Beschluss
S 41 SF 20/20 E
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2020:0330.S41SF20.20E.00
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Tenor
Die Erinnerung vom 08.01.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2020 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung vom 08.01.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2020 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. G r ü n d e : Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers in zutreffender Höhe festgesetzt. Das Gericht schließt sich nach eigener Überprüfung den Ausführungen des Urkundsbeamten an und weist ergänzend auf folgendes hin: Nach § 193 Abs. 1 S. 1 SGG hat das Gericht durch Urteil – sofern das Verfahren anders endet, gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 SGG durch Beschluss – zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Erklärt ein Beteiligter, die Kosten des Prozessgegners zu übernehmen, ist ein Beschluss des Gerichts nicht mehr erforderlich. Kosten sind nach § 193 Abs. 2 SGG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Es ist schon zweifelhaft, ob der Erinnerungsführer überhaupt Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anfertigung eigener Schriftsätze hat (SG Frankfurt, Beschl. v. 07.05.2013 – S 7 SF 100/13 E –; BayVGH, Beschl. v. 28. Juni 1966 - Nr. 228 III 65 -, BayVBl. 1966, 324; s. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 Rdnr. 8 m.w.N; vgl. auch die fehlende Aufzählung bei Gutzler in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Aufl. 2014, § 197 Rdnr. 53; zur fehlenden Erstattungsfähigkeit derartiger Aufwendungen bei juristischen Personen: BFH, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 20.10.2014 – X K 3/13 –, juris Rdnr. 8f.; SG Fulda, Beschl. v. 04.04.2016 – S 4 SF 45/15 E -, juris Rdnr. 18, 20), daher lässt die Kammer unberücksichtigt, ob hier noch Kosten für die jeweils einseitigen Schreiben vom 02.03.2020 und 14.08.2019 zu den notwendigen Aufwendungen zählten. Denn die nach § 193 Abs. 2 SGG notwendige Prozessbezogenheit – zur Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen - der Kosten kann hier nicht erkannt werden. Ausgeschlossen sind demnach allgemeine (Vorhaltungs-)kosten oder prozessfremde Kosten. Es ist nicht abwegig, bei dem üblichen Schreibmaterial wie Briefpapier, Briefumschläge und Schreibgerät das Merkmal der Prozessbezogenheit zu verneinen, denn diese Gegenstände werden üblicherweise nicht für einen – den - bestimmten Prozess vorbehalten, sondern zählen zur üblichen Ausstattung eines Haushalts, im rechtlichen Sinne daher zu den allgemeinen Geschäftsunkosten (oder Generalunkosten). Allgemeine Geschäftsunkosten zählen nicht zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 193 Abs. 2 SGG). Typisch für derartige Kosten ist in der Regel auch, dass sie gerade nicht konkret gesondert beleg- oder bezifferbar (wie bspw. Portokosten). Vielmehr lassen sich die konkreten Kosten nur ermitteln, indem zunächst die Gesamtkosten des Verbrauchsaufwands (Preise der verwendeten Materialien wie Papier [Paket], Toner/Tinte, evtl. Drucker, Briefumschlag [Gebinde]) ermittelt werden, aufgrund deren dann die durchschnittlichen Verbrauchskosten pro gedruckter Seite errechnet werden können. Sie sind daher kostenmäßig gerade nicht konkret zu einem konkreten Prozess zu erfassen. Der Erinnerungsführer hat auch keinen Anspruch auf eine pauschale Kostenerstattung – weder nach den Vorschriften des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (RVG) noch des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Wie sich aus § 1 Abs. 1 RVG ergibt, bemisst sich nach diesem Gesetz die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten. Das Gesetz kann nicht entsprechend auf nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte angewendet werden (SG Köln, Beschl. v. 27.03.2020 – S 19 SF 47/20 E; SG Fulda, Beschl. 04.04.2016 – S 4 SF 45/15 E). Gleiches gilt für das JVEG, weshalb eine Anwendung von § 7 JVEG nicht in Betracht kommt. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist in § 1 JVEG abschließend aufgezählt. Zu diesem Personenkreis gehört der Erinnerungsführer nicht. Die Erinnerung ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Kopierkosten unbegründet. Das Gericht weist dabei darauf hin, dass auch die Erstattung von Kopierkosten nach § 193 Abs. 2 SGG voraussetzt, dass die Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dies kann bei einem Teil derjenigen Kopien, die der Erinnerungsführer hier geltend macht, nicht erkannt werden. Denn soweit der Erinnerungsführer hier Kosten für die eingereichten Abschriften der Eingliederungsvereinbarungen vom 21.02.2017, 18.10.2017 und 10.11.2017 begehrt, war deren Fertigung schon gar nicht erforderlich, weil sie ohnehin in der Verwaltungsakte vorhanden waren. (vgl. hierzu auch: BFH, Beschl. v. 20.10.2014 – X K 3/13 – juris Rdnr. 9). Im Übrigen sind von den Beteiligten selbst hergestellte Ablichtungen nur in Höhe der notwendigen tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Auch hier kommt eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelungen über die Erstattung gerichtlicher bzw. anwaltlicher Schreibauslagen (Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz, Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) oder nach § 7 JVEG nicht in Betracht s.o.). Dies wäre der Höhe nach auch bereits aus dem Grund nicht gerechtfertigt, weil die Pauschalen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG oder Nr. 7000 VV RVG angesichts ihrer Höhe -- erste 50 Seiten je 0,50 €, jede weitere Seite 0,15 € -- offensichtlich einen erheblichen Personalkostenanteil anlässlich der Fertigung der Kopien enthalten (BFHG, aaO). Die tatsächlich entstandenen Kosten hat der Erinnerungsführer nicht belegt. Die Kammer hat davon Abstand genommen, dem Erinnerungsführer aufzugeben, Quittungen für die Fertigung der Kopien anzufordern. Denn der von der Urkundsbeamtin angesetzte Betrag von 0,10 EUR pro Blatt entspricht den durchschnittlichen Preisen für eine Schwarz-/Weißkopie in einem professionellen Kopiergeschäft, mit denen eine Stadt hinreichend ausgestattet ist. Der vom Erinnerungsführer behauptete Preis von 0,50 EUR ist nicht nachvollziehbar. Die Erstattung von Fahrtkosten scheidet aus. Der Erinnerungsführer hat den Eilantrag am 20.02.2019 an das Gericht gefaxt. Von einer persönlichen Vorsprache bei Gericht ist daher weder auszugehen, noch ist eine solche dokumentiert, noch wäre sie erforderlich gewesen. Zu letzterem hat der Erinnerungsführer auch nichts Konkretes vorgetragen.