Urteil
S 18 U 428/16 – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2018:0810.S18U428.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auf 4.260,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 4.260,66 € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides. Die Beklagte nimmt die Klägerin als Auftraggeberin nach § 150 Abs. 3 Satz 1 2.Alt. SGB-VII für Beitragsrückstände zur gesetzlichen Unfallversicherung ihres Nachunternehmers der Fa. Haustechnik X GmbH in Höhe von 4.260,66 € in Haftung. Die Fa. X betrieb ab November 2007 ein Unternehmen des Baugewerbes (Installation). Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15.08.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Angaben der Beklagten wurden gegenüber dem Insolvenzverwalter Beitragsrückstände für 2012 in Höhe von 19.173,12 € und für 2013 in Höhe von 14.920,53 € geltend gemacht. Die angemeldeten Forderungen konnten aus der Insolvenzmasse nicht beglichen werden. Am 18.10.2012 hatte die Klägerin der Fa. X den Auftrag für Arbeiten am Bauvorhaben "C2" erteilt. Die Schlussrechnung zu diesem Bauvorhaben datiert vom 17.05.2013. Die Gesamt-Netto-Rechnungssumme wurde mit 206.573,61 € angegeben. Bereits zuvor war die Fa. X für die Klägerin tätig geworden. Insoweit wurden Rechnungen mit einem Betrag von über 2.000.000 € ausgestellt. Ausweislich der Akte der Beklagten waren hinsichtlich der Bauausführungen im Auftrage der Klägerin durch die Fa. X an den verschiedenen Bauvorhaben in der Zeit von Januar 2011 bis November 2012 insgesamt 17 Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt gewesen. Die vorletzte datiert vom 16.11.2012 und war gültig bis zum 15.11.2013, die letzte vom 08.11.2012 hatte eine Gültigkeitsdauer bis 15.01.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 der Beiakte "Unbedenklichkeitsbescheinigungen" der Beklagten verwiesen.Mit Bescheid vom 21.04.2015 teilte die Beklagte der Klägerin - nach vorheriger Anhörung - mit, hinsichtlich des Bauvorhabens C2 sei die Fa. X trotz Mahnung und Zwangsvollstreckung ihren Zahlungspflichten der Beklagten gegenüber nicht nachgekommen. Als Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftrage, hafte die Klägerin für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Insgesamt wurde ein Haftungsbetrag von 4260,66 € geltend gemacht. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Haftungsbescheid vom 29.04.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2016, auf den Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 22.11.2016 erhobene Klage. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Fa. X sei sorgfältig ausgewählt worden. Mit ihr seien mehrere Verträge geschlossen worden und sie sei über einen längeren Zeitraum tätig geworden. Dass im Hinblick auf die Gültigkeit der erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen Lücken vorhanden seien, sei unerheblich. Angesichts der Vielzahl der von der Beklagten erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen seien eventuelle Lücken geheilt. Es müsse nicht der gesamte Zeitraum abgedeckt sein. Auch sei unerheblich, dass bei Auftragserteilung am 18.10.2012 keine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegen habe. Hinzu komme, dass auch die Krankenkasse IKK classic unter dem 26.06.2012 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Fa. X ausgestellt habe. Sie, die Klägerin, habe deshalb davon ausgehen können, dass die Fa. X ihren Beitragspflichten ordnungsgemäß nachkomme. Die Klägerin hat beantragt, den Haftungsbescheid der Beklagten vom 21.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2016 aufzuheben.Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Eine Haftung entfalle nur, wenn ein Unternehmer, hier die Klägerin, nachweisen könne, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Auftragnehmer (Nachunternehmer = Fa. X) seine Zahlungspflicht erfülle. Ein Verschulden sei ausgeschlossen, soweit und solange die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers durch eine Präqualifikation gemäß § 28 e Abs. 3b SGB-IV oder durch Vorlage einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung seitens der Beklagten nachgewiesen sei. Die Voraussetzungen für eine Exkulpation in diesem Sinne lägen nicht vor. Weder sei eine Präqualifikation nachgewiesen noch könne sich die Klägerin durch Unbedenklichkeits-bescheinigungen exkulpieren. Diese entfalteten keine haftungsbefreiende Wirkung, weil sie weder im Zeitpunkt der Auftragsvergabe des hier in Rede stehenden Bauvorhabens ausgestellt worden sein noch den gesamten Bauzeitraum erfasst hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über die Klägerin Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe Das Gericht hat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat die Beklagte die Klägerin als Bürge in Anspruch genommen. Die Haftung des Hauptunternehmers entfällt nur, wenn er nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt (§ 28e Abs. 3b S. 1 SGB IV - sogenannte Exkulpation). Dieser Nachweis ist hier nicht als erbracht anzusehen. Nach § 28e Abs. 3f SGB-IV kann der Unternehmer den Nachweis anstelle einer Präqualifikation auch durch Vorlage einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne von § 150 Abs. 3 Satz 2 SGB-VII erbringen. Die qualifizierte Unbedenklichkeits-bescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers ermöglicht es einem Auftraggeber, das Unternehmen des Auftragnehmers hinsichtlich der genannten Angaben zu prüfen, nämlich der Mitgliedschaft bei der Beklagten, der Entrichtung von Beiträgen, der Vereinbarkeit der von der Beklagten erfassten und veranlagten Unternehmensteile mit dem auszuführenden Auftrag sowie der gemeldeten Arbeitsentgelte mit dem Volumen des Auftrags. Der Nachweis nach § 28e Abs. 3b Satz 2, Abs. 3f SGB-IV hängt dabei nicht davon ab, dass der Unternehmer über die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung hinaus nachweist, dass er eine entsprechende Prüfung vorgenommen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften lässt bereits die Vorlage der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung die Haftung entfallen.Der Nachweis hängt auch nicht davon ab, dass dem Unternehmer bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe, hier am 18.10.2012 eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegen hat. Der Gesetzeswortlaut sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Sinn und Zweck des Gesetzes, das im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Schwarzarbeit (vgl. BR-Drucks. 166/09 S.15) als Möglichkeiten für eine haftungsrechtliche Entlassung des Generalunternehmers die Präqualifikation des Auftragnehmer gemäß § 28 e Abs. 3 b Satz 2 SGB-IV oder die qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Unfallversicherungsträgers vorsieht, ergehen keine über den Wortlaut hinausgehende Einschränkung in dem Sinne, dass der Nachweis gemäß § 28 e Abs.3 f SGB-IV daran geknüpft ist, dass dem Auftraggeber gerade zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegen hat (vergl. LSG-NRW , Urteil vom 06.07.2016 , Az.: L 17 U 301/15). Allerdings ist für eine erfolgreiche Exkulpation grundsätzlich erforderlich, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigungen den gesamten Zeitraum der Tätigkeit des Nachunternehmers abdecken, wobei möglicherweise ein ganz geringer Zeitraum, der nicht abgedeckt ist, ohne Auswirkung bleibt (vergl. LSG-NRW, aaO). Hier war die letzte Unbedenklichkeitsbescheinigung vor dem Vertragsabschluss am 18.10.2012 gültig bis zum 15.09.2012. Die nächste Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 06.11.2012 hatte eine Gültigkeitsdauer bis 15.11.2013 und die folgende (letzte) Bescheinigung vom 08.11.2012 bis 15.01.2013. Insgesamt war somit während des gesamten Bauvorhabens C2 lediglich der Zeitraum vom 06.11.2012 bis 15.01.2013 von einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abgedeckt. Danach lag bis zur Beendigung des Auftrags durch die Fa. X gar keine Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr vor. Die von der Klägerin vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung der IKK classic sowie des Finanzamtes H decken den Zeitraum des Bauvorhaben C2 ebenfalls nicht ab. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte seit Januar 2011 insgesamt 17 Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt hat. Diese betrafen zum einen teilweise andere Bauvorhaben. Ihre Gültigkeitszeiträume weisen darüber hinaus auch Lücken auf. Jedenfalls hat die Klägerin für die Zeit nach dem 15.01.2013, immerhin mehr als vier Monate vor Erstellung der Schlussrechnung keine Unbedenklichkeits-bescheinigungen mehr vorlegen können und sich offensichtlich insoweit hierum auch nicht gekümmert. Angesichts der bereits im August 2013 erfolgten Insolvenz der Fa. X hätte dies aber nahegelegen. Die Klägerin hat sich somit nach Ansicht des Gerichts nicht wirksam exkulpiert. Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat sich gegen eine Forderung von 4.260,66 € gewehrt. Der Streitwert war deshalb auf diesen Betrag festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Für die Rechtsmitteleinlegung gilt für die elektronische Form Folgendes: Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Weitergehende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.