Beschluss
S 7 BA 95/20 ER
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2020:0803.S7BA95.20ER.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 6.234,07 € (1/4 von 24.936,28) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 6.234,07 € (1/4 von 24.936,28) festgesetzt. Gründe: I. Zwischen den Beteiligten ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Prüfbescheid umstritten. Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen für Innenausbau und Sanierungsarbeiten von Gebäuden. Für die Erledigung von Arbeiten im Bereich des Trockenbaus u.a. für Trockenarbeiten, Spachtelarbeiten, Schleifen, Einstreichen, Montagearbeiten und Vorgrundierung beauftragte der Antragsteller regelmäßig den Trockenbauer Herrn K. Die Beauftragung erfolgte dabei in mündlicher Form. Ein schriftlicher Vertrag mit Herrn K wurde regelmäßig nicht geschlossen. Die entsprechenden Arbeiten verrichtete Herr K dabei nicht am Betriebssitz des Antragstellers, sondern an den ihm zugewiesenen Arbeitsorten. Die anschließende Rechnung für seine Leistungen stellte Herr K nicht dem eigentlichen Kunden bzw. Bauherrn, sondern dem Antragsteller. Die einzelnen Rechnungen waren dabei regelmäßig strukturell ähnlich aufgebaut. Diese stellten unter Angabe der geleisteten Arbeiten eine pauschale Vergütung in Rechnung. Dem Endkunden wurde anschließend vom Antragsteller die Gesamtleistung in Rechnung gestellt. Der Endkunde wusste regelmäßig nicht über den Einsatz des Herrn K Bescheid. In der Zeit vom 04.11.2019 bis zum 20.04.2020 prüfte die Antragsgegnerin, ob der Antragsteller die Sozialversicherungsabgaben korrekt abgeführt hat. Mit Prüfbescheid vom 20.04.2020 forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller die Zahlung von insgesamt 24.936,28 €. Der Antragsteller habe für die Beschäftigung von Herrn K ab dem 01.01.2015 Beiträge i.H.v. 24.936,28 € nachzuzahlen. Insoweit bestehe für die ausgeübte Tätigkeit als Trockenbauer des Herrn K ab dem 24.07.2014 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit der Folge, dass dieser der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Aufgrund der Verjährung nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV seien Beiträge dabei erst ab dem Jahr 2015 nachzufordern. Insgesamt fehle es für die Deklarierung als selbständige Tätigkeit u.a. an dem erforderlichen erheblichen Unternehmerrisiko. Es mangele insbesondere an dem Einsatz von eigenem Kapital. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass Herr K für seine Tätigkeit ausschließlich seine eigene Arbeitskraft einsetze und auf den Einsatz von eigenem Personal verzichte. Weiterhin erhalte er das Material des Auftraggebers bzw. des Bauherrn kostenfrei zur Verfügung gestellt. Aus den vorliegenden Rechnungen würde sich insoweit kein Wareneinkauf bzw. keine Rechnungsstellung für gekauftes Material ergeben. Zwar setzte Herr K nach Angaben des Antragstellers eigene Werkzeug sowie einen Pkw ein, entsprechende Nachweise hierzu würden jedoch fehlen. Darüber hinaus stelle eigenes Werkzeug kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit oder ein unternehmerisches Risiko dar. Weiterhin würden eigene Betriebsräume von Herrn K nicht unterhalten werden. Nach eigenen Angaben verfüge dieser ausschließlich über einen häuslichen Arbeitsplatz. Nur das Risiko des Verlustes von künftigen Aufträgen stelle jedoch kein Unternehmerrisiko dar, denn ein solches bedeute den Einsatz eigenen Vermögens mit der Aussicht auf Vermögenszuwachs oder Verlust. Eine solche Ungewissheit bestehe im vorliegenden Fall nicht. Auch die Tatsache, dass Herr K noch für weitere Auftraggeber tätig war, ändere hieran nichts, denn eine Aufstellung weiterer Auftraggeber durch Herrn K ergab, dass die Tätigkeit bei dem Antragssteller die hauptsächliche Tätigkeit von diesem war. Die Tätigkeit bei anderen Auftraggebern sei dabei nur von untergeordneter Bedeutung. Hinsichtlich einer etwaigen Weisungsgebundenheit sei im Rahmen der Tätigkeit des Herrn K kein Spielraum für eine im Wesentlichen freie Ausgestaltung der Tätigkeit gegeben gewesen. Die Weisungsgebundenheit ergebe sich dabei aus dem äußeren Rahmen der zu erledigenden Aufträge. Herr K sei dabei an die ihm zugewiesenen Arbeitsorte und Termine gebunden gewesen. Die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit sei insoweit durch die terminlichen und örtlichen Vorgaben begrenzt gewesen. Einzelne Ausführungszeiten der einzelnen Bauabschnitte seien von Herrn K einzuhalten gewesen. Weiterhin seien die Arbeiten von Herrn K nach deren Fertigstellung kontrolliert bzw. abgenommen wurden. Gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen seien nur durch den Antragsteller erfolgt. Mit Schreiben vom 29.04.2020 erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung. Er machte geltend, dass es sich bei Herrn K nicht um einen abhängig Beschäftigten handelt. Hierfür spreche insbesondere die Gewerbeanmeldung durch diesen. Dies sei ein sehr starkes Indiz für die Selbstständigkeit des Herrn K. Weiterhin verhalte sich Herr K ordnungsgemäß, denn er stelle wie ein anständiger Unternehmer ordnungsgemäße Rechnungen, die den vertraglichen Verabredungen entsprächen. Ebenso sei es üblich, dass Herr K als Subunternehmer auftrete und der Bauherr diesen daher im Zweifel gar nicht kenne. Hinsichtlich einer etwaigen Weisungsgebundenheit sei dies dem Beruf des Trockenbauers geschuldet. Dieser könne nicht terminfrei funktionieren. Insoweit habe nicht jede freiberufliche Tätigkeit die gleichen äußerlichen Merkmale. Die Tätigkeit von Herrn K unterscheide sich jedoch von der Tätigkeit von anderen Angestellten dahingehend, dass der angestellte Mitarbeiter lediglich die Anfangszeit eines Tages wisse. Der Subunternehmer hingegen plane seinen Arbeitstag selbstständig. Im Zweifel könne dieser einen vorherigen Arbeitstag z.B. einfach ausfallen lassen, weil er wisse, dass er schnell genug am nächsten Tag arbeiten kann. Weiterhin sei es fehlerhaft, dass Selbstständigkeit erst dann vorliege, wenn durch den Einsatz eigener finanzieller Mittel ein Gewinn erzielt werde. Der selbstständige Handwerker betreibe kein Glücksspiel mit Kapital. Dieser müsse sein privates Kapital regelmäßig nicht überobligatorisch einsetzen als es für seine Berufsausübung notwendig sei. Insgesamt sei die Aussage der Antragsgegnerin fehlerhaft, dass Unternehmertum erst dann vorliege, wenn eingesetzte finanzielle Mittel verloren gehen können. Darüber hinaus stelle der Verlust von zukünftigen Aufträgen ein Unternehmensrisiko dar. Dies sei einer der wichtigsten Aspekte, die einen Selbstständigen von einem Nichtselbstständigen unterscheide. Darüber hinaus sei der Bescheid auch formal fehlerhaft. Dieser sei ausgefüllt mit leeren Textbausteinen, die mit dem eigentlichen Sachverhalt wenig zu tun hätten. Es fehle insoweit an individuellem Inhalt. Oftmals würden einfach nur Meinungsäußerungen durch die Antragsgegnerin erfolgen. Auch seien zum Teil Aussagen des Herrn K verschwiegen worden, wie z.B., dass dieser die Angaben des Antragsstellers bestätigt. Mit Schreiben vom 27.05.2020 lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des Prüfbescheides ab. Daraufhin hat der Antragsteller am 04.06.2020 beim Sozialgericht Köln die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er ist unter Hinweis auf seinen Vortrag aus dem Vorverfahren weiterhin der Auffassung, Herr K sei in der Zeit ab dem 24.07.2014 selbständig tätig geworden. Darüber hinaus würde die Vollstreckung des streitgegenständlichen Betrags für den Antragsteller eine erhebliche Härte bedeuten, da dieser ein „kleiner“ Gewerbetreibender sei. Es handele sich nicht um einen Betrag, welchen der Antragsteller „aus der Hosentasche“ bezahlen könne. Auch sei aufgrund der Corona-Pandemie noch vollkommen unklar, welche Umsatzausfälle der Antragsteller wird verkraften müssen. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Prüfbescheid vom 20.04.2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht vorliegen. Insoweit würden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids bestehen. Des Weiteren handele es sich bei einer Gewerbeanmeldung um ein rein formales Merkmal, welches für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Herrn K nicht maßgeblich sei. Soweit vorgetragen wird, Aussagen seien verschwiegen worden, so würde dies nicht stimmen. Insoweit würde innerhalb des Bescheides unter dem Punkt „Feststellung im Rahmen der Prüfung“ ausgeführt, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung auch die Angaben des Auftragnehmers zugrunde gelegt wurden. Auch würde unter dem Punkt „Sachverhalt“ dargestellt werden, dass der Auftragnehmer angegeben hat, keinen Weisungen zu unterliegen. Darüber hinaus verweist die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen im Bescheid. Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und die von der Antragsgegnerin beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. II. Der nach § 86b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Abwägungsentscheidung nach den Kriterien des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG vorzunehmen. Danach ist die Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen, wenn ausgehend von einer summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Soweit es um die Prüfung des Aussetzungsinteresses wegen ernstlicher Zweifel geht, ist ferner zu beachten, dass § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert. Deswegen können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs - zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (LSG NRW, Beschluss vom 07.01.2011 – L 8 R 864/10 B ER; Beschlüsse v. 24.6.2009 - L 8 B 4/09 R ER; v. 27.7.2009 - L 8 B 5/09 R ER; v. 18.2.2010 - L 8 B 13/09 R ER; v. 8.10.2010 - L 8 R 368/10 B ER; jeweils juris und sozialgerichtsbarkeit.de). Ausgehend hiervon ist die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dies folgt aus § 28p Abs. 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach S. 1 der Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung – hier die Antragsgegnerin – bei den Arbeitgebern – hier dem Antragsteller –, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen nach § 28a SGB IV mindestens alle vier Jahre. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen; das gilt nach § 5 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) ebenso für die Kranken- und nach § 20 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die Pflegeversicherung sowie nach § 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitslosenversicherung. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelten für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung folgende Grundsätze: Für die Wertung einer Beschäftigung als abhängig ist ausschlaggebend, dass diese in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Dies äußere sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb. Typisches Merkmal eines Abhängigkeitsverhältnisses sei die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit. Demgegenüber kennzeichne die selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Bedeutsam sei dabei, ob eigenes Kapital und/oder eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss sei. Nicht aber jedes unternehmerische Risiko sei ein Indiz für Selbständigkeit. Mit dem Risiko einhergehen müsse auch ein Mehr an unternehmerischer Freiheit und vor allem höhere Verdienstchancen. Weise eine Tätigkeit im Einzelfall Merkmale der Abhängigkeit und selbständigen Tätigkeit auf, komme es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen. Grundlage der Beurteilung ist regelmäßig der Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. Lägen schriftliche Vereinbarungen vor, so sei neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt seien. Diese seien ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig seien. Schließlich sei auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handele, der u.U. als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen könne, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen sei eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorlägen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machten (BSG, Urteil vom 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R; Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R; s.a. SozR 2400, § 2 Nr. 16; SozR 2200, § 165 Nr. 45; SozR 2200, § 166 Nr. 5; SozR 2200 § 1227 Nr. 98). Das Gericht bejaht hier bei summarischer Prüfung das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung von Herrn K beim Antragsteller. Die ganz überwiegenden Einzelumstände sprechen hierfür. So spricht für die Eingliederung des Vorgenannten in den Betriebsablauf des Antragstellers, dass er den Inhalt der Tätigkeit festgelegt hat, indem er Herrn K mit der Ausführung von entsprechenden Trockenbauarbeiten beauftragt hat. Dabei ist nicht entscheidend, ob ein umfassendes Weisungsrecht des Antragstellers bestanden hat, sondern dass Herr K bei Auftragsannahme in die Arbeitsorganisation des Antragsstellers eingegliedert gewesen ist. Das Weisungsrecht kann - insbesondere bei sog. Diensten höherer Art - aufs Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 10/18 R; Urteil vom 23.10.1970 – 2 RU 1/69; Urteil vom 29.03.1962 - 3 RK 74/57). Die Tätigkeit des Herrn K hat hier ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes des Antragstellers erhalten. Hierfür ist zunächst bedeutsam, dass der eigentliche Kundenauftrag nur im Verhältnis des Antragstellers zu seinen Kunden zustande gekommen ist, nur diese haben vereinbart, welche Sanierungsarbeiten in welchem Zeitraum und zu welchen Konditionen zu erbringen sind. Der Antragssteller hat dann wiederum Herrn K wegen seines Fachwissens mit der Ausführung beauftragt, er hat Herrn K vorgegeben, welche Trockenbautätigkeiten er bei welchem Kunden in welcher Frist zu tätigen hat. Soweit Herr K diesen Auftrag übernimmt, muss er sich an diese Vorgaben halten, er kann insbesondere keine eigenen Konditionen mit den Endkunden aushandeln. Zwar wurde Herr K ausweislich der durch ihn ausgestellten Rechnungen nicht nach den geleisteten Arbeitsstunden bezahlt; jedoch war die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit durch Herrn K faktisch durch die entsprechenden Vorgaben des Antragsstellers (terminliche und örtliche Vorgaben inkl. einzuhaltender Fristen) begrenzt. Der Antragssteller hat die Auftragsaufführung ferner auch überwacht, indem die Arbeiten von Herrn K nach deren Fertigstellung kontrolliert bzw. abgenommen wurden. Des Weiteren folgt aus der Auftragsübernahme auch, dass Herr K die Tätigkeiten als von dem Antragssteller beauftragt ausführt. Vor diesem Hintergrund kann aus etwaigen Freiheiten bei der Auftragsdurchführung nicht auf Weisungsfreiheit geschlossen werden. Vergleichbare Freiheiten bestehen für viele abhängig Beschäftigte, z.B., wenn sie mit ihrem Arbeitgeber Gleitzeit vereinbart haben. Im Übrigen führen die Freiheiten auch nicht dazu, dass Herr K außerhalb der Arbeitsorganisation des Antragstellers tätig geworden ist. Ort, Zeit, Art und Weise der Ausführung ergeben sich dabei aus der Art der Tätigkeit als Trockenbauer, sodass hier kaum ein Spielraum für eine freie Ausgestaltung der Tätigkeit bestand. Die Arbeiten waren dabei stets in einem gewissen zeitlichen Rahmen zu fertigen. Gegen eine Eingliederung von Herrn K lässt sich auch nicht sein Recht anführen, Einzelaufträge abzulehnen. Das Recht zur Ablehnung von einzelnen Arbeitsangeboten oder -aufträgen spricht nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2015 – L 8 R 680/12; EuGH, Vorabentscheidung vom 26.02.1992 - C-357/89; BAG, Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 272/12). Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht im Falle von Herrn K ferner, dass bei ihm kein maßgebliches wirtschaftliches Risiko besteht, weil er wie jeder abhängig Beschäftigte ein erfolgsunabhängiges Gehalt erhält. Dieses unterlag zwar einigen Schwankungen, die von Herrn K ausgeführten Arbeiten sind jedoch monatsweise pauschal mit Beträgen zwischen regelmäßig 1.000,00 und 1.250,00 € vergütet worden. Ausschlaggebend ist hier zudem, dass der Antragssteller gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen auf eigene Kosten vornahm. Dies ist bei einer werkvertraglichen Ausführung der Tätigkeit als Selbstständiger unüblich, denn normalerweise erfolgt die Nachbesserung auf Kosten des Unternehmers und nicht auf Kosten des Bestellers. Mithin war das Gehalt erfolgsunabhängig. Gewährleistungsrechte wurden nicht geltend gemacht. Ebenso begründet es kein echtes wirtschaftliches Risiko, dass ohne (erneute) Beauftragung auch keine weiteren Zahlungen erfolgen. Die Ungewissheit des Umfangs der Vergütung bedeutet kein wirtschaftliches Risiko, da dies im Wesentlichen mit dem Entlohnungsrisiko anderer Beschäftigter vergleichbar ist, die mitunter ebenfalls allein auf Provisionsbasis arbeiten, und das v.a. in der „Auftragsflaute“ und wegfallenden Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers besteht. Ausschlaggebend für das Fehlen eines echten wirtschaftlichen Risikos von Herrn K ist ferner, dass er nicht den Verlust von persönlichen oder sachlichen Mitteln zu besorgen hatte. Ein solches Verlustrisiko hätte nur bestanden, wenn er im Falle des Auftragsausfalls z.B. laufende Kosten durch das Vorhalten einer eigenen Betriebsstätte gehabt oder Mitarbeitern den Lohn hätte fortzahlen müssen. Das trifft auf Herrn K nicht zu. Solche laufenden Kosten macht er nicht geltend. Er musste allenfalls den Verlust vorheriger Investitionen insoweit besorgen, als er einen eigenen Pkw nutzt und eigenes Werkzeug angeschafft hat; laufende Kosten werden hierüber aber nicht begründet, diese Gegenstände lassen sich zudem im Falle der vollständigen Auftragsflaute z.T. auch anderweitig nutzen oder mit überschaubarem Verlustrisiko verkaufen. Auch hat Herr K kein Material für seine Trockenbautätigkeit, also die jeweiligen Werke, abgerechnet. Dieses wurde ihm offensichtlich zur Verfügung gestellt. Des Weiteren ist die bloße Anmeldung eines Gewerbes durch Herrn K für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung rechtlich unerheblich. Eine solche trifft keine konkrete Aussage über den Status der Beschäftigung des Herrn K. Ausschlaggebend ist vielmehr die umfassende Gesamtwürdigung der Tätigkeit. Unerheblich ist für die Beurteilung des Status schließlich, ob Herr K auch für andere Auftraggeber tätig geworden ist. Denn jedes Auftragsverhältnis ist gesondert zu beurteilen und von einer eventuellen Selbständigkeit hinsichtlich eines Auftrages kann nicht auf Selbständigkeit für andere Aufträge geschlossen werden (in diesem Sinne auch: BSG, a. a. O.). Soweit der Antragssteller zudem vorträgt, der Bescheid sei mit leeren Textbausteinen ausgefüllt, die mit dem eigentlichen Sachverhalt wenig zu tun hätten und zum Teil seien Aussagen des Herrn K verschwiegen worden, so folgt das Gericht dem nicht. Der Bescheid gibt zunächst deutlich zu erkennen, dass auch die Angaben des Herrn K aus dem zuvor eingereichten Fragebogen zugrunde gelegt wurden. Einer vermehrten Bestätigung innerhalb des Bescheids, dass Herr K jede einzelne Aussage bestätigt hat, bedarf es nicht. Auch weist der Bescheid insgesamt eine ausreichende Begründung auf. Ausreichend ist dabei regelmäßig, dass der Bescheid kurz die tragenden Gründe darlegt und insbesondere deutlich macht, auf welche Tatsachen die Entscheidung gestützt wird. Eine ordnungsgemäße Begründung verlangt nicht, die Entscheidung in allen Einzelheiten zu begründen. Nach § 35 Abs. 1 S. 2 sind den Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (vgl. Kasseler Kommentar, SGB X, § 35, Rn. 7). Dies ist vorliegend unproblematisch bei dem streitgegenständlichen Bescheid der Fall. Aus diesem ergeben sich der zugrunde gelegte Sachverhalt und die maßgebenden Erwägungen, die zu der Entscheidung geführt haben. Letztlich besteht auch keine unbillige Härte. Es ist Sache des Beitragsschuldners, substantiierte Angaben zum Vorliegen einer unbilligen Härte zu machen. Unterlässt er dies, so kann keine unbillige Härte angenommen werden (LSG NRW, Beschluss vom 22.08.2002 – L 5 B 41/02 KR ER). Ausgehend hiervon scheidet die Annahme einer unbilligen Härte aus, weil der Antragsteller keine konkreten Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht und auch nicht deutlich gemacht hat, das die Begleichung der (überschaubaren) Beitragsschuld zu einer unbilligen Härte führt. Er hat in dieser Hinsicht lediglich ausgeführt, dass die Vollstreckung des streitgegenständlichen Betrags für ihn eine erhebliche Härte bedeuten würde, da er ein „kleiner“ Gewerbetreibender sei und es sich bei dem Betrag nicht um einen solchen handele, den der Antragsteller „aus der Hosentasche“ bezahlen könne. Ein solches Vorbringen ist insoweit nicht ausreichend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat es wegen des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unterlassen, den von dem Prüfbescheid betroffenen Beschäftigten sowie die anderen Sozialversicherungsträger beizuladen.