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Urteil

S 11 R 192/11

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGK:2012:1023.S11R192.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid vom 02.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2011 wird teilweise aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass für den Kläger ab dem 17.05.2010 für die Tätigkeit als Gesellschafter – Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 1) eine Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung nicht besteht. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3. 1 2 Sozialgericht Köln 3 Az.: S 11 R 192/11 Verkündet am 23.10.2012 Mager Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 4 Im Namen des Volkes 5 Urteil 6 In dem Rechtsstreit 7 des Herrn I 8 Kläger 9 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N 10 gegen 11 die Deutsche Rentenversicherung Bund, vertreten durch das Direktorium, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin 12 Beklagte 13 1) T1 GmbH 14 Beigeladene 15 2) B1 16 Beigeladene 17 3) E 18 Beigeladene 19 4) B2 20 Beigeladene 21 5) C1 22 Beigeladene 23 hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 23.10.2012 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Schrage sowie die ehrenamtliche Richterin Adams und die ehrenamtliche Richterin Liebertz für Recht erkannt: 24 25 1. Der Bescheid vom 02.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2011 wird teilweise aufgehoben. 26 2. Es wird festgestellt, dass für den Kläger ab dem 17.05.2010 für die Tätigkeit als Gesellschafter – Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 1) eine Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung nicht besteht. 27 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 28 4. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3. 29 Tatbestand: 30 Die Beteiligten streiten um die Frage des Bestehens der Versicherungspflicht des Klägers hinsichtlich der Tätigkeit als Gesellschafter – Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 1). 31 Der am 18.02.1969 geborene Kläger ist gelernter Groß- und Einzelhandelskaufmann und seit dem 20.11.2001 Gesellschafter sowie Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 1), einem Unternehmen für Handel und Montage mit Regalen sowie Betriebs- und Lagereinrichtungen aller Art. 32 Mit notarieller Urkunde vom 20.11.2001 wurde die Beigeladene zu 1) errichtet. Ebenso wurden der Kläger sowie eine weitere Person in dieser Urkunde zu Geschäftsführern ernannt. Ziffer II) der Urkunde sah sowohl eine gemeinsame Vertretung der Gesellschaft durch beide Geschäftsführer als auch eine Befreiung von dem Selbstkontrahierungszwang nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. 33 Das Stammkapital der Gesellschaft betrug bei Gründung laut Gesellschaftsvertrag vom 20.11.2001 25.000,00 EUR, wovon jeweils 25 % des Stammkapitals von dem Kläger und dem weiteren Geschäftsführer und 50 % von dem namensgebenden Gesellschafter getragen wurde. 34 § 7 des Gesellschaftsvertrages sah ein Kündigungsrecht für den Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft vor, ebenso wiederholte § 8 des Gesellschaftsvertrages die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer. Des Weiteren war in dem Gesellschaftsvertrag ein Weisungsrecht der Gesellschafter normiert. So hieß es in § 9 des Gesellschaftsvertrages: „Die Gesellschafter können den Geschäftsführern allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, zu deren Beachtung die Geschäftsführung verpflichtet ist. Alles Weitere regelt eine Geschäftsführerordnung, die von der Gesellschafterversammlung beschlossen wird.“ 35 Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages bedurften Beschlüsse grundsätzlich der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Ausnahmen von dieser Regelung waren in dem Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. 36 Die ebenfalls zur Gründung der Beigeladenen zu 1) gefasste Satzung enthielt unter anderem in § 8 nochmals die Regelung, dass Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Lediglich für den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken, für die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals und für die Festsetzung einer Nachschusspflicht sowie die Auflösung der Gesellschaft und deren Liquidation forderte die Satzung einen einstimmigen Beschluss. Weitere Ausnahmen waren nicht vorgesehen. 37 Zum 01.05.2002 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1) zusätzlich einen Anstellungsvertrag, mit dem ein monatliches Gehalt in Höhe von 3580,00 EUR, die Verfügbarkeit über einen Dienstwagen, die Garantie einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen sowie ein Urlaubsanspruch in Höhe von 25 Arbeitstagen festgelegt wurde. 38 § 6 des Vertrages enthielt eine Bestimmung zur Vertragsdauer. Danach konnte der Vertrag von der Gesellschaft nur mit wichtigem Grund gekündigt werden, eine weitere (ordentliche) Kündigungsmöglichkeit gab es nicht. Ebenso enthielt der Anstellungsvertrag keine Regelungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort oder Wochenarbeitsstundenzahl. 39 Für diese Tätigkeit als Gesellschafter – Geschäftsführer stellte die Beklagte zunächst keine Versicherungspflicht für den Kläger fest. 40 Mit notarieller Urkunde vom 02.08.2004 änderten sich die Beteiligungen an der Beigeladenen zu 1) sowie die Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft. Der namensgebende und bisherige Mehrheitsgesellschafter trat aus der Gesellschaft aus, dafür übernahm eine bisher an dem Unternehmen nicht beteiligte Firma, die jedoch Hauptauftraggeber der Gesellschaft war, die Anteile des bisherigen Mehrheitsgesellschafters. 41 Zusätzlich zu dieser Übernahme traten die beiden auch nach wie vor als Gesellschafter – Geschäftsführer tätigen Personen einen Teil ihrer Anteile ebenfalls an die neue Gesellschafterin ab. Das Stammkapital war nach dem Eintritt der neuen Gesellschafterin und der Umverteilung der Anteile demnach wie folgt verteilt: Beide Geschäftsführer hielten je 20 % des Stammkapitals, die neue Mehrheitsgesellschafterin 60 %. 42 Am 24.03.2009 wurde die Satzung der Gesellschaft neu gefasst. 43 Wesentliche Änderungen zu der bisherigen Satzung ergaben sich nicht. 44 Am 17.05.2010 schlossen die Gesellschafter der Beigeladenen zu 1) eine Stimmrechtsvereinbarung ab. Durch diese Vereinbarung einigten sich die Gesellschafter darauf, dass Stimmrechte nur einstimmig ausgeübt werden sollen. Zweck der Vereinbarung solle das Erreichen und Erhalten einer effizienten gemeinschaftlichen Führung des Unternehmens sein. Die Vereinbarung zur Stimmrechtsausübung gelte jedoch nicht für Beschlussfassungen hinsichtlich der Abberufung eines Geschäftsführers und/oder Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages. Die Stimmrechtsvereinbarung war kündbar, im Falle einer Kündigung sollten die zuvor gültigen Regelungen (hier die Regelung nach dem Gesellschaftsvertrag: Beschlussfassung durch einfache Mehrheit) wieder aufleben. Die Kündigung könne laut Vereinbarung durch jeden einzelnen Gesellschafter erklärt werden. 45 Am 28.05.2010 stellte der Kläger durch seinen Bevollmächtigen einen Antrag bei der Beklagten auf Feststellung der Versicherungsfreiheit des Klägers. Bei GmbH – Gesellschafter-Geschäftsführern sei von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, wenn der Geschäftsführer infolge der Höhe seiner Anteile bzw. seines Stimmrechts maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen könne. Dies sei hier der Fall, da der Kläger aufgrund der 20 % der Anteile im Zusammenhang mit der Stimmrechtsvereinbarung über eine Sperrminorität verfüge. Zudem liege weder eine Weisungsgebundenheit noch eine Eingliederung in den Betrieb vor. 46 Dieser Argumentation vermochte die Beklagte nicht zu folgen und hörte den Kläger mit Schreiben vom 05.08.2010 zu dem beabsichtigten Erlass eines Bescheides an, mit dem das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ab dem 02.08.2004 festgestellt werden solle. 47 Einen entsprechenden Bescheid erließ sie am 02.09.2010. Sie stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Kläger aufgrund seines Anteils am Stammkapital von nur 20 % keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben könne. Zudem enthalte der geschlossene Arbeitsvertrag typische Regelungen eines Arbeigeber – Arbeitnehmer – Verhältnisses. So sei die Zahlung eines regelmäßigen und üblichen Arbeitsentgelts vorgesehen, zudem würden Regelungen hinsichtlich eines Urlaubsanspruchs und einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall getroffen. 48 Hiergegen legte der Kläger am 06.10.2010 Widerspruch ein. Er führte in der Widerspruchsbegründung unter Hinweis auf die Stellungnahme im Anhörungsverfahren aus, dass insbesondere aufgrund der Stimmrechtsvereinbarung von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden müsse. Es sei dadurch „gewissermaßen“ eine Sperrminorität eingeräumt worden. 49 Trotz dieser Einlassungen wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 05.01.2011 zurück. Sie wies ergänzend darauf hin, dass die abgeschlossene Stimmrechtsvereinbarung der getroffenen Regelung im Gesellschaftsvertrag widerspreche. Die Vereinbarung sei weder Bestandteil noch Änderung des Gesellschaftsvertrages, so dass es zu der widersprüchlichen Lage komme, dass aufgrund der Stimmrechtsvereinbarung nur eine einheitliche Stimmabgabe zulässig sei, aufgrund des Gesellschaftsvertrages jedoch eine einfache Mehrheit für die Beschlussfassung genüge. Da die Ausübung des Stimmrechts nach dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung trotz der getroffenen Vereinbarung wirksam bleibe und in der Regel keinen Mangel im Gesellschafterbeschluss bewirke, entfalte die Stimmrechtsvereinbarung nur schuldrechtliche Wirkung und sei nicht mit einer Sperrminorität gleichzusetzen. Gesellschafterbeschlüsse könnten letztlich auch durch diese Vereinbarung nicht verhindert werden, zumal die Stimmrechtsvereinbarung jederzeit kündbar sei. 50 Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte die vorliegende Klage am 04.02.2011 erhoben. 51 Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass eine selbständige Tätigkeit vorliege, dies insbesondere, weil entgegen der Stimmrechtsvereinbarung getroffene Beschlüsse entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl unwirksam und anfechtbar wären und damit für den Kläger zumindest seit Abschluss dieser Vereinbarung eine Sperrminorität bestehe. 52 Die Kläger beantragt daher, 53 1. Den Bescheid der Beklagten vom 01.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2011 aufzuheben. 54 2. Festzustellen, dass eine Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung für die Tätigkeit als Gesellschafter – Geschäftsführer bei der Sieper – Lagertechnik nicht besteht. 55 Die Beklagte beantragt, 56 die Klage abzuweisen. 57 Sie hält ihre Entscheidung aus den in den Bescheiden genannten Gründen weiterhin für rechtmäßig. 58 Das Gericht hat über die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin Frau T2 sowie des Zeugen Herrn C2. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlagen zu der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 23.10.2012 verwiesen. 59 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. 60 Entscheidungsgründe: 61 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 62 Der Kläger wird durch den Bescheid vom 02.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2011 im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da die Bescheide zumindest teilweise rechtswidrig sind. Zumindest seit Abschluss der Stimmrechtsvereinbarung hätte von der Beklagten das Vorliegen einer Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung nicht festgestellt werden dürfen. 63 Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 64 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der auch die Kammer folgt, setzt eine Beschäftigung in diesem Zusammenhang voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (so BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 Az.: B 12 KR 31/06 R und Urteil vom 04. Juli 2007, Az.: B 11a AL 5/06 R). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. 65 Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen, maßgebend ist jedenfalls stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 Az.: B 12 KR 31/06 R) und, falls die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, wie die tatsächlichen Verhältnisse sind und die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist (vgl. erneut BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, Az.: B 12 KR 31/06 R und BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, Az.: B 12 KR 30/04 R). 66 Nach diesen Grundsätzen ist auch die Versicherungspflicht eines Gesellschafter – Geschäftsführers zu beurteilen. Grundsätzlich ist allein die Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft nicht von vorneherein geeignet, eine abhängige Beschäftigung auszuschließen (BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R). 67 Vielmehr ist darauf abzustellen, welchen Einfluss der Gesellschafter – Geschäftsführer auf die Gesellschaft rechtlich ausüben kann und tatsächlich ausübt. So ist bei einem an dem Stammkapital beteiligten Gesellschafter der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß der sich daraus ergebenden Einflussmöglichkeiten ein wesentliches Abgrenzungskriterium (BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R). Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausübt (BSG 30.06.1999, B 2 U 35/98 R; BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R). Grundsätzlich ist demnach bei einem die Mehrheit der Anteile haltenden Geschäftsführer nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Zwar ist daraus nicht automatisch der Umkehrschluss zu ziehen, dass ein nicht die Mehrheit haltender Geschäftsführer, der auch über keine Sperrminorität verfügt, grundsätzlich abhängig beschäftigt ist (BSG 30.12.1960, Az.: 3 KR 2/56). Eine Versicherungsfreiheit ist aber bei fehlender Mehrheit und zugleich fehlender Sperrminorität nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, die diese fehlende rechtliche Einflussnahmemöglichkeit ausgleichen (vgl. BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R). So kann durchaus von einer Versicherungsfreiheit ausgegangen werden, wenn der Geschäftsführer so maßgeblichen Einfluss hat, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann (BSG 25.10.1989, Az.: B 2 RU 12/89; BSG 30.06.1999, Az.: B 32 U 35/98; BSG 14.12.1999, Az.: B 2 U 48/98 R). Sofern durch die tatsächlichen Verhältnisse die fehlende rechtliche Mitentscheidungsmöglichkeit ausgeglichen wird, z.B. dadurch, dass nicht der Geschäftsführer selbst, aber dessen Familie eine Mehrheit an Anteilen hält, eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Gesellschaft oder des anderen Gesellschafters von dem Geschäftsführers besteht oder die Gesellschaft ohne das technische bzw. fachliche Wissen des Geschäftsführers nicht existieren könnte (vgl. zu den Beispielen BSG 30.06.1999, Az.: B 32 U 35/98 R), kann aufgrund dieser besonderen Umstände davon abgewichen werden, trotz fehlender Mehrheit eine versicherungspflichtige Tätigkeit anzunehmen (BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R). 68 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer im vorliegenden Verfahren zu der Auffassung gelangt, dass mit Abschluss der Stimmrechtsvereinbarung vom 17.05.2010 nicht mehr von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden kann. 69 Auch wenn der Kläger nicht über mehrheitsfähige Anteile an der Gesellschaft verfügt und ihm nach den abgeschlossenen Verträgen auch keine Sperrminorität eingeräumt ist, so ist doch aufgrund der abgeschlossenen Stimmrechtsvereinbarung und aufgrund der übrigen tatsächlichen Umstände davon auszugehen, dass der Kläger die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich leiten kann. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall besondere Umstände als gegeben an, die es rechtfertigen, trotz fehlender Mehrheit eine versicherungspflichtige Tätigkeit auszuschließen. 70 Maßgeblicher Gesichtspunkt ist für die Kammer dabei der Abschluss der Stimmrechtsvereinbarung am 17.05.2010. Unabhängig davon, ob diese Vereinbarung – wie von der Beklagten mehrfach vorgebracht – „nur“ schuldrechtliche Wirkung entfaltet und Gesellschafterbeschlüsse, die unter Verstoß gegen diese Vereinbarung getroffen würden, nicht unwirksam werden ließe, lässt der Abschluss dieser Vereinbarung eindeutig erkennen, dass zwischen den Beteiligten eine gleichberechtigte Beschlussfassung gewünscht und auch tatsächlich praktiziert wird. Durch den Abschluss der Vereinbarung wird festgelegt, dass ohne den Kläger eine Entscheidung nicht getroffen werden kann, so dass allein daraus ein maßgeblicher Einfluss des Klägers auf die Geschicke der Gesellschaft geschlossen werden kann. Selbst wenn ein Gesellschafterbeschluss unter Verstoß gegen die Stimmrechtsvereinbarung erlassen werden könnte und dieser Verstoß auch keinen Mangel des Gesellschafterbeschlusses begründen würde, so ist doch – ohne die Frage der Wirkung einer solchen Stimmrechtsvereinbarung abschließend klären zu müssen – festzustellen, dass ein solcher Verstoß nicht ohne erhebliche Auswirkungen bleiben würde. So kann ein solcher Beschluss anfechtbar sein (vgl. BGH 20.01.1983, Az.: II ZR 243/81 und BGH 27.10.1986, Az.: II ZR 240/85) oder auch einen Schadensersatzanspruch auslösen (vgl. Baumbach, GmbH – Gesetz § 47 Rn. 7a). Ein Verstoß gegen die Vereinbarung wäre demnach sehr wohl von erheblicher Relevanz, was im Umkehrschluss auch einen erheblichen Einfluss des Klägers auf die Geschicke der Gesellschaft ermöglicht. 71 Auch wenn die Beklagte anführt, die Stimmrechtsvereinbarung könnte jederzeit gekündigt werden, was ebenfalls verhindere, dass der Kläger maßgeblichen Einfluss ausüben und die Geschicke der Gesellschaft beeinflussen könne, vermag dies nicht zu überzeugen, denn die Vereinbarung ist nicht gekündigt worden und entfaltet daher zumindest bis zu einer Kündigung volle Wirksamkeit. 72 Hinzu kommt, dass insbesondere nach der Vernehmung der Zeugin T2 und in Übereinstimmung damit der Aussagen des Klägers nicht von einer Unterordnung des Klägers unter ein Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgegangen werden kann. Weder hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort noch hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit ist erkennbar, dass der Kläger Weisungen unterworfen ist. Vielmehr hat der Kläger dargelegt, dass er zwar in Absprache mit dem zweiten Geschäftsführer die Anwesenheit eines der Geschäftsführer zu den Öffnungszeiten der Beigeladenen zu 1) sicherzustellen versucht, weder ist er aber persönlich zur Anwesenheit verpflichtet, noch ist er daran gehindert, anderen Mitarbeitern Anweisungen hinsichtlich der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu erteilen, wenn eine Anwesenheit des Klägers selbst oder des anderen Geschäftsführers nicht möglich ist. 73 Der Kläger hat zudem mitgeteilt, dass er bei den zu treffenden Entscheidungen keine Rücksprache mit der Mehrheitsgesellschafterin halten muss. Vielmehr sei er – und zwar unabhängig von dem Umfang der zu treffenden Entscheidung – völlig frei und nur gehalten, sich mit dem zweiten Geschäftsführer abzusprechen. 74 Dies korrespondiert sowohl mit der Aussage der Zeugin T2 als auch mit der des Zeugen C2. Die Zeugin T2 gab an, dass auch bei großen Aufträgen und damit verbundenen Entscheidungen keine Rücksprache genommen werde, der Zeuge C2 erklärte, dass auch er es noch nicht erlebt habe, dass sich der Kläger in einer Angelegenheit vor einer Entscheidung mit der Mehrheitsgesellschafterin hätte abstimmen müssen. 75 Dem steht auch nicht entgegen, dass in regelmäßigen Abständen Gespräche der Geschäftsführer mit der Mehrheitsgesellschafterin und dann mit der Zeugin T2 stattfinden, in denen diese über den aktuellen Sachstand informiert und in denen auch bestimmte geschäftliche Dinge abgesprochen werden. Eine solche von Zeit zu Zeit stattfindende Absprache führt nicht zu einem Unterordnungsverhältnis des Klägers, welches dem eines Arbeitnehmers vergleichbar wäre. 76 Hinzu kommt, dass nach Angaben der Zeugin T2 die Firma ohne das Wissen und die fachlichen Kenntnisse des Klägers nicht geführt werden könnte. Diese Notwendigkeit des fachlichen Wissens des Klägers findet auch Niederschlag in dem Abschluss der Stimmrechtsvereinbarung, durch die sichergestellt wird, dass der Kläger dieses Wissen in alle die Firma betreffende Entscheidungen einbringen kann und dass dies auch so beabsichtigt und gewünscht ist. 77 Zusätzlich zu beachten ist, dass die in dem Anstellungsvertrag ein Recht zu einer fristgerechten ordentlichen Kündigung nur für den Kläger vorgesehen ist. Ein ordentliches Kündigungsrecht für die Beigeladene zu 1) besteht nicht, vielmehr kann nach dem Vertrag eine Kündigung des Klägers nur aus wichtigem Grund erfolgen. Auch dies spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen und damit versicherungspflichtigen Beschäftigung. 78 Unter Berücksichtigung dieser Umstände vermag das Gericht trotz der fehlenden Mehrheitsbeteiligung eine abhängige Beschäftigung nach Abschluss der Stimmrechtsvereinbarung am 17.05.2010 nicht zu sehen. Vielmehr ist insbesondere aufgrund der abgeschlossenen Stimmrechtsvereinbarung, aber auch aufgrund des für die Beigeladene zu 1) notwendigen von dem Kläger innegehabten Wissens und der freien Ausübung der Tätigkeit ohne das Gebundensein an Weisungen von einer selbständigen und damit versicherungsfreien Tätigkeit ab dem 17.05.2010 auszugehen. Der Klage war daher insoweit stattzugeben. 79 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 80 Soweit die Bevollmächtigte des Klägers die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gerügt hat, hat sich das Gericht nicht an einer Entscheidung gehindert gesehen. Vielmehr ist nach Auffassung des Gerichts der Öffentlichkeitsgrundsatz – der es nicht beinhaltet, dass jedermann immer und unter allen Umständen Zutritt zu einer Verhandlung haben muss (vgl. Karlsruher Kommentar zur stopp § 169 GVG Rn. 3 Ziffer 4.) – nicht verletzt. Um die Sicherheit in dem Gerichtsgebäude gewährleisten zu können, ist es gestattet, nur solchen Personen Zutritt zu gewähren, die sich ausweisen können (BGH 06.10.1976, Az.: 3 StR 291/76 und Karlsruher Kommentar zur stopp § 169 GVG Rn. 3 Ziffer 4 d)). 81 Rechtsmittelbelehrung: 82 Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. 83 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim 84 Landessozialgericht 85 Nordrhein-Westfalen, 86 Zweigertstraße 54, 87 45130 Essen, 88 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. 89 Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem 90 Sozialgericht Köln, 91 An den Dominikanern 2, 92 50668 Köln, 93 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 94 Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. 95 Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. 96 Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. 97 Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. 98 Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. 99 Schrage 100 (Richterin am Sozialgericht)