Urteil
S 2 AS 4222/15 – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2017:0626.S2AS4222.15.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt eine Leistung zur beruflichen Weiterbildung. Der am 00.00.1974 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er steht seit dem 01.01.2005 laufend im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende beim Beklagten. Der Kläger hat keine abgeschlossene Ausbildung und war in der Vergangenheit als Küchenhilfe bzw. Beikoch tätig. Am 24.07.2012 erwarb der Kläger ein Zertifikat beim Amt für Weiterbildung an der Volkshochschule L, das ihm für die deutsche Sprache im Berufsfeld eine Punktzahl von 77,50 von 100 Punkten bescheinigte, was dem Sprachniveau B2+ entspricht. Vom 20.04.2013 bis zum 05.08.2013 nahm der Kläger an einer Maßnahme in der kaufmännischen Übungsfirma in Vollzeit bei der B GmbH teil. Die bis zum 21.08.2013 vorgesehene Maßnahme beendete der Kläger frühzeitig am 05.08.2013 mit erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung zum Computerführerschein ECDL. Der Teilnehmerzwischenbericht der Akademie C2 vom 02.07.2013 bestätigte, dass der Kläger bevorstehende Abschlussprüfung schaffen werde, ihm das aber mehr Mühe mache, als er sich selbst eingestehen könne. Er habe Schwierigkeiten beim Lesen in deutscher Sprache, Auswendiglernen stehe dabei mehr im Mittelpunkt als das Verstehen von Zusammenhängen. Am 29.01.2015 stellte der Kläger einen Antrag auf die Gewährung eines Bildungsgutscheins für eine Umschulung zum Kaufmann für Büromanagement. Am 02.03.2015 nahm der Kläger an einer psychologischen Untersuchung bei der Agentur für Arbeit teil. Das psychologische Gutachten vom 04.03.2015 gibt an, dass dem Kläger der Erwerb eines Berufsabschlusses sehr wichtig und er diesbezüglich sehr motiviert sei. Im Ergebnis habe er im Sprachtest jedoch ein knappes B2-Sprachniveau erreicht, dies reiche nicht für sprachlich anspruchsvolle Umschulungen bzw. Qualifizierung im kaufmännischen Bereich aus. Ebenso weise der Kläger neben schriftsprachlichen Unsicherheiten auch Unsicherheiten in berufsrelevanten Fertigkeiten (Prozent- und Zinsrechnung) auf. Im Gesamtergebnis sei die Sprachbeherrschung sowie der Bereich des rechnerischen Denkens als unterdurchschnittlich anzusehen. Mit Bescheid vom 04.05.2015 lehnte der Beklagte Leistungen zur beruflichen Weiterbildung ab. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf den Zwischenbericht der Firma C2 vom 02.07.2013 sowie auf das Ergebnis des berufspsychologischen Gutachtens vom 04.03.2015. Nach diesem bestünden Bedenken gegen die persönliche Eignung für die Umschulung des Klägers, es ergebe sich ein erhöhtes Risiko, dass die Umschulung nicht erfolgreich beendet werden könne. Im Zwischenbericht vom 02.07.2013 sei ebenfalls auf Sprachdefizite hingewiesen worden. Der Kläger habe darüber hinaus nicht genügend Versuch unternommen, mit vorhandenen Kenntnissen und Qualifikationen seiner Arbeitslosigkeit zu beenden. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 28.05.2015 Widerspruch. Er führte aus, dass er keinen Berufsabschluss habe. In der Türkei habe er in der Marktforschung gearbeitet, in Deutschland sei ihm der Zugang dazu jedoch aufgrund seines fehlenden Hochschul- und Berufsabschlusses verwehrt geblieben. Seine Tätigkeit als Küchenhelfer und bei Koch könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Seine sprachlichen Kenntnisse entsprächen einem Niveau von B2+, zudem betonte er seine hohe Motivation bezüglich der Maßnahme, wie sie auch schon aus dem psychologischen Gutachten hervorgehe. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015 als unbegründet zurück. Er wiederholte im Wesentlichen seine Erwägungen aus dem Ablehnungsbescheid. Er habe sein Ermessen richtig ausgeübt, der Kläger habe nur dann einen Anspruch auf die Leistung, wenn das Ermessen auf Null reduziert sei, hier jedoch liege ein solcher Fall nicht vor. Hiergegen richtet sich die am 24.11.2015 erhobene Klage. Er ist der Ansicht, sich durch die begehrte Leistung besser in die Gesellschaft integrieren zu können. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen nicht richtig ausgeübt, da er von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Er, der Kläger, habe die sprachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse und werde sich auch das kaufmännische Rechnen schnell aneignen können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 die Beklagte zu verurteilen, die ihm am 29.01.2015 beantragte Leistung zur beruflichen Weiterbildung im Bereich Kaufmann für Büromanagement zu gewähren, hilfsweise den Antrag vom 29.01.2015 neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält seine Entscheidung für zutreffend und ist nach wie vor der Ansicht, das eröffnete Ermessen richtig ausgeübt zu haben. Nur in Berlin und Sachsen bestehe hoher Bedarf für die beantragte Ausbildung des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogene Akten aus den Verfahren S 22 450/13 und S 13 AS 3639/15 vor dem SG Köln und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Alle Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 ist rechtmäßig. Richtigerweise hat der Beklagte die beantragte Leistung zur beruflichen Weiterbildung abgelehnt. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter anderem alle im Ersten bis Fünften Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III - Arbeitsförderung - geregelten Leistungen erbracht werden. Soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt, gelten für diese Leistungen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II treten. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II kann der Beklagte Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des SGB III erbringen. Die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für den Teilnehmenden ergeben sich aus § 81 Abs. 1 und 2 SGB III. Die Leistungen werden nicht für eine bestimmte Maßnahme bewilligt, sondern als Bildungsgutschein, § 81 Abs. 4 SGB III. Nach § 81 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden. Nach § 81 Abs. 2 SGB III wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Leistungen liegen nicht vor. Die getroffene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig, insbesondere hat der Beklagte das ihm eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Bewilligung einer Eingliederungsmaßnahme steht auf der Rechtsfolgenseite angesichts der Formulierung in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II "kann erbringen" im Ermessen des Leistungsträgers. Die Bewilligung einer ganz bestimmten Weiterbildungsmaßnahme setzt voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der von der Klägerin gewünschten Maßnahme fehlerhaft wäre. Sind Anhaltspunkte für eine solche Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich, ist die Bewilligung der konkret begehrten Maßnahme zu versagen (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 05.07.2010, Az. L 6 AS 842/10 B). Der Beklagte hat bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf die Fähigkeiten der zu fördernden Personen, die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und den anhand der Ergebnisse der Beratung und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf. Die Förderung kann auch davon abhängig gemacht werden, dass über einen angemessenen Zeitraum Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit bzw. Eigenbemühungen des Kunden erfolglos waren (Schlegel/Voelzke- Reichel, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 81 SGB III, Rn. 79). Der Beklagte hat sein Ermessen nach § 39 Abs. 1 SGB I ordnungsgemäß ausgeübt und in den angegriffenen Bescheiden auch begründet. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die das Gutachten des Berufspsychologischen Services vom 04.03.2015 sowie auf den Zwischenbericht der kaufmännischen Übungsfirma C2 vom 02.07.2013 sowie darauf, dass sich der Kläger bisher nicht um die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit mit seinen vorhandenen Kenntnissen und Qualifikationen bemüht habe. Im psychologischen Gutachten wird das Auftreten des Klägers sowie seine sprachlichen und rechnerischen Fähigkeiten getestet und ausgewertet. Auffällig ist, dass sowohl der Zwischenbericht als auch das psychologische Gutachten Hinweise auf die ausgeprägten Sprachdefizite des Klägers enthalten. Während im Zwischenbericht lediglich auf Schwierigkeiten beim Lesen der Unterrichtsmaterialien in deutscher Sprache abgestellt wird, verweist das psychologische Gutachten darüber hinaus auf Defizite des Klägers in der sprachlichen Differenzierungsfähigkeit sowie in der Schriftsprache in den Bereichen Grammatik und Rechtschreibung. Der Kläger erreicht in der sprachlichen Testung vom 02.03.2015 ein Ergebnis, das nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzahmen einem knappen B2-Sprachniveau entspricht. Damit liegt er unter dem empfohlenen B2+-Niveau. Daran vermag auch das eingereichte Zeugnis vom 24.07.2012 nichts ändern, das dem Kläger die Note 3 und das Sprachniveau B2+ zertifiziert, da davon ausgegangen werden kann, dass sich sprachliche Kenntnisse über die Jahre hinweg sowohl verbessern als auch verschlechtern können, was insbesondere darauf zurückzuführen sein kann, dass das berufssprachliche Vokabular wenig Anwendung in der Alltagssprache findet. Daher ist auf die aktuellere Überprüfung aus Anlass der berufspsychologischen Testung im Jahre 2015 abzustellen. Sowohl aus dem Zwischenbericht als auch aus dem Gutachten geht hervor, dass der Kläger eine hohe Motivation bezüglich der begehrten Umschulung aufweist, jedoch stellt der Zwischenbericht vom 02.07.2013 dar, dass es beim Kläger zu mangelnder Selbsteinschätzung kommt, vor deren Hintergrund er sich bei Hinweisen auf missverstandene sprachliche Zusammenhänge als wenig kritikfähig erweist. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduktion auf Null sind nach dem Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, insbesondere ist hier hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung nicht von einer Alternativlosigkeit bezüglich anderer (denkbarer) Eingliederungsleistungen auszugehen. Allein der Umstand, dass eine Weiterbildung für den Betroffenen sinnvoll und zielführend ist und der Betroffene nach Abschluss der Maßnahme tatsächlich eine Beschäftigung im Weiterbildungsberuf annehmen konnte, genügt insoweit zu Annahme einer solchen Ermessensreduzierung nicht (vgl. dazu LSG Hamburg, Urteil v. 21.01.2015, L 2 AL 37/12 Rn. 32). Angesichts des Sachverhalts und Eingliederungsperspektive als Kaufmann für Büromanagement kommt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht. Auch die Tatsache, dass der Kläger vorträgt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in einer körperlich anstrengenden Tätigkeit als Küchenhilfe bzw. Beikoch arbeiten zu können, führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Die vom Kläger angestrebte Maßnahme ist nicht die einzig mögliche auf dem Arbeitsmarkt, blieben solche Tätigkeiten außer Betracht, die einen erheblichen körperlichen Einsatz erfordern. In Betracht kommen insbesondere berufliche Tätigkeiten, bei denen ein geringeres sprachliches und rechnerisches Niveau gefordert werden kann als bei der angestrebten Maßnahme im kaufmännischen Bereich, bei der es vor allem auf Kundenbetreuung sowie das Aufstellen von Rechnungen und Überwachen von Zahlungseingängen ankommt. Dem Kläger verbleiben vermehrt praktisch orientierte Tätigkeiten mit eher geringen schriftlichen Anforderungen. Der Hilfsantrag des Klägers auf Neubescheidung konnte vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen Erfolg haben. Dem Kläger bleibt es unbenommen, bei Erlangung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten einen erneuten Antrag auf die begehrte Leistung beim Beklagten zu stellen. Dann würde auch eine neue Testung vorgenommen werden, die diejenige aus dem Jahre 2015 aktualisiert. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens. Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.