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Gerichtsbescheid

S 5 AS 1821/18

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:0406.S5AS1821.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich erstens gegen den Versagungsbescheid nach § 66 SGB I vom 05.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2018 und zweitens gegen den Ablehnungsbescheid vom 19.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2018 andererseits. Schließlich begehrt sie drittens die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II. Die am 00.00.1993 geborene Klägerin lebt gemeinsam mit ihren Eltern in einer Wohnung in S. Mit Schreiben vom 17.10.2017 – bei dem Beklagten eingegangen am 23.10.2017 - beantragte sie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Dem war augenscheinlich eine persönliche Vorsprache der Klägerin vorausgegangen. Mit Schreiben vom 02.11.2017 bat der Beklagte die Klägerin um persönliche Vorsprache am 10.11.2017. Mit Schreiben vom 18.12.2017 führte der Beklagte aus, die vollständigen Antragsunterlagen seien der Klägerin am 09.11.2017 ausgehändigt worden. Zu den Terminen am 24.11.2017, 30.11.2017 und 14.12.2017 habe sie indes keine Unterlagen eingereicht bzw. vereinbarte Termine abgesagt. Der Beklagte forderte die Klägerin unter Hinweis auf eine mögliche Leistungsversagung nach § 66 SGB I auf, bis zum 08.01.2018 weitere Unterlagen bzw. Nachweise vorzulegen. Eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens versandte der Beklagte an den Vater der Klägerin. Mit Schreiben vom 05.01.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, bestellte sich der Bevollmächtigte für die Klägerin. Mit der Bestellung übersandte er eine Erklärung ihrer Eltern. Hierin teilten diese mit, dass die derzeitigen Wohnverhältnisse für die Familie unerträglich seien. Angesichts der Auskunft des Jobcenters, dass die Klägerin weiterhin bei ihnen wohnen müsse, sei es mehrfach zu außergewöhnlichen Streitigkeiten gekommen. Man bitte darum, der Tochter eine eigene Wohnung zu genehmigen. Mit seinem an den Bevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 11.01.2018 verwies der Beklagte u.a. auf § 7 Abs. 3 Ziffer 2 SGB II sowie auf § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I und bat abermals um Übersendung der Antragsformulare bis zum 29.01.2018. Auch über einen beantragen Vorschuss könne mangels jeglicher Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entschieden werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2018 verwies die Klägerin auf die „Formfreiheit des sozialverwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens“ und sinngemäß auf die Amtsermittlungspflicht des Beklagten. Auch innerhalb der bis zum 29.01.2018 gesetzten Frist reichte die Klägerin keine weiteren Unterlagen und Erklärungen zu den Akten. Mit Bescheid vom 05.02.2018 versagte der Beklagte die Gewährung von Leistungen auf Grundlage von § 66 SGB I. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2018 legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit weiterem Schreiben vom 09.03.2018 übersandte sie Kontoauszüge betreffend ein Konto bei der Volksbank P betreffend den Zeitraum 01.09.2016 – 04.03.2018, welches aufgelöst worden sei. Per Widerspruchsbescheid vom 09.03.2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Versagungsbescheid vom 05.02.2018 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte insbesondere aus, dass weiterhin weder Angaben zu den Kosten der Unterkunft und Heizung noch in erforderlichem Maße zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin vorlägen. Die gegenwärtige Einkommens- und Vermögenssituation sei weiterhin ungeklärt. Nach weiterer fruchtloser Korrespondenz lehnte der Beklagte den Leistungsantrag der Klägerin für den Zeitraum 10/2017 - 09/2018 per Bescheid vom 19.06.2018 nunmehr in der Sache wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er per Widerspruchsbescheid vom 01.08.2018 als unbegründet zurück. Auf die Inhalte von Widerspruch und Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen. Gegen den Versagungsbescheid vom 05.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2018 hatte die Klägerin am 26.04.2018 Klage zum Aktenzeichen S 5 AS 1821/18 erhoben. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 19.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019 hat die Klägerin am 30.08.2018 Klage ursprünglich zum Aktenzeichen S 5 AS 3665/18 erhoben. Das Gericht hat beide Verfahren durch Beschluss vom 08.03.2019 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Auf das Vorbringen der Klägerseite wird verwiesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1.) den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 05.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2018 sowie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2018 zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom 17.10.2017 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. 2.) den Beklagten zu verurteilen, ihrem Auszug aus dem elterlichen Haushalt im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II zuzustimmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat per Beschluss vom 26.08.2019 die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit X notwendig zu dem Verfahren beigeladen. Es hat ferner diverse Unterlagen betreffend ihren Leistungsanspruch bei der Klägerin angefordert. Auf den Inhalt der eingereichten Unterlagen wird verwiesen. Zuletzt sind mit Blick auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II und § 9 Abs. 5 SGB II vollständige Kontoauszüge betreffend den Leistungszeitraum 10/2017 - 09/2018 bei den Eltern der Klägerin angefordert worden. Ein Eingang ist bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgt. Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, gehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten wird ergänzend Bezug genommen. Die genannten Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor (§ 105 Abs. 1 SGG). Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist bereits unstatthaft, soweit sie sich weiterhin gegen den Versagungsbescheid vom 05.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2018 richtet, denn besagter Bescheid hat sich durch den Ablehnungsbescheid vom 19.06.2019, mit dem der Beklagte in der Sache entschieden hat, auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Die Klage ist ferner unzulässig, soweit mit ihr die Erteilung einer Zustimmung bzw. Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II begehrt wird. Denn insoweit fehlt es bereits an einer überprüfbaren Verwaltungsentscheidung bzw. einem hierzu durchgeführten Widerspruchsverfahren. Die angegriffenen Bescheide treffen zur Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II keine Regelung. Die entgegenstehende Auffassung der Klägerseite geht fehl. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Eine Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 19.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2019 kann nicht festgestellt werden. Streitgegenständlich ist dabei allein der Leistungszeitraum 10/2017 - 09/2018. Denn auf diesen Zeitraum hat der Beklagte seine Ablehnung von Leistungen explizit beschränkt. Dass die Klägerin für Folgezeiträume ausweislich der Auskunft des Beklagten keine weiteren Leistungsanträge gestellt hat, liegt im Verantwortungs- und Risikobereich der anwaltlich vertretenen Klägerin. Ein Leistungsanspruch der Klägerin kann nicht festgestellt werden. Zwar hat sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 4 SGB II). Indes ist ihre Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Zeitraum nicht abschließend nachgewiesen. Hilfebedürftig ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II sind bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 5 SGB II wird vermutet, dass Hilfebedürftige Leistungen von Verwandten erhalten, mit denen sie in Haushaltsgemeinschaft leben, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Klägerin bildete mit ihren Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres am 00.00.2018 eine Bedarfsgemeinschaft, nach diesem Zeitpunkt ist jedenfalls von einer Haushaltsgemeinschaft auszugehen. Für die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist die Hilfebedürftigkeit der Klägerin innerhalb der Bedarfsgemeinschaft mangels Vorlage von lückenlosen Kontoauszügen der Eltern der Klägerin nicht abschließend belegt. Für die Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres ist aus denselben Gründen unklar, ob eine Unterstützung der Klägerin von den Eltern nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Zwar haben die Eltern die von Seiten des Gerichts angeforderten Unterlagen weitgehend vorgelegt. Auch können aus diesen Unterlagen gewisse Rückschlüsse auf ihre Verhältnisse gezogen werden. Für eine abschließende Beurteilung sind indes die bisher nicht vorgelegten Kontoauszüge erforderlich. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das in weiten Teilen nicht nachvollziehbare Prozessverhalten der anwaltlich vertretenen Klägerin und insbesondere den augenfälligen Widerspruch zwischen der dargestellten Notlage und dem kaum zielführenden prozessualen Vorgehen. Nachdem die für das Gericht zur abschließenden Beurteilung erforderlichen Kontounterlagen bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegt worden sind, ist das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum überzeugt. Die Klage war insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.