Urteil
S 22 R 899/17 – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2019:0405.S22R899.17.00
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Tenor
Der Bescheid vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2017 wird aufgehoben, soweit damit die Versicherungspflicht für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 3) für die Zeit vom 24.05.2016 bis 03.07.2016 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Es wird festgestellt, dass der Kläger für diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2017 wird aufgehoben, soweit damit die Versicherungspflicht für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 3) für die Zeit vom 24.05.2016 bis 03.07.2016 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Es wird festgestellt, dass der Kläger für diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit eines Stuntman bei einer TV-Filmproduktion. Die Beigeladene zu 3) ist ein Film- und Stuntproduktionsunternehmen, welches die TV-Serie „B3“ produziert. Die Beigeladene zu 3) beauftragte den Kläger mit der Erbringung von branchenüblicherweise von einem Stuntman zu erbringenden Tätigkeiten für die TV-Serie – Folgen 314 – 316. Der Kläger und die Beigeladene zu 3) einigten sich zunächst mündlich über den Auftrag und legten den Vertragsinhalt mit Werkvertrag vom 23.05.2016 schriftlich nieder. Hierin ist eine Vergütung in Höhe von 525 € zzgl. Umsatzsteuer für jeden Drehtag vorgesehen. Darüber hinaus ist u.a. wie folgt festgelegt: „§ 1 Vertragsgegenstand 1. B2 engagiert den Vertragspartner als Stuntman mit der Erbringung aller branchenüblicherweise damit verbundenen Tätigkeiten für die Vorbereitung und Herstellung einer TV-Reihe mit dem vorläufigen Arbeitstitel „B3 – Folgen 314-316 (nachfolgend „Produktion“ genannt). 2. Der Vertragspartner wird mit der Erbringung sämtlicher, branchenüblicherweise von einem Stuntman zu leistenden Tätigkeiten für die Produktion beauftragt. Dabei wird er insbesondere folgende Leistungen erbringen: - Stuntman (…) § 3 Vergütung / Verrechnungsgeld 1. Der Vertragspartner erhält für seine gemäß § 1 dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen sowie für die Übertragung und Einräumung sämtlicher Rechte (total buy-out) gemäß § 5 dieses Vertrages eine Gesamtvergütung in Höhe von € 525,- (in Worten: Euro fünfhundertfünfundzwanzig) zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer für jeden Tag, an dem er für B2 tätig wird. 2. Die Vergütung ist grundsätzlich nach mangelfreier Abnahme des Werks und der Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Der Vertragspartner wird seine Honorarrechnung zusammen mit einer Kurzbeschreibung seiner Tätigkeiten bei B2 zu Ende eines Kalendermonats einreichen. (…)“ Ferner war Gegenstand des Vertrages eine Anlage mit weiteren Vertragsbedingungen. Dort wurde unter anderem vereinbart: „(…) 2.2 Der Vertragspartner ist aufgrund seiner individuellen gestalterischen Stuntkünste ausgewählt worden. Vor diesem Hintergrund bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung von B2, wenn der Vertragspartner sich bei der Leistungserfüllung Dritter bedienen will. (…) 3. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit 3.1 der Vertragspartner ist in der Wahl des Leistungsortes sowie in der Einteilung seiner Arbeitszeit grundsätzlich frei. Er wird jedoch vereinbarte Termine einhalten. Der Vertragspartner wird sich bei der Zusammenarbeit mit anderen Auftragsnehmern und / oder sonstigen Mitarbeitern von B2 zur Einhaltung von Terminen abstimmen sowie an den jeweiligen Produktionsorten tätig werden, soweit dies zur Sicherstellung, insbesondere zur termingerechten Fertigstellung der Produktion und der hierbei vom Vertragspartner zu erbringenden Leistungen erforderlich ist. 3.2. Der Vertragspartner unterliegt nicht dem Weisungsrecht von B2 und handelt eigenverantwortlich. Er ist jedoch verpflichtet, bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen die von B2 geäußerten Wünsche/Anforderungen im Hinblick auf die von ihm zu erbringenden Leistungen zu berücksichtigen. Das Letztentscheidungsrecht liegt insoweit bei B2. (…)“ Wegen der weiteren Regelungen des Vertrags wird auf die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Zwischen dem 25.06. und 03.07.2016 erbrachte der Kläger an drei Tagen seine Leistungen, indem er als „Schärge mit erschiessen und auf Boden fallen“ und als „precision Driver“ tätig war. Mit Rechnung vom 04.07.2016 forderte der Kläger die Zahlung in Höhe von 3 x 525 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 299,25 €, d. h. insgesamt die Zahlung in Höhe von 1.874,25 €. Am 21.06.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) mit dem Ziel der Feststellung des Nichtbestehens einer abhängigen Beschäftigung. Im Verwaltungsverfahren legten sowohl der Kläger als auch die Beigeladene zu 3) dar, warum es sich aus ihrer Sicht um eine selbständige Tätigkeit gehandelt habe. So führten beide aus, dass der Kläger die im Drehbuch angedachten Action-Szenen künstlerisch und artistisch vor der Kamera umsetze. Die Vorschläge für die Umsetzung kämen vom Kläger, welche er aufgrund seiner körperlichen Fähigkeiten artistisch realisiere. Zur Ausübung benötige er in erster Linie Schoner, Protektoren und Matten. Das Material gehöre dem Kläger. Mit Bescheid vom 16.12.2016 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 3) fest, dass der Kläger seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) vom 24.05.2016 bis 03.07.2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Es bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 13.01.2017 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gastspielverpflichtete Schauspieler, Stuntmen und andere Künstler in den Betrieb eingegliedert und grundsätzlich abhängig beschäftigt seien. Ein abgrenzbares Werk sei nicht ersichtlich. Der Auftragsgegenstand sei derart unbestimmt, dass eine weitere Konkretisierung erforderlich sei. Der Auftraggeber habe insoweit die Funktion, die Leistungen der einzelnen Gruppenmitglieder zu steuern. Zudem sei beim Kläger auch keine Unternehmerrisiko zu erkennen. Der Kläger setze ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig geworden. Am 06.07.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass sich die Arbeit eines Stuntman deutlich von der Arbeit eines Schauspielers unterscheide. Der Schauspieler nehme Anweisungen des Regisseurs entgegen. Er hingegen entwickle die Szene selbst und setze sie eigenständig um. So finde der Dreh in der Regel auch nur einmal statt. Er müsse sich im Übrigen nur mit den verschiedenen Gewerken, wie Ton, Licht etc. koordinieren. Der Kläger beantragt, 1. der Bescheid vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2017 wird aufgehoben, 2. festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 3) vom 24.05.2016 bis 03.07.2016 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1, 56 SGG - Sozialgerichtsgesetz) zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2017 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 24.05.2016 bis 03.07.2016 als abhängig Beschäftigter für die Beigeladene zu 3) tätig gewesen ist. Das Eintreten von Sozialversicherungspflicht setzt grundsätzlich eine abhängige Beschäftigung voraus. Das folgt für die Arbeitslosenversicherung aus § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), für die Rentenversicherung aus § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), für die soziale Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Nach diesen Vorschriften sind Angestellte oder Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in diesen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, der gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV auch für die Arbeitslosenversicherung gilt, ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese persönliche Abhängigkeit stellt das wesentliche, das charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Persönliche Abhängigkeit bedeutet Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung. Das Weisungsrecht kann allerdings besonders bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert" sein (vgl. BSG, Urteil vom 30.11.1978, 12 RK 33/76). Die Arbeitsleistung bleibt dennoch fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in dessen Dienste sie verrichtet wird (vgl. etwa BSG, Urteil vom 28.02.1980, 8a RU 88/78). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., vgl. BSG Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, Urteil vom 24.03.2016, B 12 KR 20/14 R). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Ausgangspunkt sind die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten; weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Ausgestaltungen ab, sind diese maßgeblich (BSG Urteil vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R; Urteil vom 25.01.2016, B 12 KR 30/04 R). Nach diesen Maßstäben ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei Gesamtwürdigung aller Umstände als selbständig tätig zu beurteilen ist. Nach Auffassung der Kammer überwiegen die Merkmale einer selbständigen Beschäftigung. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger und die Beigeladene zu 3) zunächst mündlich einen Werkvertrag geschlossen und diesen später schriftlich fixiert haben. Die im Vertrag vom 23.05.2016 getroffenen Regelungen sprechen zwar nicht eindeutig gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, denn der Kläger war hiernach nur als Stuntman engagiert, ohne dass insoweit ein eindeutiges Werk geschuldet wurde. Aus den weiteren Regelungen des schriftlichen Vertrages und aus der mündlichen Abrede, nämlich dass der Kläger – wie aus der Rechnung ersichtlich - den Stunt „Schärge mit erschiessen und auf Boden fallen“ und „precision driver“ erbringen sollte, wird deutlich, dass keine abhängige Beschäftigung seitens der Beteiligten gewollt war. Der Kläger hatte die Leistung, nämlich die Stuntszenen, zu erbringen. Eine bloße Zurverfügungstellung der Arbeitskraft schuldete der Kläger nicht. Die Abnahme der einzelnen Werkleistungen erfolgte nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Beigeladenen zu 3) durch den Regisseur, wenn der Dreh der jeweiligen Szene erfolgreich abgeschlossen war. Kann eine Tätigkeit sowohl aufgrund einer Beschäftigung als auch selbständig erbracht werden, kommt der vertraglichen Vereinbarung eine wichtige Rolle zu (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R). Die Vertreterin der Beigeladenen zu 3) hat insoweit in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass das Team, also das Produktionsbüro für die Serie „B3“, z.B. Stuntkoordinator oder Kameramann, sowie die für die Organisation zuständigen Personen, in der Regel festangestellt sind. Einzelne Personen, wie z.B. Kulissenbauer oder Stuntleute werden dann zusätzlich auf Rechnung beschäftigt. Auch die tatsächlichen Gegebenheiten sprechen mehr für als gegen eine selbständige Tätigkeit. So ist der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht in den Betrieb der Beigeladenen zu 3) eingegliedert und unterliegt keinen Weisungen. Der Kläger war verpflichtet eine bestimmte Szene einer Actionhandlung im Detail zu entwickeln und umzusetzen. Im konkreten Fall sollte er sich nach einem Schuss möglichst spektakulär zu Boden fallen lassen. Diese Szene probte er unter Benutzung seiner Schutzausrüstung. Bei der Umsetzung des „precision driver“ musste er schnell auf eine Kamera zufahren und nach einer Vollbremsung einen Meter vor der Kamera zum Stehen kommen. Im Drehbuch selbst ist die konkrete Actionszene nicht im Detail ausgeschrieben. Die Ausarbeitung der Szene erfolgte durch den Kläger. Der Kläger hat nachvollziehbar und überzeugend geschildert, dass er entscheidet, was machbar ist. Er trainiert den Stunt auf einem Trainingsgelände, die örtlichen Gegebenheiten des späteren Drehortes konnte er sich vorher anschauen. Vorgaben, wie der Kläger die Szene umzusetzen hat, werden ihm nicht gemacht. Der Kläger schuldete dementsprechend eine eigenständige Interpretation der Szene sowie die künstlerische Umsetzung. Zwar waren für die Umsetzung Zeit und Ort vorgegeben, insoweit handelt es sich jedoch nicht um Weisungen seitens der Beigeladenen. Vielmehr handelt es sich um zwingende, in der Natur der Filmproduktion liegende Rahmenbedingungen. Im Übrigen, also hinsichtlich seiner für die Erbringung der Leistung liegende Vorbereitung, also das Studieren des Drehbuchs, das Ausarbeiten und Trainieren des Stunts, war der Kläger frei. Er ist gerade wegen seiner individuellen Fähigkeiten künstlerischer und artistischer Art von der Beigeladenen beauftragt worden. Die Abstimmung mit den anderen Mitgliedern des Drehteams und die Abnahme des Stunts durch den Regisseur sind branchenüblich. Hierin kann keine einseitige Weisung inhaltlicher Art erblickt werden. Die Anweisungen durch den Regisseur oder den Stuntkoordinator sind regelmäßig technischer Natur. So erfolgt beispielsweise die Vorgabe, dass der Kläger etwas weiter links oder rechts fahren soll. Eine solche Anweisung ist jedoch nötig, damit die Fahrt des Klägers von den Kameras richtig erfasst wird. Auch die mögliche Anweisung eines Abbruchs des Drehs bei einer Gefahrensituation ist keine inhaltliche Vorgabe, sondern dient der allgemeinen Gefahrenabwehr. Soweit der Regisseur gewisse Änderungen an der gespielten Szene haben möchte, wird der Dreh zwar wiederholt, jedoch bietet der Kläger diesbezüglich von ihm entwickelte andere Varianten an. Die weiteren Absprachen mit Regisseur, Kameramann, evtl. anderen Stuntleuten und Schauspielern liegen in der Natur der Sache, wenn am Set bis zu 60 Personen tätig sind. Die Tätigkeiten sämtlicher Personen müssen für die Erstellung des Gesamtwerks koordiniert werden. Der Kläger trägt auch ein Unternehmerrisiko. Maßgeblich ist, ob eigenes Kapital oder Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Zudem ist er bei der Berufsgenossenschaft versichert. Er bildet sich selbständig fort und trainiert bzw. erweitert seine Kampf- und Fahrfähigkeiten. Er hält auch seine eigene Schutzausrüstung vor, welche er sowohl zum Training als auch beim Dreh einsetzt. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kläger unabhängig von den einzelnen Aufträgen. Insoweit ist der Kläger dem Risiko ausgesetzt, dass er diese Kosten nicht durch regelmäßige Aufträge wieder einspielt. Zwar nutzt der Kläger für die Autofahrten Fahrzeuge, die von der Beigeladenen zu 3) gestellt werden, jedoch fällt dies nach Auffassung der Kammer nicht überwiegend ins Gewicht. Der Kläger erhält für die Erstellung des Stunts ein pauschales Honorar, das unabhängig von dem konkreten Zeitaufwand nur für den jeweiligen Drehtag gezahlt wird. Auch hierin ist ein unternehmerisches Risiko zu sehen, da z.B. die Vorbereitungszeit nicht vergütet wird und sich die Höhe der effektiven Stundenvergütung danach richtete, wie schnell er seine Arbeit vor Ort erledigte. Für eine Selbständigkeit des Klägers spricht zudem, dass er mit der Beigeladenen keine Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen hat, sondern jederzeit für andere Auftraggeber tätig werden kann. Dass er die Stuntszene höchstpersönlich zu erbringen hat, folgt daraus, dass er hierfür aufgrund seiner individuellen künstlerischen und artistischen Fähigkeiten ausgewählt wurde. Der Kläger hat insoweit für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass sich jeder Stuntman, so auch er selbst, auf bestimmte Stunts spezialisiert. Die höchstpersönliche Erbringung der Leistung steht der Annahme einer Selbständigkeit nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.