Gerichtsbescheid
S 23 KR 369/17 – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2018:0202.S23KR369.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind von der Beklagten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind von der Beklagten nicht zu erstatten. Tatbestand: Streitig ist in der Hauptsache die Versicherungspflicht der Klägerin im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Die am 00.00.1966 geborene Klägerin war nach eigenen Angaben vom 01.08.1984 bis zum 14.10.1991 bei der AOK und sodann vom 15.10.1991 bis zum 31.08.1998 bei der Barmer gesetzlich krankenversichert. In der Zeit vom 01.09.1998 bis zum 04.10.2010 war sie über die Postbeamten-Krankenkasse im Rahmen der Familienversicherung krankenversichert. Ab dem 05.10.2010 besteht eine Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten. Nachdem die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gestellt hatte, prüfte die Beklagte die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Mit Bescheid vom 14.07.2016 lehnte die Beklagte eine Pflichtversicherung der Klägerin als Rentenantragsteller in der KVdR ab. Insbesondere sei die Klägerin seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags nicht mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert gewesen. Hiergegen erhob die Klägern am 27.07.2016 den Widerspruch mit dem Hinweis, dass sie seit ihrem 17. Lebensjahr persönlich krankenversichert oder familienversichert gewesen sei. Im weiteren Verlauf legte die Klägerin weitere Bescheinigungen zu den von ihr geltend gemachten Versicherungszeiten vor. Insbesondere sei die Versicherungszeit der Familienversicherung bei der Postbeamten-Krankenkasse mit anzurechnen, da diese zu 1/2 privat und zu 1/2 gesetzlich sei. Nach weiterer Korrespondenz wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2017 zurück. Da die Klägerin am 01.08.1984 erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, laufe die Rahmenfrist im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bei der Klägerin vom 01.08.1984 bis zum 07.06.2016 (= Tag der Rentenantragstellung). Innerhalb der maßgeblichen zweiten Hälfte dieser Rahmenfrist (= vom 05.07.2000 bis zum 07.06.2016, d.h. 15 Jahre, 11 Monate und 4 Tage) sei lediglich in der Zeit vom 05.10.2010 bis zum 31.08.2013 und vom 01.09.2013 bis zum 07.06.2016 (= 5 Jahre, 8 Monate und 4 Tage) eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen. Die erforderliche Vorversicherungszeit von 9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (= 14 Jahre, 4 Monate und 4 Tage) sei damit nicht erfüllt. Insbesondere seien die Zeiten, in denen die Klägerin über ihren Ehemann in der Postbeamten-Krankenkasse mitversichert gewesen sei, nicht zu berücksichtigen. Bei der Postbeamten-Krankenkasse handele es sich weder um eine gesetzliche Krankenkasse im Sinne des SGB V noch eine private Krankenkasse, sondern um eine Sozialeinrichtung für die Beamten der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und deren Familienangehörigen. Die Leistungen der Postbeamten-Krankenkasse würden die Beihilfeleistungen des Bundes ergänzen, so dass auch keine Familienversicherung im Sinn des § 10 SGB V vorgelegen habe. Hiergegen erhob die Klägerin am 05.04.2017 die Klage vor dem Sozialgericht Köln. Darüber hinaus stellt die Klägerin den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. Mit Beschluss vom 13.06.2017 hat das Sozialgericht Köln die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach der erfolgten Neuregelung des § 5 Abs. 2. S. 3 SGB V wurden sodann mit Wirkung zum 01.08.2017 auf die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erforderliche Mitgliedszeit für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren angesetzt. Bezugnehmend auf diese Neuregelung hat das LSG NRW mit Beschluss vom 01.09.2017 (L 1 KR 471/17 B) den Beschluss des SG Köln geändert und der Klägerin ab dem 01.08.2017 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beklagte hat sodann mit Bescheid vom 12.09.2017 der Klägerin mitgeteilt, dass nach Änderung der Rechtslage zum 01.08.2017 aufgrund der Anrechnung der Kinder die Vorversicherungszeit erfüllt ist und daher die Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner zum 01.08.2017 möglich ist. Auf die Anfragen des Gerichts ab dem 04.10.2017, ob und in welchem Umfang die Klage noch aufrecht erhalten bleibe, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht mehr reagiert. Nach Auffassung der Klägerin seien die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner durchgehend erfüllt. Insbesondere seien die Arbeitgeber nicht gewillt gewesen, sie Klägerin versicherungstechnisch anzumelden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin aufgrund ihres Rentenantrags vom 07.06.2016 im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner aufzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung des Klageabweisungsantrags auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Am 08.01.2017, zugestellt jeweils am 10.01.2018, hat das Gericht die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beklagte und die Klägerin haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben. Entscheidungsgründe: Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Klage ist unbegründet. 1. Sofern die Klägerin auch nach Erlass des Bescheids der Beklagten vom 12.09.2017 offenbar weiterhin an ihrem Antrag festhält, auch ab dem 01.08.2017 eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner festzustellen, fehlt der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis. So hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 12.09.2017 ausgeführt, dass nach Änderung der Rechtslage zum 01.08.2017 aufgrund der Anrechnung der Kinder die Vorversicherungszeit erfüllt ist und daher die Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, welche weiteren Ansprüche von Seiten der Klägerin ab dem 01.08.2017 in Bezug auf die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner noch geltend gemacht werden sollen. 2. Sofern die Klägerin die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner für die Zeit vor dem 01.08.2017 begehrt, ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat als Rentenantragstellerin keinen Anspruch auf Aufnahme in die Pflichtversicherung bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Hiernach sind nach der vor dem 01.08.2017 geltenden Rechtlage diejenigen Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren. Die Klägerin als Rentenantragstellerin ist jedoch seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags nicht mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert gewesen. Das Gericht folgt in der Begründung und in der Berechnung des Zeitraums nach § 5 Abs. 1 NR. 11 SGB V den Ausführungen im angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.03.2017 und sieht gemäß § 136 Abs. 3 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Zur weiteren Begründung ist ergänzend auszuführen, dass es bei den Versicherungszeiten der Klägerin vom 01.09.1998 bis zum 04.10.2010 bei der Postbeamtenkrankenkasse nicht um Zeiten einer gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Hierzu verweist die Kammer in auf die Ausführungen des LSG Baden-Württemberg vom 12.09.2014, Az. L 4 KR 1532/14, denen sich die Kammer anschließt, wenn es darin heißt: „Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllt die Klägerin nicht, weil sie in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist nur 6.165 Tage statt der erforderlichen 7.411 Tage und damit nicht mindestens neun Zehntel Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert war. Der Senat nimmt auf die Berechnung der Beklagten, die dem Bescheid vom 25. Oktober 2011 beigefügt war, Bezug. Diese Berechnung ist zutreffend und wird auch von der Klägerin nicht beanstandet. Die "Krankenversorgung der Postbeamten", bei der die Klägerin vom 15. April 2003 bis 14. Dezember 2008 gegen Krankheit versichert war, ist der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zuzurechnen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Januar 2011 - B 12 KR 11/09 R -, in juris zur „Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten“). Das Bundessozialgericht hatte in der genannten Entscheidung (B 12 KR 11/09 R) ausgeführt: „Denn die Beigeladene gehört weder zur GKV ( § 21 Abs. 2 SGB I , §§ 143 ff SGB V ) noch kann sie für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V der PKV zugerechnet werden. Letzteres folgt aus ihrem Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft, die aufgrund des § 14 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG vom 27.12.1993, BGBl I 2378) als in ihrem Bestand geschlossene betriebliche Sozialeinrichtung der ehemaligen Deutschen Bundesbahn in der bisherigen Rechtsform mit dem Ziel der Abwicklung nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt wird und die Krankenversorgung der Beamten des BEV wahrnimmt. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an und macht sie sich zu Eigen. Da somit eine Anrechnung der Versicherungszeit in der Postbeamtenkrankenkasse (01.09.1998 bis zum 04.10.2010) im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht in Betracht kommt, sind die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KVdR nicht erfüllt. Mithin ist eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids für den Zeitraum vor dem 01.08.2017 nicht erkennbar (vgl. hierzu auch LSG NRW, Beschluss vom 01.09.2017 (L 1 KR 471/17 B). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.