Urteil
S 39 SO 229/15 – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2016:0519.S39SO229.15.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2015 verurteilt, dem Kläger Sozialhilfe als Zuschuss in Höhe von 179,86 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 6/7.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2015 verurteilt, dem Kläger Sozialhilfe als Zuschuss in Höhe von 179,86 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 6/7. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines angemessenen Taschengeldes für die Zeit einer Untersuchungshaft vom 15.05. – 31.08.2014. Der 1960 geborene, alleinstehende Kläger wurde am 14.05.2014 in der JVA L in Untersuchungshaft genommen. Zuvor lebte der Kläger in F und erhielt vom Jobcenter EU-aktiv Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Über weiteres Einkommen verfügte der Kläger nicht. Mit schriftlichem Antrag vom 26.05.2015, dem Kreis F zugegangen am 30.05.2014, beantragte der Kläger die Gewährung eines Taschengeldes nach dem SGB XII. Zum 01.09.2014 wurde dem Kläger in der JVA eine Stelle als Hausarbeiter zugewiesen, aus der er seit dieser Zeit Einkommen erzielt. Mit Bescheid vom 05.12.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch vom 06.01.2015 wies der Kreis F mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2015 als unbegründet zurück: Nach § 11 Abs. 2 UVollzG NRW solle Untersuchungsgefangenen auf Nachfrage eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtige. Untersuchungsgefangenen, die zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig seien, könne eine sonstige geeignete Beschäftigung angeboten werden. Mit ihrer Zustimmung könnten Untersuchungsgefangene auch zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt herangezogen werden. § 11 Abs. 5 UVollzG NRW bestimme, dass in Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, die Anstaltsleitung Untersuchungsgefangenen auf Antrag darlehnsweise Taschengeld gewähren könne. Nach § 2 SGB XII erhalte derjenige keine Sozialhilfe, der sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen könne oder die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte. Eine Hilfegewährung scheide deshalb aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe vorliegend aus. Hiergegen richtet sich die Klage vom 29.05.2015. Der Kläger lässt vortragen, es entspreche gefestigter Rechtsprechung (unter Bezugnahme auf Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2012, L 20 SO 55/12), dass für Personen in einem strafgerichtlich angeordneten Freiheitsentzug neben der Versorgung durch die jeweilige Einrichtung auch sozialhilferechtliche Leistungsansprüche in Betracht kämen. Für Untersuchungsgefangene habe das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass ein Taschengeld zu den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören könne, die nicht durch Sachleistungen der Justizverwaltung gedeckt seien (unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.10.1993, 5 C 38/92). Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen habe ferner entschieden, dass ein Anspruch auf individuell bemessene Hilfe zum Lebensunterhalt nicht durch bloßen Verweis auf den so genannten Nachrangigkeitsgrundsatz der Sozialhilfe negiert werden könne. Denn die Vorschriften über die Nachrangigkeit der Sozialhilfe stellten regelmäßig keine eigenständigen Ausschlussnormen dar, sondern könnten lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden Vorschriften des SGB XII einer anspruchsbegründenden Bedürftigkeit entgegenstehen. Insbesondere sei die in § 11 Abs. 5 S. 1 UVollzG NRW geregelte Möglichkeit der darlehensweisen Gewährung von Taschengeld nicht geeignet, einen Sozialhilfeanspruch auszuschließen. Jedenfalls für die Zeit bis zum 31.08.2014 könne der Kläger nicht auf die Möglichkeit des Einsatzes seiner eigenen Arbeitskraft verwiesen werden. Er habe sich mehrfach vergeblich um einen Arbeitsplatz in der JVA bemüht. Erst ab dem 01.09.2014 sei ihm jedoch eine Stelle als Hausarbeiter zugewiesen worden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 15.05.2014 bis zum 31.08.2014 ein angemessenes Taschengeld zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen mit § 11 UVollzG NRW eine vorrangige Regelung getroffen habe, wie der Anspruch auf Taschengeld gedeckt werden solle. Demnach sei der Anspruch gemäß § 11 Abs. 3 UVollzG NRW durch Ausübung einer Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit zu decken. Auch wenn Untersuchungsgefangene nicht zur Arbeit verpflichtet seien, solle gemäß § 11 Abs. 2 UVollzG NRW dazu auf Nachfrage eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit angeboten werden. Sofern, wie im vorliegenden Fall, zunächst kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sehe § 11 Abs. 5 UVollzG NRW zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit die Gewährung einer darlehensweisen Taschengeldzahlung durch die betreffende Justizvollzugsanstalt vor. Eine darüber hinausgehende Gewährung von Taschengeld durch die Beklagte käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Inhaftierte beispielsweise voll erwerbsgemindert sei und somit überhaupt keine Arbeitstätigkeit in der Justizvollzugsanstalt habe erbringen können. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30.11.2015 und 07.12.2015 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erteilt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, welche zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Entscheidungsgründe: Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 05.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG), soweit mit diesem dem Kläger ein angemessenes Taschengeld in Höhe 179,86 € für den Zeitraum vom 30.05.2014 bis zum 31.08.2014 verwehrt worden ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII in Höhe von 15 % der Regelbedarfstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen am 07.05.2012, L 20 SO 55/12, welches bereits durch den Kläger in das Verfahren eingeführt worden ist und dessen Ausführungen sich die Kammer nach eigener Prüfung in vollem Umfang zu eigen macht. Zwar war der Kläger des dortigen Verfahrens gemäß § 126a StPO in einer forensischen Psychiatrie untergebracht und nicht – wie vorliegend der Kläger – in Untersuchungshaft. Der für den dortigen Kläger maßgebliche § 35 Abs. 2 MRVG NRW verweist jedoch auf § 11 Abs. 5 UVollzG NRW und somit auf den – darlehensweisen - Taschengeldanspruch des Untersuchungsgefangenen gegen die Justizbehörden, wie ihn auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens hatte. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in dem vorgenannten Urteil (vergleiche dort insbesondere Rn 45 ff.) ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der Taschengeldanspruch nach § 11 Abs. 5 UVollzG NRW eine Sozialhilfegewährung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Nachranggrundsatzes gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII nicht ausschließt. Dies deckt sich insbesondere mit den Motiven der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen, nach deren Vorstellungen die JVA lediglich als Nothelfer tätig werden solle, ohne dass dies Sozialhilfeansprüche mindere (Landtagsdrucksache 14/9864, Seite 15). Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu bewerten wäre, wenn der Untersuchungsgefangene erwerbsfähig ist, finden sich weder in den Motiven des Gesetzgebers noch in den ausführlichen Darlegungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Der Taschengeldanspruch des Klägers aus § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII setzt jedoch – wie jeder Hilfeanspruch nach dem dritten Kapitel SGB XII - gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, so setzt die Sozialhilfe zu dem nach dem vorgenannten Satz maßgebenden Zeitpunkt ein (§ 18 Abs. 2 SGB XII). Der Kläger hat den schriftlichen Sozialhilfeantrag am 26.05.2014 unterschrieben. Dieser Antrag ging dem Kreis F am 30.05.2014 zu, welcher ihn an die zuständige Beklagte weiterleitete, wo der Antrag am 03.06.2014 einging. Die Voraussetzungen für eine Kenntnisnahme nach § 18 Abs. 1 und 2 lagen danach ab dem 30.05.2014 vor. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht somit ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines angemessenen Taschengeldes. Für den Zeitraum davor war die Klage abzuweisen. Der Höhe nach ergibt sich somit ein Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 31.08.2014 in Höhe von (3 x 58,65 € =) 175,95 € und für den Zeitraum vom 30.-31.05.2014 in Höhe von (2/30 x 58,65 € =)3,91 €, insgesamt also in Höhe von 179,86 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 S. 1 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.