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Urteil

S 29 SO 397/18

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2019:0912.S29SO397.18.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.03.2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte trägt die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.03.2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte trägt die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der am 00.00.1997 geborene Kläger leidet unter anderem unter einer Intelligenzminderung. Dem Kläger sind mit Bescheid des S-F-Kreises vom 05.07.2016 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ zuerkannt. Dem Kläger ist der Pflegegrad 2 zuerkannt. Er lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und deren Lebenspartner. Der leibliche Vater zahlt für den Kläger seit September 2017 keinen Unterhalt mehr. Mit Beschluss des Amtsgerichts C1 (73 XVII 19/17) vom 16.05.2017 ist die Frau B-D C zur Betreuerin des Klägers bestellt worden. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) meldete den Kläger zum 01.09.2017 für eine Maßnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich bei einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) an. Zum 01.09.2017 wurde der Kläger im Eingangsverfahren der Reha Betriebe F GmbH in C1 aufgenommen. Mit Bescheid vom 26.07.2017 gewährte die BA dem Kläger ab 01.09.2017 ein Ausbildungsgeld (ABG) in Höhe von monatlich 67 Euro (bis 31.08.2018) bzw. 80 Euro (bis 30.11.2019). Der Kläger beantragte am 14.03.2018 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Er gab an, nach Abschluss der Förderschule seit September 2017 in den Reha Betrieben F im Ausbildungsbereich tätig zu sein. Einkünfte seien i.H.v. monatlich 67 Euro (Ausbildungsgeld) vorhanden. Vermögen bestehe nicht. Der Kläger legte unter anderem einen Befundbericht der LVR-Klinik C2, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie II über eine Intelligenztestung vom 10.10.2016 vor. Mit Bescheid vom 17.07.2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da aufgrund fehlenden Nachweises dauerhafter voller Erwerbsminderung kein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bestehe. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.07.2018 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich das Vorliegen dauerhafter voller Erwerbsminderung aus dem Umstand ergebe, dass bei dem Kläger aufgrund seiner Intelligenzminderung Werkstattnotwendigkeit festgestellt worden sei. Für die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen dem Arbeitsbereich einer WfbM und deren Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich fehle es an einer Rechtfertigung. Ebenso wie bei Menschen im Arbeitsbereich einer WfbM sei auch bei Personen im Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich eine dauerhafte voller Erwerbsminderung zu unterstellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2019 wies der S-F-Kreis den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Feststellung, dass der Kläger dauerhaft voll erwerbsgemindert sei, sei bislang nicht getroffen worden. Bis zur Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung bestehe kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Der Kläger hat am 02.10.2018 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Vertiefend trägt er vor: Eine im Oktober 2016 durchgeführte Intelligenzdiagnostik habe einen Gesamt-IQ von 47 ergeben, so dass der Kläger im Bereich einer mittelgradigen Intelligenzminderung einzustufen sei. Aufgrund der festgestellten Intelligenzminderung könne nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Tätigkeit zu finden. Nach Einschätzung des Fachausschusses der Reha Betriebe F sei er nicht in der Lage, am ersten Arbeitsmarkt tätig zu werden. Das Fachausschussprotokoll liege der Beklagten vor. Der Kläger nimmt Bezug auf ein im Auftrag des Amtsgerichts C1 durch den Facharzt für Psychiatrie N am 13.04.2017 erstattetes psychiatrisches Gutachten. Danach leide der Kläger unter einer leichtgradigen Intelligenzminderung wegen derer er Hilfe durch einen Betreuer in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Behördenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und Postangelegenheiten bedürfe. Aufgrund der seit frühester Kindheit bestehenden geistigen Behinderung sei die freie Willensbildung stark eingeschränkt; es besteht Geschäftsunfähigkeit. Die geistige Behinderung bestehe seit frühester Kindheit und es bestünden wenig Chancen zur Besserung. Der Kläger nimmt ebenfalls Bezug auf ein Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes (SMD) Knappschaft-Bahn-See vom 02.11.2006 zur Feststellung seiner Pflegebedürftigkeit. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit ab dem 01.03.2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Sie nimmt darüber hinaus Bezug auf das Rundschreiben 2017/3 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 03.07.2017. An die entsprechenden Weisungen des BMAS sei die Beklagte gebunden. Das Gericht hat Beweis erhoben zum Gesundheitszustand des Klägers durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Arztes für Nervenheilkunde und Psychotherapie Dr. Dr. C3 vom 24.04.2019. Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 23.04.2019 hat der Sachverständige festgestellt, dass der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen, insbesondere einer leichtgradigen bis mittelgradigen Intelligenzminderung, einer ängstlich vermeidenden abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung sowie anamnestisch einem hirnorganischen Anfallsleiden, derzeit ohne Medikation, nicht in der Lage sei, zumindest drei Stunden arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Im Vordergrund stünden soziale Kompetenzdefizite bei der selbstständigen Lebensführung mit erheblichen Defiziten der eigenständigen Alltagsgestaltung, einer leichten Verführbarkeit bei einer unkritischen Haltung und mangelnden Abgrenzungsfähigkeit sowie einem geringen Selbstwertgefühl mit erheblichen Defiziten bei der Durchsetzungsfähigkeit. Bei bestehender allgemeiner selig-geistiger Retardierung und Intelligenzminderung sei es bisher nicht zu einer beruflichen Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gekommen. Der Kläger könne nur unter beschützten Arbeitsbedingungen tätig sein; insbesondere müsse auch auf mögliche Ausbeutung der Arbeitskraft geachtet werden. Er sei aktuell und aller Voraussicht nach dauerhaft nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig einsatzfähig. Die abgegebene Beurteilung gelte für den gesamten Zeitraum ab Antragstellung im März 2018 und bereits davor. Bis zum 8. Lebensjahr seien selig-geistige Einschränkungen dokumentiert. Das Gericht hat die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Diese sowie die Gerichtsakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht erhobene Klage (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist zulässig. Sie ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2019 hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand; der Kläger wird hierdurch beschwert (§ 54 SGG). Der Kläger hat ab dem 01.03.2018 Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in gesetzlicher Höhe. Gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 3 SGB XII ist leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 1 SGB XII, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, sofern er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, bestreiten kann. § 45 SGB XII (i.d.F. vom 22.12.2016, BGBl. I 3159) trifft folgende Regelungen: Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken (Satz 1). Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches (Satz 2). Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn ... 3. Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind (Satz 3 Nr. 3). Der Kläger kann seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, bestreiten. Er nimmt seit dem 01.09.2017 an einer beruflichen Rehabilitation im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich einer WfbM teil und gehört daher in dem hier relevanten Zeitraum zu dem von der 1. Alternative des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII erfassten Personenkreis. Nach der Neufassung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII gelten Menschen mit Behinderung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM regelmäßig als dauerhaft voll erwerbsgemindert, ohne dass eine gutachterliche Feststellung zu erfolgen hat (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 45 Rz. 13; Schoch in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 45 Rz. 32). Die entgegenstehende Auffassung der Beklagten und des BMAS (vgl. Rundschreiben 2017/3 vom 03.07.2017 und Schreiben vom 21.11.2017), nach der bei dem genannten Personenkreis eine zeitlich befristete, aber noch keine als dauerhaft geltende volle Erwerbsminderung vorliege, überzeugt nicht. Der Wortlaut der neuen Nummer 3 des § 45 Satz 3 SGB XII ist ambivalent (vgl. dazu SG Augsburg vom 16.02.2018 – S 8 SO 143/17); er lässt sowohl die von der Beklagten als auch die von der Klägerin vertretene Auffassung zu. Für die hier vorgenommene Auslegung sprechen sowohl die systematische, die teleologische als auch die historische Auslegung der Vorschrift. Die Kammer verweist insofern auf die ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Landessozialgerichts Hessen vom 28.06.2018 (L 4 SO 83/18 B ER). Dieses hat ausgeführt: „Die Ablehnung weiterer Leistungen beruht auf einer unrichtigen Auslegung von § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII in der seit 1. Juli 2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159). Hiernach ersucht der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken (§ 45 Satz 1 SGB XII). Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn (...) 3. Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind (§ 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII). Diese Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass bei Personen, die den Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen, eine volle Erwerbsminderung auf Dauer zumindest widerleglich unterstellt wird. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die angefochtene Entscheidung und das weitgehend mit ihr übereinstimmende Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Februar 2018 - S 8 SO 143/17 -, juris. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsansicht des Antragsgegners und des BMAS im Rundschreiben 2017/3 vom 3. Juli 2017 allein der Umstand spricht, dass es anders als in den übrigen Fällen des § 45 Satz 3 SGB XII an einer Anknüpfung an anderweitige Feststellungen oder Einschätzungen fehlt, aus der auf die volle Erwerbsminderung auf Dauer geschlossen werden könnte. Die Rechtsfolge einer Fiktion ist insoweit auch nicht ausdrücklich geregelt. Die systematische Stellung der Vorschrift macht aber deutlich, dass aus dem Normbefehl, dass ein Feststellungsersuchen nicht erfolgt, geschlossen werden muss, dass die Feststellung unterstellt wird (wie hier auch SG Augsburg a.a.O.; Kirchhoff, in: Hauck/ Noftz, SGB XII, Stand: 10/17, § 45 Rn. 36; Schoch, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie (Hrsg.), LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 45 Rn. 32). § 45 Satz 3 SGB XII regelt nämlich im Übrigen ausnahmslos Fälle, in denen von einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer auszugehen ist, ohne dass eine gutachterliche Feststellung nach Satz 1 erfolgt. Dies legt den Schluss nahe, dass für jeden durchlaufenen Bereich oder jede Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII gelockert werden sollten (so auch SG Augsburg, a.a.O. Rn. 24; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 10/17, § 45 Rn. 36). Dies gilt sowohl hinsichtlich des Merkmals der vollen Erwerbsminderung, das nicht bereits aufgrund des Werkstättenbesuchs rentenrechtlich fingiert wird (BSG, Urteil vom 23. Februar 2000 B 5 RJ 8/99 R -, juris Rn. 18; a.A. offenbar nunmehr BMAS, Schreiben vom 21. November 2017 - Vb1- 50232, S. 7f. - Bl. 56 f. d.A.), als auch hinsichtlich ihrer Dauerhaftigkeit (Schoch, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie (Hrsg.), LPK SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 45 Rn. 32). Die Vorschrift ist zudem im Kontext mit § 44a Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu lesen, der ebenso wie § 45 SGB XII Nahtlosigkeit zwischen den Systemen sicherstellen soll (so auch BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -; Hessisches LSG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - L 6 AS 148/12 - unveröffentlicht). Die durch § 45 Satz 3 SGB XII intendierte Verwaltungsvereinfachung in diesem Bereich würde konterkariert, wenn der Antragsteller auf Sozialgeld verwiesen wird und dann das Jobcenter über § 44a SGB II die Erwerbsminderung feststellt und nach Widerspruch des Sozialhilfeträgers die gutachterliche Stellungnahme des Trägers der Rentenversicherung einholt, die nach § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII gerade nicht eingeholt werden darf. Würde der Auslegung des BMAS und des Antragsgegners gefolgt, könnten jenseits des Weges über § 44a SGB II die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel allein durch ein Sozialgericht festgestellt werden, denn dem Sozialhilfeträger wäre die Amtsermittlung verboten, er könnte nach jener Rechtsauffassung aber auch nicht von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ausgehen. Auch die Gesetzgebungsgeschichte enthält Indizien für die Auslegung als Fiktion oder Unterstellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung. In der Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales vertraten der Deutsche Caritasverband, der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städtetag die Auslegung als Fiktion der dauerhaften vollen Erwerbsminderung (Ausschussdrucksache 18(11)849 vom 25. November 2016, S. 36 und 79). Sie begrüßten die Regelung als solche; Deutscher Landkreistag und Deutscher Städtetag regten allerdings eine Klarstellung an, dass die Fiktion auch Leistungen nach dem Vierten und nicht nach dem Dritten Kapitel des SGB XII auslöst. Weder ist in der Beschlussempfehlung eine solche Klarstellung erfolgt noch wurde der Entwurf sonst geändert (vgl. BT-Drs. 18/10519). Hätten die Berichterstatter im Ausschuss für Arbeit und Soziales die Auslegung der drei Verbände nicht geteilt, so wäre bei einem dann bestehenden, sehr weitreichenden Missverständnis gleich dreier großer Verbände eine Klarstellung im Sinne der Rechtsansicht des BMAS zumindest in der Begründung der Beschlussempfehlung zu erwarten gewesen. Dies ist unterblieben. Sinn und Zweck sprechen ebenfalls für diese Auslegung. Bereits die Vorläuferregelung zielte darauf, eine aufwändige Prüfung der Erwerbsfähigkeit für Menschen zu vermeiden, die in einer WfbM beschäftigt sind, und den Grundsicherungsträger und den Träger der Rentenversicherung entsprechend entlasten; dabei wurde die Vorgängerregelung nicht als Fiktion ausgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R -, juris Rn. 16); dafür bestand bei der alten Fassung auch kein Anlass, da im Rahmen der Amtsermittlung an eine Stellungnahme des Fachausschusses einer WfbM angeknüpft werden konnte (vgl. jetzt auch § 45 Satz 3 Nr. 4 SGB XII). Die Neuregelung der Nr. 3, die auf diese Bezugnahme verzichtet, lockert mithin noch einmal die Anforderungen an die Amtsermittlung. Mit dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Zweck, stets - d.h. zu jeder Zeit - den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers zu decken (BVerfGE 125, 175 <224>; 132, 134 <160 Rn. 65> m.w.N.) wäre es schließlich unvereinbar, wenn allein aufgrund unterlassener Amtsermittlung ohne Fiktionswirkung keine Leistungen gewährt werden könnten oder aber negative Kompetenzkonflikte entstünden, die dazu führten, dass Menschen mit Erwerbsminderung über Wochen oder Monate ohne existenzsichernde Leistung blieben.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an und macht sie sich zu Eigen. Zusammenfassend und ergänzend ist hervorzuheben, dass unter systematischen Auslegungsgesichtspunkten nichts dafür spricht, die Fälle der 1. Alternative des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII anders zu behandeln als die der 2. Alternative dieser Vorschrift ("... im Arbeitsbereich beschäftigt...") oder auch als die Fallgruppen der Nr. 1 und 4 des § 45 Satz 3 SGB XII, in denen jeweils eindeutig von einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer ohne gutachterliche Feststellung nach Satz 1 auszugehen ist (vgl. dazu auch SG Augsburg vom 16.02.2018 – S 8 SO 143/17; SG Gießen vom 30.04.2018 – S 18 SO 34/18 ER; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 45 Rz. 52.6 m.w.N.). Zudem würde die von der Beklagten vertretene Auffassung im Ergebnis dazu führen, dass die materiell-rechtliche Vorschrift des § 41 Abs. 3 SGB XII, die den leistungsberechtigten Personenkreis umschreibt, eine faktische Einschränkung durch die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII erfährt, wodurch gerade die dort genannte, besonders schutzwürdige Personengruppe von Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XII ausgeschlossen würde. Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles belegen die Richtigkeit der hier vorgenommenen Auslegung. Der im Zeitraum ab dem 01.09.2017 den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufende und damit zur Personengruppe des § 45 Satz Nr. 3 1. Alt. SGB XII zählende Kläger ist aufgrund seiner Behinderung voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI; zudem ist es unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Sowohl das eingeholte Sachverständigengutachten als auch alle übrigen aktenkundigen Stellungnahmen bestätigen, dass eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. Der Sachverständige Dr. Dr. C3 hat für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen jedenfalls seit Antragstellung im März 2018 nicht in der Lage ist, zumindest drei Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Für die Kammer ist insoweit schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden selig-geistigen Retardierung und Intelligenzminderung mit sozialen Kompetenzdefizite nicht in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu gestalten und dementsprechend auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig nicht einsatzfähig ist. Ebenfalls nachvollziehbar ist es für die Kammer, wenn der Sachverständige weiter ausführt, dass der festgestellte Zustand von Dauer ist. Die Ausführungen des Sachverständigen werden bestätigt durch die in der Akte vorliegenden medizinischen Unterlagen. Der im Auftrag des Amtsgerichts C1 (73 XVII 19/17) tätig gewordene Facharzt für Psychiatrie Mohr hat im Rahmen seines am 13.04.2017 erstatteten psychiatrischen Gutachtens ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Erkrankungen nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten alleine zu erledigen und umfangreicher Betreuung bedarf. Er sah den Kläger aufgrund der geistigen Behinderung in seiner freien Willensbildung dauerhaft so eingeschränkt, dass von Geschäftsunfähigkeit auszugehen sei. Auch Herr N beschreibt einen dauerhaften Zustand. Letztlich werden die vorgenannten Feststellungen untermauert durch das vorliegende Ergebnis der Intelligenzdiagnostik aus Oktober 2016 und durch das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des SMD Knappschaft-Bahn-See vom 03.11.2006. Der den Kläger im Rahmen durchgeführter Intelligenztestung untersuchende Diplom-Psychologe und psychologische Psychotherapeut C4 bescheinigte dem Kläger einen Gesamt-IQ von 47, mithin im Bereich einer mittelgradigen Intelligenzminderung. Das vorliegende Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beschreibt eine eingeschränkte Alltagskompetenz des Klägers. Die Feststellungen auf medizinischem Gebiet trifft das Gericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. C3. Grundlage seiner Einschätzungen war die eingehende Untersuchung des Klägers sowie die Auswertung der aktenkundigen Befundunterlagen und Gutachten. Der Sachverständige hat den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte umfassend aufbereitet und sorgfältig erörtert. Das Gutachten ist überzeugend begründet, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Das Gericht hat insgesamt keine Bedenken, die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. Beck seiner Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.