Urteil
S 7 R 267/10
SG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung erfolgt nach Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gemäß § 7 SGB IV.
• Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit sowie Eingliederung in die Arbeitsorganisation sprechen für eine abhängige Beschäftigung; das Tätigwerden für mehrere Auftraggeber, freie Zeiteinteilung und Tragen des Entgeltrisikos sprechen für Selbständigkeit.
• Die Nutzung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers oder Arbeit in dessen Räumen begründet alleine keine Eingliederung und damit keine abhängige Beschäftigung.
• Der Erhalt eines Existenzgründungszuschusses begründet keine endgültige Vermutung beruflicher Selbständigkeit gegenüber der Gesamtwürdigung nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien.
Entscheidungsgründe
Keine Versicherungspflicht: Buchhalterin übt selbständige Tätigkeit aus (S 7 R 267/10) • Die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung erfolgt nach Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gemäß § 7 SGB IV. • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit sowie Eingliederung in die Arbeitsorganisation sprechen für eine abhängige Beschäftigung; das Tätigwerden für mehrere Auftraggeber, freie Zeiteinteilung und Tragen des Entgeltrisikos sprechen für Selbständigkeit. • Die Nutzung von Arbeitsmitteln des Auftraggebers oder Arbeit in dessen Räumen begründet alleine keine Eingliederung und damit keine abhängige Beschäftigung. • Der Erhalt eines Existenzgründungszuschusses begründet keine endgültige Vermutung beruflicher Selbständigkeit gegenüber der Gesamtwürdigung nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) seit 06.12.2007 als selbständige Buchhalterin für sie tätig sei und nicht der Versicherungspflicht unterliege. Die Beigeladene war zuvor angestellt, meldete ein Gewerbe an und erhielt einen Existenzgründungszuschuss für 06.12.2006–05.12.2007. Die Beklagte stellte hingegen per Bescheid fest, die Tätigkeit sei abhängig; daraufhin erfolgte Widerspruch und Klage. Streitpunkte waren Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Betriebsorganisation, Arbeitszeit- und Ortsvorgaben, Nutzung von Arbeitsmitteln und das Vorliegen unternehmerischen Risikos. Die Beigeladene und die Klägerin behaupteten freie Zeiteinteilung, Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und faktische Selbständigkeit; die Beklagte verwies auf Anwesenheit im Betrieb, Nutzung der Betriebs-IT und Abstimmung mit dem Buchhaltungsleiter. Das Gericht hörte die Beteiligten und einen Zeugen und stellte Beweise fest. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Abgrenzung nach § 7 SGB IV und der Rechtsprechung, maßgeblich ist die persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb; bei gemischten Merkmalen entscheidet die Gesamtwürdigung. • Weisungsbefugnis und Eingliederung: Das Gericht stellte fest, dass die Beigeladene inhaltlich keinen Weisungen der Klägerin unterliegt; der vernommene Finanzbuchhalter bestätigte, dass er ihr keine Weisungen erteilt und sich teils Rat bei ihr holt, weshalb eine Eingliederung in die Betriebsorganisation fehlt. • Zeitliche und räumliche Freiheit: Die Beigeladene ist nach eigener und zeugenschaftlicher Aussage nicht an feste Arbeitszeiten gebunden, hat einen Firmenschlüssel, arbeitet auch außerhalb üblicher Zeiten und bestimmt Tage und Umfang ihrer Tätigkeit selbst, was gegen Weisungsgebundenheit spricht. • Mehrere Auftraggeber und unternehmerisches Risiko: Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber und die Vergütungsstruktur (unterschiedliche Stundensätze, kein Urlaubs- oder Entgeltanspruch bei Krankheit) zeigen ein Entgeltrisiko und typisieren Selbständigkeit; das Fehlen hohen Kapitaleinsatzes ist bei Buchhaltungsleistungen nicht entscheidend. • Nutzung von Betriebsmitteln/Arbeitsort: Die Nutzung von PC-Arbeitsplätzen und Software der Klägerin sowie Arbeiten in deren Räumen sind praktisch bedingt und begründen für sich allein keine Eingliederung; die Beigeladene nutzte die Software gegen Entgelt und verfügte über eigene Arbeitsmittel. • Gesamtwürdigung: Unter Abwägung aller Umstände überwiegen die Merkmale der Selbständigkeit; insbesondere fehlende Weisungsgebundenheit, freie Arbeitsgestaltung und Tätigkeit für mehrere Auftraggeber führten zur Annahme keiner abhängigen Beschäftigung. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten werden aufgehoben; es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) seit dem 06.12.2007 als selbständige Buchhalterin für die Klägerin tätig ist und nicht der Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Das Gericht begründet dies mit fehlender Weisungsgebundenheit und Eingliederung, der freien Zeiteinteilung, dem Tätigwerden für mehrere Auftraggeber und dem vorhandenen unternehmerischen Risiko trotz Nutzung einzelner Betriebsmittel. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie die Verfahrenskosten zu tragen.