin beantragte mit dem Schreiben vom 01.10.2015 die Übernahme der vollen Mietkosten ausdrücklich ab dem 01.10.2015, eine rückwirkende Gewährung der vollen Mietkosten wurde nicht beantragt, ebenso nicht eine Überprüfung der bisher ergangenen Leistungsbescheide. Die Klägerin führte ausdrücklich aus, dass aufgrund der geänderten Verhältnisse nun eine Übernahme der vollen Kosten notwendig sei. Mit Schreiben vom 04.11.2015 reagierte der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin lediglich damit, dass mitgeteilt wurde, dass eine rückwirkende Leistungsgewährung nicht erfolge. Das Schreiben enthielt weder eine Begründung noch eine Belehrung noch verhielt es sich zu der eigentlich von der Klägerin am 01.10.2015 beantragten höheren Leistungsgewährung für die Zukunft. Daraufhin schrieb die Klägerin am 17.12.2015 erneut an den Beklagten und teilte unter anderem mit, dass bereits am 01.10.2015 die Übernahme höherer Unterkunftskosten beantragt worden sei. Dass für die Vergangenheit keine weiteren Leistungen gezahlt würden, sei ihr bekannt. Es gehe aber um die Gewährung von Leistungen ab dem 01.10.2015. Darauf reagierte der Beklagte nicht. Mehr als ein Jahr später wurden mit Bescheid vom 21.12.2016 die Leistungen für die Zeit vom 01.03.2015 – 29.02.2016 endgültig festgesetzt. Mit Schreiben vom 17.01.2017, bei dem Beklagten eingegangen am 25.01.2017, stellte die Klägerin einen „Überprüfungsantrag“ „bis 01.01.2016“ und „damit auch einen Widerspruch zum Bewilligungsbescheid von Leistungen (…) vom 21.12.2016“. Der Beklagte wertete das Schreiben vom 17.01.2017 als einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Bescheide vom 17.02.2016 und 27.06.2016. Die Bescheide vom 17.02.2016 und 27.06.2016, gegen die kein Widerspruch eingelegt worden war, betrafen den Zeitraum März 2016 – Dezember 2016, so dass der Beklagte im Verfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Leistungen für die Zeit vom 01.03.2016 – 31.12.2016 überprüfte. Mit Überprüfungsbescheid vom 01.02.2017 lehnte der Beklagte den Antrag vom 17.01.2017 ab. Im dagegen geführten Widerspruchsverfahren wurden die angefochtenen Bewilligungen mit Bescheid vom 17.04.2018 dahingehend geändert, dass für den Zeitraum 01.03.2016 – 31.07.2016 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt wurden. Für die Zeit ab dem 01.08.2016 verbleibe es bei der bisherigen und damit niedrigeren Bewilligung. Mit Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 17.04.2018 wies der Beklagte den Widerspruch – soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 17.04.2018 abgeholfen worden war – zurück. Klage wurde gegen den Widerspruchsbescheid nicht erhoben. Vielmehr stellte die Klägerin am 15.11.2018 einen erneuten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des bereits ergangenen Überprüfungsbescheides nebst Widerspruchsbescheides. Begehrt wurde nun die volle Kostenübernahme der Mietkosten auch für die Zeit vom 01.08.2016 – 31.12.2016. Den Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 20.02.2019 und der Begründung ab, aufgrund der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II könne eine Nachgewährung von Unterkunftskosten für die genannte Zeit nicht erfolgen. Der (erneute) Überprüfungsantrag sei am 15.11.2018 gestellt worden, aufgrund der Jahresfrist könnten demnach Leistungen für August 2016 – Dezember 2016 nicht mehr erbracht werden. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2019 zurück. Dagegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 16.04.2019 die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin führt durch ihren Bevollmächtigten aus, die einjährige Frist des § 40 SGB II i.V.m. § 44 SGB X sei hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2018 noch nicht abgelaufen. Es sei auf den Zeitpunkt der zu überprüfenden Entscheidung abzustellen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 17.04.2018 in der Fassung des Ablehnungsbescheides vom 20.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2019 zu verurteilen, die Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 01.08.2016 – 31.12.2016 in Höhe von 574,00 EUR zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er hält seine Entscheidung aus den bereits in dem Bescheid genannten Gründen weiterhin für rechtmäßig und verweist auf die Frist des § 44 SGB X i.V.m. § 40 SGB II. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakten des Beklagten, deren wesentliche Inhalte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 20.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2019 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da der Bescheid rechtmäßig ist. Der Beklagte hat eine Überprüfung der Leistungsgewährung für die Zeit vom 01.08.2016 – 31.12.2016 zu Recht aufgrund Fristablaufs abgelehnt. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, das bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Es ist jedoch die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu beachten. Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an Stelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3). Für Leistungen nach dem SGB II, die auch hier betroffen sind, ist zu beachten, dass nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ein Zeitraum von nur einem Jahr tritt. Durch diese Fristenregelung wird zudem nicht nur ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen nach Ablauf der Frist ausgeschlossen, sondern es besteht in den Fällen, in denen aufgrund der Frist kein Anspruch mehr auf rückwirkende Leistungen besteht, kein Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes mehr (Baumeister in Schlegel/Voelzke jurisPK – SGB X § 44 Rn. 121 mwN; Aubel in Schlegel/Voelzke jurisPK – SGB II § 40 Rn. 67). Bei der Berechnung der Frist ist entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht auf das Datum des zu überprüfenden Bescheides abzustellen. Wird ein Überprüfungsantrag wie hier in 2018 gestellt, sind Leistungen für das gesamte Jahr 2017 zu überprüfen und gegebenenfalls nachzugewähren, unabhängig davon, wann über die Leistungsgewährung entschieden wurde. Insbesondere führt eine „Überprüfung der Überprüfung“, wie sie hier vorgenommen wurde, nicht zu einer Fristverlängerung (so ausdrücklich Kallert in Gagel SGB II / III § 40 SGB II Rn. 78). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt es nicht auf den Zeitpunkt des zu überprüfenden Bescheides, sondern auf den Zeitpunkt des Überprüfungsantrags selbst an. Von diesem ausgehend wird die Vier – Jahres – Frist des § 44 SGB X bzw. die Jahresfrist nach § 40 SGB II berechnet. Da im vorliegenden Fall der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X unstreitig am 15.11.2018 gestellt wurde, scheidet eine Überprüfung der Leistungen für die Zeit vor dem 01.01.2017 aus, der Beklagte hat demnach den Überprüfungsantrag zu Recht ohne Sachprüfung abgelehnt. Ein Anspruch der Klägerin auf rückwirkende Überprüfung der Leistungen und eine etwaige rückwirkende Leistungserbringung aufgrund des am 15.11.2018 gestellten Antrags für die Zeit bis zum 31.12.2016 besteht nicht, die Klage ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.