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Beschluss

S 4 BA 257/19 ER

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2020:0106.S4BA257.19ER.00
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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 22 BA 240/19 wird abgelehnt.

Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 02.11.2017 zum Aktenzeichen S 41 R 1213/17 ER wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 47.641,70 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 22 BA 240/19 wird abgelehnt. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 02.11.2017 zum Aktenzeichen S 41 R 1213/17 ER wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 47.641,70 € festgesetzt. Gründe: Sowohl der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 22 BA 240/19 (dazu: 1) als auch der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 02.11.2017 (dazu: 2) sind unzulässig. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 22 BA 240/19 ist nach § 86b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG statthaft, aber unzulässig. Der von der Antragstellerin beantragten aufschiebenden Wirkung der Klage steht die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 02.11.2017 (Az.: S 41 R 1213/17 ER) entgegen. Mit diesem hatte das Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den auch hier streitigen Beitragsbescheid vom 30.06.2017 abgelehnt, diese Entscheidung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Beschwerdeverfahren bestätigt. In einer solchen Konstellation scheidet die erneute Beantragung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen denselben Bescheid aus. Diesem Begehren steht die materielle Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses entgegen. Auch einstweilige Rechtsschutzbeschlüsse erwachsen in materieller Rechtskraft, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist. Andernfalls wäre zu besorgen, dass die Beteiligten über denselben Streitgegenstand fortgesetzt streiten und es bestünde die Gefahr widersprechender Entscheidungen, der es zu begegnen gilt (BFH, Beschluss vom 18.12.1991 – II B 112/91; OVG Münster, NJW 1975, 992, zitiert nach LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2007 – L 19 B 86/07 AS). Aus der materiellen Rechtskraft folgt für den auch hier gegebenen Fall, dass das angerufene Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs rechtskräftig abgelehnt hatte, die Unzulässigkeit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheides (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 19a; juris-PK- Burkiczak, § 86b SGG Rn. 222; Breitkreuz/Fichte-Wehrhahn, SGG, 2. Auflage 2014, § 86b Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2016 – L 9 SO 132/16 B, Rn. 6 bei juris; LSG Thüringen, Beschluss vom 28.02.2014 – L 6 KR 145/14 ER). Auch dann bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin die für die materielle Rechtskraft erforderlichen unveränderten Verhältnisse. Die gerichtlich getroffene Eil-Entscheidung endet – auch im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs – nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern gilt solange fort, bis der zugrunde liegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird (LSG Saarland, Beschluss vom 12.03.2019 – L 1 R 7/18 B ER; LSG Berlin-Potsdam, Beschluss vom vom 16.12.2014 - L 5 AS 2740/14 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2012 – L 3 R 12/12 B ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, a.a.O. Rn. 19). Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die materielle Rechtskraft nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, a.a.O.). Für letzteres ist aber nichts ersichtlich, weder aus dem Antrag, der jetzigen Klage noch aus dem Widerspruchsvorgang ergibt sich eine Änderung der Sach- und Rechtslage. Auch zuletzt hat die Antragstellerin den Antrag nicht mit einer veränderten Sach- oder Rechtslage, sondern mit einer ihrer Auffassung nach falschen Rechtsanwendung begründet. 2. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 02.11.2017 zum Aktenzeichen S 41 R 1213/17 ER ist nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG statthaft, aber unzulässig. Eine Änderung von Beschlüssen kommt nach dem eindeutigen Wortlaut von § 86b Abs. 1 S. 4 SGG nur in Betracht, wenn das Gericht eine Maßnahme getroffen hat. Sie scheidet aber bei Beschlüssen, mit denen das Gericht einen Antrag nach Abs. 1 abgelehnt hat, aus, weil das Gericht dann keine Maßnahme getroffen hat, die abgeändert werden könnte (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2018 – L 4 KR 4901/17 ER; Beschluss vom 17.12.09 - L 7 SO 5021/09 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, a.a.O., Rn. 20). Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dies berücksichtigend war der Streitwert insgesamt auf 23.820,85 € festzusetzen. Denn streitig war eine Beitragsforderung i.H.v. 95.283,40 €, von der wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ¼ als Streitwert zu Grunde zu legen war. Das Gericht hat den gesondert gestellten Änderungsantrag nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, weil er für die Antragstellerin letztlich dieselbe Bedeutung wie der Anordnungsantrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat.