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Urteil

S 16 KR 231/12 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2015:0226.S16KR231.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 90%,

die Beklagte zu 10% zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 90%, die Beklagte zu 10% zu tragen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt im Rahmen eines sog. Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheids bezüglich der Feststellung ihrer Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dem Grunde nach. Die Klägerin betreibt als Literaturagentin die „XXXXXXXXXXXXXX" mit Sitz in XXXXXXXXXX. Sie ist auf Autoren bzw. Werke aus der Russischen Föderation, Weißrussland und der Ukraine spezialisiert. Ausweislich einer am 04.05.2010 von der Beklagten durchgeführten Internetrecherche gab die Klägerin seinerzeit in der deutschsprachigen Version der Internetpräsenz ihrer Literarischen Agentur an, sie „vertrete russische Autoren und Verlage weltweit, biete Fiktion, literarische und Handels-, Non-Fiction, Theater- und Filmrechte“. Mit Bescheid vom 10.05.2010 stellte die Beklagte die Zugehörigkeit der Klägerin zum grundsätzlich abgabepflichtigen Unternehmerkreis mit der Begründung fest, dass von der Klägerin ein „sonstiger Verlag“ im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSVG betrieben werde. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Da die Klägerin keine Angaben zu den an Publizisten gezahlten Entgelten machte, erging mit Datum vom 11.08.2010 ein Schätzbescheid für die Beitragsjahre 2005-2009. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen. Am 17.08.2010 legte die Klägerin Widerspruch ausdrücklich gegen den „Schätzungsbescheid vom 11.08.2010“ ein. Die Klägerin vertrat die Auffassung, nicht abgabepflichtig nach dem KSVG zu sein. Als literarische Agentin vertrete Sie Autoren und Verlage mit Wohn- und Geschäftssitz in der Russischen Föderation, in Weißrussland und der Ukraine und biete in deren Auftrag in Deutschland und anderen Ländern Übersetzungsrechte an literarischen Werken an. Aus den Honoraren, die den Autoren und Verlagen durch ihre Vermittlung zuflössen, erhalte sie von diesen eine Erfolgsprovision. Sie würde weder selbstständige Künstler oder Publizisten beschäftigen noch an diese Entgelte auszahlen, sondern erhalte als literarische Agentin Zahlungen von ihren Klienten. Bezüglich der Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach erging am 22.09.2010 ein weiterer Bescheid in dem die Beklagte zwar an ihrer Entscheidung aus dem Bescheid vom 10.05.2010 festhielt, die Begründung für die Abgabepflicht aber abänderte. Die Beklagte ging nunmehr von einer Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG aus. Denn diese betreibe ein Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Auch dieser Bescheid blieb unangefochten. Im Nachgang übersandte die Klägerin der Beklagten eine Reihe von Verträgen, die über ihre Agentur zwischen russischen Autoren und überwiegend ausländischen Verlagen geschlossen wurden. Die vorgelegten Verträge wurden nicht von der Klägerin, sondern ausschließlich von den Verlagen und den Autoren unterzeichnet. Dies entspricht, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, auch dem in der Agentur grundsätzlich üblichen Prozedere. Aus § 9 der jeweiligen Verträge ergibt sich, dass der Rechteinhaber die Klägerin als seine Agentin dazu autorisiert („authorizes“) für den Rechteinhaber in allen aus dem Vertrag resultierenden Angelegenheiten tätig zu werden („to act in the Proprieter`s behalf in all matters arising out of this agreement") . Der Vertrag sieht darüber hinaus eine Kommission zu Gunsten der Klägerin i.H.v. 15 % von allen Beträgen vor, die auf Grundlage des Vertrags gezahlt wurden („Both parties are aware that the above named agent shall receive a commission of 15 % (fifteen percent) on all monies payable under this contract“) . Darüber hinaus regelt der Vertrag in § 10, dass alle auf Grundlage des Vertrags vorgenommenen Zahlungen auf das Konto der Klägerin zu überweisen sind („All payments from this contract shall be made to the following account: XXXXXXXXXXX…“) . In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dazu ausgeführt, dass sie diese Inkassofunktion nicht in jedem Einzelfall für die Autoren tatsächlich wahrnehme, wohl aber in den Fällen, in denen sich die Verlage kostenintensive Auslandsüberweisungen ersparen wollten. Das gleiche gelte für die Übersendung von Belegexemplaren, welche die Klägerin in den Fällen in Empfang nehme und an die Autoren weiterleite, in denen sich die Verlage hohe Portokosten ins Ausland ersparen wollten. Abschließend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die entsprechenden Verträge zwischen Verlagen und Autoren von ihr entworfen bzw. zur Verfügung gestellt würden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin stellte die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2011 gegenüber der Klägerin klar, dass eine Abgabepflicht der Klägerin dann nicht bestehe, wenn sie im Einzelfall Autoren an deutsche Verlage vermittele. Denn dann sei der deutsche Verlag selbst und vorrangig zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Anders liege es indes bei der Vermittlung an ausländische Verlage. Da diese nicht der Abgabepflicht nach dem KSVG unterlägen und folglich nicht zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden könnten, sei die Klägerin als Vermittlerin zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichtet (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG). Auf Grundlage einer von der Klägerin eingereichten Korrekturmeldung berechnete die Beklagte, insbesondere unter Berücksichtigung der zuvor genannten Aspekte, die Künstlersozialabgabe für den Zeitraum 2005-2009 neu und stellte die von der Klägerin zu leistende Abgabe mit Bescheid vom 19.09.2011 neu fest. Darüber hinaus enthält der Bescheid den weiteren Verfügungssatz, „dass es bei (der) Entscheidung vom 10.05.2010“ verbleibe. Mit Anwaltsschriftsatz vom 26.10.2011 beantragte die Klägerin sodann ausdrücklich, den Bescheid vom 10.05.2010 über die Feststellung der der Abgabepflicht nach dem KSVG dem Grunde nach gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass Sie ausschließlich die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen vermittele. Der Verlagsvertrag werde sodann unmittelbar zwischen Autor und Verlag geschlossenen. Auch schließe die Klägerin die Verlagsverträge nicht in Vertretung für die Autoren. Sie sei weder zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt, noch sonst ermächtigt. Auch lasse sie sich weder urheberrechtliche Nutzungsrechte an den von den Autoren verfassten Werken einräumen, noch habe Sie etwas mit der Auswertung der künstlerischen Leistungen der Autoren zu tun. Die vom Autor gezahlte Provision erhalte Sie ausschließlich für die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Verlagsvertrags, den die Autoren sodann unmittelbar mit dem Verlag selbst schlössen. Die Verlage würden regelmäßig das dem Autor aufgrund des Verlagsvertrages zustehende Honorar unmittelbar auf das Konto des Autors zahlen. Nur in einigen Fällen nehme Sie Honorarzahlungen entgegen und leite diese an die Autoren weiter. Auch aus den Vertragstexten ergebe sich nichts anderes. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG lägen nicht vor. Die Klägerin sorge weder für die Aufführung noch für die Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke, sondern werde wie ein Makler tätig und bekomme ihre Provision auch erst nach erfolgreicher Vermittlung des Verlagsvertrags. Somit seien die Voraussetzungen des § 652 BGB erfüllt. Insbesondere bleibe der Autor in seiner Entschließungs- und Abschlussfreiheit frei und werde nicht beschränkt. Über den Gelegenheitsnachweis hinaus erbringe die Klägerin für oder beim Vertragsschluss keinerlei weitere Leistungen. Auch der Umstand, dass in einigen Fällen für die Autoren Vergütungen entgegengenommen und weitergeleitet worden seien, ändere daran nichts. Mit Bescheid vom 05.01.2012 setzte die Beklagte sodann die Abgaben der Klägerin für das Jahr 2010 fest. Mit gesondertem Bescheid vom 05.01.2012 lehnte es die Beklagte ab, den bestandskräftigen Bescheid vom 10.05.2010 über die Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Die Beklagte hielt an ihrer ursprünglichen Einschätzung fest. Die seinerzeitige und bestandskräftige Feststellung der Abgabepflicht nach dem KSVG dem Grunde nach sei nicht zu beanstanden. Diese ergebe sich im Falle der Klägerin aus § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG. Auch vermittelnde Tätigkeiten unterlägen danach grundsätzlich der Abgabepflicht nach dem KSVG. Die Tätigkeiten der Klägerin gingen auch über den sog. Gelegenheitsnachweis hinaus. Der Unternehmenszweck der Klägerin sei insgesamt darauf gerichtet, im Sinne des gesetzlichen Abgabentatbestandes für die Verwertung publizistischer Werke Sorge zu tragen, indem sie im konkreten Fall die entsprechenden Leistungen an die Endabnehmer, nämlich die Verlage weitervermittele. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2012 zurück. Am 26.03.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2012 die Beitragshöhe für die Jahre 2005-2010 herabgesetzt, und zwar auf den Hinweis der Klägerseite hin, dass fälschlicherweise auch Zahlungen an Erben verstorbener Schriftsteller und an Verlage als Rechteinhaber einbezogen worden seien. Mit Schriftsatz vom 11.10.2012 hat die Klägerin daraufhin den Rechtsstreit im Hinblick auf die die Beitragshöhe regelnden Bescheide bzw. Bescheidbestandteile für erledigt erklärt. Auf den Schriftsatz vom 11.10.2012 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Die Beitragspflicht dem Grunde nach bestreitet die Klägerin weiterhin und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Sie hält daran fest, dass sie als Literarische Agentur kein einer Theater-, Konzert-oder Gastspieldirektion „vergleichbares Unternehmen“ im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG betreibe. Der Klägerseite sei auch kein Fall bekannt, in dem jemals eine Literarische Agentur oder ein Literaturagent zur Abgabe herangezogen worden seien. Darüber hinaus ständen die von der Klägerin tatsächlich konkret geforderten Abgaben ihrer erheblichen Höhe nach völlig außer Verhältnis zu ihrem geringen Gewinn. Die von der Beklagten errechneten Beiträge seien für die Klägerin existenzgefährdend. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es nicht der gesetzgeberische Wille im Rahmen des § 24 KSVG gewesen sein könne, Konstellationen wie die vorliegende in die Abgabepflicht einzubeziehen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2011 teilweise und den Bescheid vom 05.01.2012 vollständig jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 10.05.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 22.09.2010 über die Feststellung der Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG dem Grunde nach zurückzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die von ihr getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig. Die Beklagte wiederholt bzw. vertieft die ausführliche Argumentation aus ihrem Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheid. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Streitgegenständlich ist allein die Frage der Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG dem Grunde nach, nachdem die Klägerseite mit Anwaltschriftsatz vom 11.10.2012 die zunächst auch streitig gewesenen Aspekte bezüglich der Abgabenhöhe außer Streit gestellt hat. In die Prüfung einzubeziehen war teilweise auch der Bescheid vom 19.09.2011, dessen erster Verfügungssatz bereits eine Entscheidung der Beklagten darüber enthält, den bestandskräftigen Bescheid vom 10.05.2010 über die Abgabepflicht dem Grunde nach nicht aufzuheben. Diese Entscheidung hat die Beklagte im Rahmen des weiteren Bescheids vom 05.01.2012 sodann ausdrücklich unter Bezugnahme auf § 44 SGB X wiederholt. Beide Ausgangsbescheide sind auch Gegenstand des Widerspruchsbescheids vom 23.02.2012 geworden. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 19.09.2011 und den Bescheid vom 05.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2012 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn diese Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide der Beklagten vom 10.05.2010 und 22.09.2010 gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), denn auch diese Bescheide sind rechtmäßig. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Die Klägerseite trägt die (objektive) Beweislast für das Vorliegen der zuvor genannten Aufhebungsvoraussetzungen. Die Kammer konnte sich jedoch nicht im Vollbeweis, also ohne vernünftige Zweifel davon überzeugen, dass die Beklagte die Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach seinerzeit zu Unrecht festgestellt hat. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin als Literaturagentin bzw. im Rahmen der von ihr betriebenen Literarischen Agentur im konkreten Fall gemäß §§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KSVG dem Grunde nach der Abgabepflicht unterliegt. Dies gilt jedenfalls in den Konstellationen in denen die publizistischen Werke an ausländische Verlage vermittelt werden. Bei Vermittlung der Werke an inländische Verlage sind diese grundsätzlich selbst zur Abgabe verpflichtet, so dass die Abgabepflicht der vermittelnden Klägerin entfällt (§§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 3 S. 2 letzter Hs. KSVG). Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG sind Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie „sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen“, zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Bei der Literarischen Agentur der Klägerin handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um ein „sonstige(s) Unternehmen“ im Sinne der Vorschrift. Nach Auffassung des Gerichts ist es gerade der Unternehmenszweck der Literarischen Agentur der Klägerin, die Veröffentlichung von Werken insbesondere russischer Autoren in Deutschland und weiteren Staaten zu ermöglichen bzw. im Sinne der Vorschrift proaktiv hierfür „zu sorgen". Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin deutlich gemacht, dass es in der Praxis regelmäßig wenig Erfolg versprechend sei, wenn sich die jeweiligen Autoren selbst unmittelbar an die Verlage wendeten. Entsprechende Individualanfragen von Autoren gingen massenhaft bei den Verlagen ein und würden von diesen häufig nicht einmal gelesen. Die Verlage vertrauten indes auf die Fachkompetenz der Klägerin und ihren Geschmack. Auf diese Weise erleichtere sie einerseits den Verlagen die Arbeit. Die Autoren wiederum vertrauten auf die mittlerweile hohe Reputation der Klägerin in der Branche. Die vertraglich vereinbarte Provision in Höhe von in der Regel 15 % der Honorarsumme erhält die Klägerin im Übrigen auch nur dann, wenn ihre Bemühungen erfolgreich waren, sie also im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG tatsächlich dafür „gesorgt“ hat, dass das entsprechende Werk von einem Verlag angenommen wurde, was regelmäßig zu einer Veröffentlichung führen dürfte. Das „Sorgen“ der Klägerin im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG sieht das Gericht auch gerade in ihrer werbenden Tätigkeit für die Autoren. Die Klägerin stellt auf ihrer Homepage die von ihr betreuten Autoren im Einzelnen vor und weist zusätzlich auf die diesen Autoren jeweils auch aktuell verliehenen Auszeichnungen hin. Darüber hinaus hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass sich die Klägerin bei den jeweiligen Verlagen proaktiv für ihre Autoren und die Veröffentlichung von deren Werken einsetzt. In diesem Zusammenhang hat der Klägerbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt, die Tatsache, überhaupt veröffentlicht zu werden, sei für einen Autor bereits ein Durchbruch und die erfolgreiche Vermittlung eines Buchs sei selbstverständlich auch ein Anpreisen. Nach Auffassung des Gerichts ist gerade dies die Kernkompetenz und Hauptaufgabe eines Literaturagenten. Auch indem die Klägerin den Verlagen Inkassodienstleitungen bzw. die Weiterleitung von Belegexemplaren anbietet, zielt sie darauf ab, für eine Veröffentlichung der Werke zu sorgen, indem sie gegenüber den Verlagen potentielle Hürden, nämlich durch hohe Zusatzkosten bei Überweisungen oder Versand ins Ausland, von vorneherein beseitigt. Ob die Verlage diese Dienstleistung im Einzelfall stets in Anspruch, ist unerheblich. Maßgeblich ist nach dem Gesetzeswortlaut alleine, worauf das Unternehmen der Klägerin gerichtet ist. Der Gesetzgeber hat durch die Streichung des Halbsatzes „sofern sie nicht ausschließlich eine vermittelnde Tätigkeit ausüben" (vgl. noch § 24 Abs. 1 Nr. 2 KSVG 1981) und durch die Einbeziehung der Geschäfte, die ein Verwerter im Namen und für Rechnung eines Künstlers abschließt, in die Bemessungsgrundlage (s. § 25 Abs. 3 S. 2 KSVG) bei der Neufassung des Gesetzes mit Wirkung zum 01.01.1989 deutlich gemacht, dass gerade auch vermittelnde Tätigkeiten, wie sie die Klägerin zur Überzeugung der Kammer ausübt, grundsätzlich der Abgabepflicht unterliegen. In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass die §§ 24, 25 KSVG gerade den Zweck haben, das von einem „Vermarkter“ bzw. „Verwerter“ an die Künstler gezahlte Entgelt zur Abgabe heranzuziehen und Umgehungsgeschäfte zu verhindern (BSG, Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 7/98 R -). Dabei kann dem vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.1989 neu eingeführten Auffangtatbestand („sonstiges Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen“) nur dann Rechnung getragen werden, wenn gerade auch solche Unternehmen von der Pflicht zur Künstlersozialabgabe erfasst werden, die nur mittelbar auf den Zweck ausgerichtet sind, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten, also deren Aufführung durch Dritte erreichen wollen (BSG, Urteil vom 20.04.1994 - 3/12 RK 31/92 -). Nicht zuletzt unter Berücksichtigung dieser seitens des BSG vertretenen weiten Auslegung des § 24 KSVG sieht das Gericht keinen Ansatzpunkt dafür, Literaturagenten von der Abgabepflicht grundsätzlich auszunehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite kommt es auch nicht darauf an, ob der Klägerin nach den von ihr vorgelegten Verträgen eine Vollmacht im Rechtssinne zum Vertragsabschluss eingeräumt wurde. Denn daran knüpft § 24 KSVG nicht an. Bei der von der Klägerin betriebenen Vermittlungstätigkeit handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht um einen bloßen „Gelegenheitsnachweis“ bei dem eine Abgabepflicht der Klägerin gemäß §§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 25 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KSVG mittelbar dadurch entfiele, dass in diesem Fall der dem Publizisten zustehende Preis nicht der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen wäre. Ein solcher Gelegenheitsnachweis im Sinne der Norm liegt nur bei einer reinen Maklertätigkeit vor, bei der lediglich die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen vermittelt wird. Sobald eine Agentur aber Leistungen erbringt, die darüber hinausgehen, z.B. auch durch die Auszahlung von Gagen, überschreitet die Vermittlungstätigkeit die Grenzen eines solchen bloßen Gelegenheitsnachweises (vgl. Finke/Brachmann/ Nordhausen, KSVG-Kommentar, 4. Auflage 2009, § 25, Rn. 72). So liegt es hier, denn die Klägerin leistet weit mehr, als lediglich die Autoren und Verlage zusammenzuführen. Wie zuvor bereits dargelegt, liegt zur Überzeugung der Kammer die Kernkompetenz der Klägerin gerade darin und es gehört zu ihren Kernaufgaben, bei den jeweils für eine Veröffentlichung im Einzelnen in Betracht kommenden Verlagen für ihre Autoren und deren konkrete Werke zu werben. Darüber hinaus übernimmt die Klägerin sowohl nach den vertraglichen Regelungen als auch tatsächlich, jedenfalls wenn die Verlage dies wünschen, eine Inkassofunktion für die Autoren. Sie nimmt bei Bedarf die Belegexemplare für die Autoren entgegen und leitet diese weiter. Nicht zuletzt stellt die Klägerin auch die Musterverträge zur Verfügung, die von Autoren und Verlagen letztendlich unterzeichnet werden. Damit leistet die Klägerin weit mehr als nur eine Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen zu vermitteln. Das Gericht verkennt nicht, dass im vorliegenden Fall die von der Klägerin konkret erhobenen Abgaben in einem deutlichen Missverhältnis zu dem von ihr erwirtschafteten, eher geringen Jahresgewinn stehen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, das Ausmaß dieses Missverhältnisses sei in ihrem Fall existenzgefährdend, kann die Kammer dies durchaus nachzuvollziehen. Dies vermag jedoch an der Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach zur Überzeugung der Kammer nichts zu ändern. Über die Beiträge der Höhe nach hatte die Kammer nicht zu befinden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Bei seiner Kostenentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Hauptanliegen, nämlich einer Aufhebung der Feststellung ihrer Abgabepflicht nach dem KSVG dem Grunde nach, nicht durchdringen konnte. Im Rahmen des Klageverfahrens konnte die Klägerin allerdings eine geringfügige Korrektur der Beitragsbescheide für die Jahre 2005-2010 der Höhe nach erreichen (vgl. Korrekturbescheid vom 12.09.2012). Bei wertender, insbesondere wirtschaftlicher Betrachtung, ist der Klageerfolg indes nur gering. Dem trägt die Kostenquote Rechnung.