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Gerichtsbescheid

S 18 U 259/18 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2019:0221.S18U259.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlichte Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage. Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften sowie zwei Unfälle zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten anhängig. Mitte 2017 wandte er sich an die Beklagte und machte Ansprüche aufgrund zweier Unfälle aus den Jahren 2000 und 2001 geltend. Die Beklagte nahm daraufhin entsprechende Ermittlungen auf. Mit Schreiben vom 03.07.2018 teilte sie dem Kläger mit, es lägen nach all den Jahren keine hinreichenden Unterlagen mehr vor. Lediglich die Krankenkasse habe noch mitteilen können, dass Arbeitsunfähigkeit vom 08.03.2001 bis 22.05.2001 bestanden habe. Der geltend gemachte Unfall vom 05.12.2000 sei als "nicht meldepflichtig" geschlüsselt. Ein Verfahren sei seinerzeit mangels Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen seinerzeit nicht eingeleitet worden. Gegen diese "Bescheide" legte der Kläger am 19.10.2018 Widerspruch ein. Zudem hatte er bereits am 09.07.2018 Untätigkeitsklage erhoben. Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 10.01.2019 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 14.01.2019 zwei Klagen, die unter den Aktenzeichen S 18 U 19/19 (Unfall von 2001) und S 18 U 20/19 (Unfall von 2000) beim Sozialgericht Köln anhängig sind. Auf Anfrage des Gerichts ließ der Kläger erkennen, dass er die vorliegende Untätigkeitsklage nicht für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe: Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit der Kläger Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich -wie geschehen- zu hören. Der Kläger hat im Übrigen seinen Standpunkt schriftsätzlich ausgesprochen umfangreich vertreten. Vernünftige Gründe dafür, dass eine mündliche Verhandlung unentbehrlich ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die Untätigkeitsklage ist unzulässig. Ziel einer Untätigkeitsklage ist es, eine Behörde dazu zu verpflichten, über den Antrag eines Versicherten (§ 88 Abs. 1 SGG) oder über seinen Widerspruch (§ 88 Abs. 2 SGG) zu entscheiden. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist also, dass ein Kläger sachlich von der Behörde nicht beschieden wurde (Meyer-Ladewig-Leitherer, SGG-Kommentar, 12. Auflage , § 88 Rn. 4). Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG - Beschluss vom 31.03.2017 , Az.: B 8 SO 4/17 BH). Vorliegend ist mit Erlass der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 10.01.2019 das Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger zudem bereits vor Einlegung des Widerspruchs erhobene Untätigkeitsklage entfallen. Da der Kläger trotz richterlichen Hinweises offensichtlich nicht bereit oder in der Lage ist, dies einzusehen, war das vorliegende Verfahren streitig, nämlich durch Erlass des vorliegenden Gerichtsbescheides zu beenden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Für die Rechtsmitteleinlegung gilt für die elektronische Form Folgendes: Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.