Urteil
S 10 SO 330/13 – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2014:1015.S10SO330.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage über die Verwertung einer Lebensversicherung des Klägers. Der am 00.00.1964 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt insbesondere an einer schweren Tetraspastik und hat einen Grad der Behinderung von 100; ihm sind u. a. die Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - und H - Hilflosigkeit - zuerkannt. Er ist rund um die Uhr auf Assistenz angewiesen. Er ist als promovierter beamteter Studienrat bei einem Weiterbildungskolleg in L in Vollzeit beschäftigt. Seine persönliche Assistenz (Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel und Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch – SGB XII -) wird im sog. Arbeitgebermodell durchgeführt. Ab März 2011 erhielt der Kläger diesbezüglich monatliche Abschlagszahlungen vom Beklagten in Höhe von 9.600,- Euro. Im Rahmen einer Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers fiel dem Beklagten auf, dass der Kläger eine Kapitallebensversicherung bei den DEVK- Versicherungen hatte und einen Bausparvertrag bei der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. Nach einer Anhörung im Mai 2013 wurde die Hilfegewährung an den Kläger durch Bescheid vom 14.06.2013 mit Wirkung zum 01.07.2014 eingestellt mit der Begründung, dass er zunächst sein Vermögen zu verwerten habe. Nach den vorgelegten Unterlagen verfüge er u.a. über Vermögen in Höhe von 17.576,30 Euro. Abzüglich des Freibetrages ergebe sich ein übersteigendes Vermögen in Höhe von 14.976,30 Euro. Dieses Vermögen sei vorrangig zur Deckung des Bedarfs einzusetzen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug u.a. vor, dass er trotz vollständiger Erwerbsunfähigkeit eine volle Stelle als Lehrer einnehme. Beide Versicherungen bei der LBS und bei der DEVK dienten der Aufstockung seiner Pensionsbezüge, um seinen gesellschaftlichen Status zu erhalten. Falls er nicht arbeiten würde, müssten sämtliche Kosten vom Beklagten übernommen werden. Er werde für seinen Arbeitseinsatz bestraft. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2013 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Beklagte legte u.a. dar, dass nach § 90 Absatz 1 SGB XII grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen sei. Bei der Lebensversicherung handele es sich nicht um ein ausdrücklich zur Altersvorsorge gefördertes Vermögen. Er erziele aktuell Nettoeinkünfte in Höhe von 3.160,- Euro monatlich aus seiner Tätigkeit als Studienrat. Durch den Anspruch auf Beamtenpension sei eine ausreichende Alterssicherung zu erlangen. Auch ein Wertverlust von ca. 30 Prozent der Lebensversicherung sei nach der bisherigen Rechtsprechung keine besondere Härte. Die am 12.08.2013 eingegangene Klage hat sich zunächst auf Weiterbewilligung der Leistungen gerichtet. Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger seine Lebensversicherung gekündigt und den ausgezahlten Betrag in Höhe von 20.717,17 Euro aufgebraucht und der Beklagte hat die Hilfegewährung wieder aufgenommen. Der Kläger hat sodann die Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Der Kläger vertritt nach wie vor die Auffassung, dass es rechtswidrig war, die Verwertung der Lebensversicherung von ihm zu verlangen. Die Lebensversicherung sollte seiner angemessenen Lebensführung im Alter dienen. Er habe konkrete Pläne für die Zeit nach seiner Pensionierung und zwar wünsche er, in eine Seniorenresidenz in E2 umzusiedeln. Um sich eine Unterbringung in dieser Einrichtung leisten zu können, habe er aus seinen Bezügen Vermögenswerte angespart. Er führe bereits Verhandlungen über die Möglichkeit, einen Platz in dieser Einrichtung zu erwerben. Die Umsiedlung nach E2 solle erfolgen, auch wenn ihm in L im Alter ein Platz in den S Heimstätten zustände, weil er ein Ehrenamt im Kästner Museum in E2 ausüben möchte, wo er freie Projekte mit Kindern leiten könne. Ferner sei auch die Herkunft des Vermögens aus den Bezügen seiner vollen Erwerbstätigkeit von Bedeutung und rechtfertige es, die Verwertung als eine besondere Härte anzusehen. Er verweist auf die Rechtsprechung zum Blindengeld. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2013 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt insbesondere vor, dass der Kläger unstreitig zum Personenkreis des § 53 Absatz 1 SGB XII gehört und grundsätzlich einen Anspruch auf Maßnahmen der Eingliederungshilfe sowie der Hilfe zur Pflege habe. Nach § 90 Absatz 1 SGB XII sei aber grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Bei der Lebensversicherung handele es sich um verwertbares Vermögen im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften. Es sei grundsätzlich unerheblich, woher das Vermögen stamme, Ausnahmen seien nur Schmerzensgelder, Entschädigungen oder z. B. angespartes Blindengeld nach den Blindengeldgesetzen. Das angesparte Vermögen des Klägers resultiere aber aus der monatlichen Besoldungsvergütung als Studienrat und falle nicht unter die Ausnahme-Tatbestände. Der Kläger werde noch eine Reihe von Jahren die individuelle Hilfe des persönlichen Budgets in Anspruch nehmen. Mit einem Vermögen in der Größenordnung von ca. 14.000,- Euro sei eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim nicht zu finanzieren. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Absatz 1, Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Danach kann das Gericht auf Antrag durch Urteil aussprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Der Verwaltungsakt des Beklagten der Einstellung der Leistungen zum 01.07.2013 hat sich dadurch erledigt, dass die Leistungsgewährung inzwischen nach Verwertung des streitigen Vermögens wieder aufgenommen worden ist und der Kläger in der Zwischenzeit seinen Hilfebedarf durch Vermögen selbst gedeckt hat. Es besteht auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Da der Kläger über Bezüge aus seiner Tätigkeit als Studienrat verfügt und bei der Festsetzung seines Eigenanteiles zur bewilligten Hilfeleistung vom Beklagten hohe Beträge freigelassen werden, kann der Kläger auch in Zukunft Vermögen über den anerkannten Vermögensschonbetrag von 2.600,- Euro ansparen. Es besteht daher Wiederholungsgefahr. Ferner zwingt die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach Vermögen der Hilfegewährung Monat für Monat entgegensteht und kein fiktiver Vermögensverbrauch anzuerkennen ist (BSG, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R - ; LSG NRW, Urteil vom 14.07.2011 – L 9 SO 258/10) dazu, das Vermögen zu verwerten, wenn nicht Schulden angehäuft werden sollen. Die Kläger, die sich entsprechend verhalten und ihr Vermögen verwerten, würden ohne Bejahung des Feststellungsinteresses rechtsschutzlos bleiben. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger gehört zwar zum berechtigten Personenkreis der wesentlich Behinderten nach § 53 Absatz 1 SGB XII und er hat grundsätzlich Anspruch auf Finanzierung seiner Assistenzleistungen im Wege der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII und Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 01.07.2013 verfügte der Kläger jedoch über einzusetzendes Vermögen nach § 90 Abs. 1 SGB XII. Die Lebensversicherung bei den DEVK-Versicherungen führte zu einem Auszahlungsbetrag von mehr als 20.000,- Euro, lag damit deutlich über dem Vermögensschonbetrag von 2.600,- Euro und war entsprechend zu verwerten. Bei der Kapitallebensversicherung des Klägers hat es sich auch nicht um eine zusätzliche Altersvorsorge nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII gehandelt (sog. Riester-Rente). Eine besondere Härte im Sinne des § 90 Absatz 3 SGB XII lag nicht vor. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat seit vielen Jahren eine Vollzeitstelle als Studienrat inne und wird auch im Alter über seine Pensionsbezüge ausreichend für seinen Lebensunterhalt abgesichert sein. Zurzeit benötigt der Kläger keine Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII und dies wird auch im Alter nicht der Fall sein. Die Assistenzleistungen, die der Kläger aktuell nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen kann, wird er auch im Alter nicht selbst finanzieren können. Er müsste schon über eine Lebensversicherung in Millionenhöhe verfügen, um monatlich 9.000,- oder 10.000,-Euro aufbringen zu können. Daher wird sich die Lebenssituation des Klägers im Alter nicht anders darstellen als aktuell. Eine Lebensversicherung in Höhe von 20.000,- oder auch 50.000,- Euro wird an dieser Situation nichts ändern. Soweit der Kläger vorträgt, im Alter in eine Seniorenresidenz nach E2 umziehen zu wollen, so haben sich diese Pläne noch nicht konkretisiert. Der Kläger hat jedenfalls nicht vorgetragen, welche Beträge er aufwenden muss, um einen Platz in dieser Seniorenresidenz zu erwerben und ob es ihm dann möglich sein wird, ohne den Einsatz von Sozialhilfe im Alter zu leben. Ohnehin ist zweifelhaft, ob der Wunsch, im Alter in ein Heim nach E2 umzusiedeln, im sozialhilferechtlichen Sinn schützenswert ist, wenn er hierfür beträchtliches Vermögen ansparen müsste und er gleichzeitig nach seinem Vortrag Anspruch auf einen Platz in den S Heimstätten hat – ohne Aufbringung von Vermögen. Auch in L gibt es vielfältige Möglichkeiten, sich für Kinder einzusetzen, gerade als pensionierter Studienrat, z. B. im Bereich der Hausaufgabenhilfe. Auch andere Gründe, die zu einer besonderen Härte führen, sind nicht erkennbar. Im Verhältnis zu den eingezahlten Beträgen in Höhe von 24.073,08 Euro hat der Kläger durch die vorzeitige Kündigung 3.355,91 Euro und damit knapp 14 % verloren. In der Rechtsprechung werden deutlich höhere Verluste als unschädlich angesehen, so z.B. sieht das Schleswig-Holsteinische LSG auch bei einem Verlust von 35 % noch keine zum Verwertungsausschluss führende Unwirtschaftlichkeit (Urteil vom 30.07.2014 – L 9 SO 2/12 -). Das Vermögen des Klägers ist ferner aus normalen Bezügen angespart und nicht etwa aus Beträgen, die anrechnungsfrei bleiben wie z. B. Blindengeld, das nach § 83 Absatz 1 SGB XII auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht wird und daher als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Das BSG hat die Verwertung eines unter 10.000 Euro liegenden, aus Blindengeld angesparten Vermögens als Härte angesehen, mit der Begründung, dass das Blindengeld nicht zwingend nur für die blindheitsbedingten Mehraufwendungen des laufenden Monats einzusetzen sei und es auch eine zweckentsprechende Verwendung sei, wenn der Blinde eine Anschaffung in höherem Wert tätigt, die nicht durch das laufende Blindengeld, sondern nur durch ein Ansparen ermöglicht werden kann (BSG, Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06 R- ). Diese Entscheidung passt erkennbar nicht für den Fall des Klägers. Das Einkommen von schwerstbehinderten Menschen bleibt nicht generell anrechnungsfrei und wird auch nicht allein für behinderungsbedingte Zwecke eingesetzt oder erzielt. So gibt es nach § 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII im Fall einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen zwar bestimmte Freibeträge, der Gesetzgeber hat aber gerade nicht geregelt, dass das Einkommen, das von Schwerstbehinderten in Behindertenwerkstätten erzielt wird, generell anrechnungsfrei bleibt. Das Einkommen des Klägers wird vom Beklagten ebenfalls nur zu einem geringen Teil als Eigenanteil für die ihm gewährte Hilfe beansprucht, es gibt aber keine Rechtsgrundlage dafür, sein Einkommen vollständig anrechnungsfrei zu lassen und entsprechend gibt es keinen Grund, das daraus angesparte Vermögen generell nicht zu berücksichtigen. Eine solch weitgehende Regelung bedürfte einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.