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Urteil

S 33 R 488/18

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2019:0628.S33R488.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vom 01.06.2013 bis zum 21.03.2016 beanspruchen kann. Die am 00.00.1981 geborene Klägerin ist Volljuristin und als Rechtsanwältin zugelassen, Mitglied der Rechtsanwaltskammer L und seit dem 09.04.2013 Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen. Seit dem 01.06.2013 ist die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1 beschäftigt. Sie ist für die Bearbeitung von Schäden im Arzt- und Krankenhaushaftungsrecht zuständig. Mit Bescheid vom 23.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 27.04.2015 Klage bei dem Sozialgericht Köln, Aktenzeichen S 4 R 620/15. Nach dem dieses Klageverfahren ruhte, ist es nunmehr unter dem Aktenzeichen S 4 R 334/19 WA wieder aufgenommen worden. Nachdem die Bundesrechtsanwaltsordnung zum 01.01.2016 dahingehend geändert worden war, dass nunmehr auch eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin möglich ist (§ 46a Bundesrechtsanwaltsordnung), beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.03.2016 die rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI. Diesen Schriftsatz übersandte der Bevollmächtigte der Klägerin an das Sozialgericht Köln, wo er am 29.03.2016 einging. Das Sozialgericht Köln hat diesen Schriftsatz am 30.03.2016 an die Beklagte weitergeleitet, wo er am 04.04.2016 einging. Die Rechtsanwaltskammer L hat die Klägerin auf ihren Antrag vom 22.03.2016 mit Bescheid vom 02.03.2017 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Mit Bescheid vom 30.10.2017, der hier nicht streitgegenständlich ist, befreite die Beklagte die Klägerin gemäß § 6 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 ab dem 22.03.2016. Ferner erließ die Beklagte den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 11.01.2018, mit welchem sie eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4 b SGB VI für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 21.03.2016 ablehnte. Die Klägerin habe bereits ihren Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherung nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist bis zum 01.04.2016 gestellt. Der beim Sozialgericht eingegangene Antrag erfolgte nicht fristwahrend im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I. Das Sozialgericht sei nicht der zuständige Leistungsträger. Leistungsträger seien nur die in den §§ 18-29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden. Sozialgerichte seien keine zur Entgegennahme von Anträgen bezeichnete Stellen im Sinne des § 16 SGB I und könnten daher auch keine Anträge fristwahrend im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I entgegennehmen. Aus diesem Grund werde auch der Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge abgelehnt. Hiergegen erhob die Klägerin am 06.02.2018 Widerspruch. Sie vertritt die Auffassung, dass hier ein Fall des § 96 SGG vorliege, so dass der streitgegenständliche Bescheid in das laufende Klageverfahren einzubeziehen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verbleibt dabei, dass der beim Sozialgericht Köln eingegangene Antrag nicht mehr als fristwahrend im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I angesehen werden könne. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 231 Abs. 4b SGB VI seien bereits deshalb nicht erfüllt. Hiergegen richtet sich die am 11.04.2018 erhobene Klage. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Bescheide seien außerhalb des anhängigen Verfahrens zum Aktenzeichen S 4 R 334/19 WA erlassen worden, obwohl dies im dortigen Verfahren hätte getan werden müssen. Es handele sich um denselben Streitgegenstand. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 11.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2018 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.06.2013 bis zum 21.03.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 SGB VI befreit wird. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist darauf, dass Streitgegenstand des Verfahrens zum Aktenzeichen S 4 R 620/15 bzw. das unter dem Aktenzeichen S 4 R 334/19 WA wiederaufgenommene Verfahren die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als zugelassene Rechtsanwältin im Angestelltenverhältnis bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber (Syndikusanwältin), nicht dagegen die Befreiung von der Versicherungsrecht für eine Tätigkeit als zugelassene Syndikusrechtsanwältin sei. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin stünde somit nicht im Zusammenhang mit dem dortigen Streitgegenstand. Die Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin sich mit der Klage gegen den Bescheid vom 11.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2018 wendet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 11.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2018 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, die Klägerin für ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 01.06.2011 bis zum 21.03.2016 gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind nicht erfüllt. Gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird (S. 1). Sie wirkt auch vom Beginn der davor liegenden Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand (S. 2). Die Befreiung nach den S. 1 und 2 wirkt jedoch frühestens ab dem 01.04.2014 (S. 3). Sie wirkt für Zeiten vor dem 01.04.2014 nur dann, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden (S. 4). Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den S. 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 01.04.2016 gestellt werden (S. 6). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihren Befreiungsantrag nicht bis zum Ablauf des 01.04.2016 rechtzeitig gestellt. Zwar ist am 29.03.2016 bei dem Sozialgericht Köln ein entsprechender Befreiungsantrag eingegangen. Dieser Antrag musste jedoch erst vom Sozialgericht Köln an die Beklagte weitergeleitet werden, wo er erst am 04.04.2016, d.h. nach Verstreichen des 01.04.2016 eingegangen ist. Nach § 16 Absatz 1 S. 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden aber auch von anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen (S. 2). § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I bestimmt weiter, dass Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten sind. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag nach S. 2 als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in S. 1 genannten Stellen eingegangen ist. Im Umkehrschluss daraus ist zu folgern, dass bei Gericht ein entsprechender Antrag nicht gestellt werden kann, weil ein Gericht keine Stelle nach § 16 SGB I ist (vergleiche auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2010, Az L 7 AS 651/10 B ER; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.11.2018, Aktenzeichen L 8 AS 354/16; SG Köln, Urteil vom 01.02.2019, Aktenzeichen S 33 R 1217/18). Damit ist der Antrag der Klägerin auf Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI nicht fristgerecht bis zum Ablauf des 01.04.2016 gestellt worden und die Beklagte hat der Klägerin die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht rückwirkend für den streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht verwehrt. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage für die Zeit vom 01.06.2013 an die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 SGB VI beansprucht, ist die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig. Das ergibt sich aus § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 17 Absatz 1 S. 2 GVG. Bezüglich dieses Klageantrages hat die Klägerin bereits am 27.04.2015 unter dem Aktenzeichen S 4 R 620/15, inzwischen wieder aufgenommen unter dem Aktenzeichen S 4 R 344/19 WA eine Klage erhoben. Diesen Streitgegenstand kann die Klägerin daher nicht erneut im vorliegenden Verfahren geltend machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.