Urteil
S 37 AS 1234/11
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2011:1118.S37AS1234.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klage richtet sich gegen eine Meldeaufforderung. Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt. Seit September 2007 erhält er Arbeitslosengeld II. Ausweislich der in den Akten befindlichen Einkommensteuerbescheide erzielte er in den Kalenderjahre 2008 und 2009 ein negatives Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit. Arbeitslosengeld II wurde ihm durchgehend ohne Anrechnung von Einkommen gewährt. Für den hier maßgeblichen Zeitraum gewährte ihm die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Bescheid vom 03.11.2010 für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2011 vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 Nr.1a SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (SGB II a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III Arbeitslosengeld II in Höhe von 670,78 Euro monatlich. Es setzte sich aus einer Regelleistung in Höhe von 359 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 270,98 Euro und einem Zuschuss zur Rentenversicherung in Höhe von 40,80 Euro zusammen. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten forderte den Kläger mehrfach auf, persönlich bei ihr vorzusprechen, wobei der Kläger lediglich einen dieser Meldetermine persönlich wahrnahm. Unter dem 27.12.2010 verfasste die Rechtsvorgängerin des Beklagten folgendes auszugsweise wiedergegebenes Schreiben, das keine Rechtsmittelbelehrung enthielt: „bitte kommen Sie am 17.01.2011 um 10.00 Uhr in die ARGE Bonn, Rochusstr. 6, 53123 Bonn, Zimmer 305. Ich möchte mit Ihnen über ihr Bewerberangebot bzw. ihre berufliche Situation sprechen. Dies ist eine Einladung nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 309 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Wenn Sie ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leisten, wird Ihr Arbeitslosengeld II um 10% der für Sie nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) maßgebenden Regelleistung für die Dauer von drei Monaten abgesenkt. …“ Mit Schreiben vom 31.12.2010 teilte der Kläger daraufhin mit, er sei nach wie vor als selbstständiger Rechtsanwalt tätig, womit die Anfrage nach seiner beruflichen Situation beantwortet sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, was mit dem Terminus „Gespräch über Bewerberangebote“ gemeint sei. Keiner der in § 309 Abs. 2 SGB III abschließend aufgeführten Meldezwecke sei insoweit einschlägig. Er gehe davon aus, dass sich der in der Einladung angegebene Meldezweck damit erledigt habe. Hilfsweise werde gegen die Einladung Widerspruch eingelegt. Der persönliche Anwendungsbereich der gesetzlichen Meldepflicht sei in seinem Fall nicht erfüllt, da er nach wie vor kein arbeitsuchender Hilfebedürftiger sei. Zudem sei kein gesetzlicher Meldezweck einschlägig. Schließlich sei auch kein konkreter Aufklärungsbedarf gegeben. Den Meldetermin nahm der Kläger ohne Angabe weiterer Gründe nicht wahr. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 25.03.2011 Klage erhoben. Er hält die Meldeaufforderung aus mehreren Gründen für rechtswidrig. Der persönliche Anwendungsbereich der Meldepflicht des § 59 SGB II sei nur für arbeitsuchende Hilfebedürftige einschlägig. Diese Voraussetzung sei im Falle von „Aufstockern“, die, wie er, bereits berufstätig seien, nicht gegeben. Der Ausdruck des „Arbeitslosen“ in §§ 309, 310 SGB III dürfe nicht gegen den des „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ ausgetauscht werden. Zudem sei der von der Rechtsvorgängerin des Beklagten genannte Meldezweck („Gespräch über Bewerberangebote“) nicht von der Legaldefinition des Meldezwecks in § 309 SGB III umfasst. Die Frage nach seiner berufliche Situation habe er schriftlich beantwortet, so dass er davon habe ausgehen können, dass sich die Angelegenheit erledigt habe. Andernfalls hätte ihm ein weitergehender zulässiger Meldezweck mitgeteilt werden müssen. Der Beklagte sei auch an die in der Meldeaufforderung genannten Zwecke gebunden gewesen und habe diese nicht nachträglich austauschen dürfen. Für die von dem Beklagten fortlaufend vorgenommenen Vorladungen zu einem abstrakt bestimmten zeitlichen Rhythmus gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Selbst wenn ein zulässiger konkreter Meldezweck genannt worden wäre, wäre die vorgenommene Ladung mangels Erforderlichkeit unverhältnismäßig. Die nicht näher konkretisierte „unterstützende Beratung“ oder das behauptete „Anbieten von Unterstützungsmaßnahmen“ seien nicht erforderlich. Der Beklagte sei auch nicht kompetent, um ihn in seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt zu beraten. Als Rechtsanwalt sei er zudem zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Beklagte sei weiterhin nicht gehindert, ihm schriftliche „Ausarbeitungen“ abseits der Ladung mitzuteilen. Schließlich sei der Bezug von SGB II-Leistungen trotz Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit kein Rechtfertigungsgrund für die Meldeaufforderung. Er habe als Organ der Rechtspflege nicht nur das Recht, sondern auch nach § 43a Abs. 1 BRAO die Pflicht, die Ausübung seines Berufs unabhängig von wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die gesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gefährdet, wenn für den Anwalt bei der Ausübung des Berufs wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben könnten. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2011 aufzuheben. Nach einem Hinweis des Gerichts auf die Erledigung der Meldeaufforderung durch Zeitablauf sowie auf BVerwG, Urt. vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, juris Rn. 10 bzw. 2. Leitsatz, hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2011 aufgehoben. Der Kläger ist der Auffassung, die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 enthalte neben der Pflicht, der Meldeaufforderung Folge zu leisten, weitere Verwaltungsakte in Gestalt der Androhung der Absenkung von Arbeitslosengeld II um 10% der Regelleistung sowie dergestalt, dass die Versäumung des Meldetermins zur Androhung weitergehender Sanktionen in anschließenden Einladungsschreiben geführt habe, die noch nicht erledigt seien. Er beantragt nunmehr, 1. die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 aufzuheben, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2011 die Meldeaufforderung für rechtmäßig. Ein zeitgleich mit der Klage erhobener Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Meldeaufforderung ist ohne Erfolg geblieben. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der beigezogenen Gerichtsakte S 4 AS 1236/11 ER befindlichen Beschlüsse des SG Köln vom 15.04.2011 und des LSG NRW vom 18.07.2011 – L 7 AS 706/11 B ER – Bezug genommen. Eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen der Versäumung des Meldetermins vom 17.01.2011 ist bislang nicht erfolgt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig und im Hilfsantrag unbegründet. 1. Die vom Kläger im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG ist unzulässig, weil sie unstatthaft ist. Die Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG ist nur statthaft gegen noch nicht erledigte Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X. Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer Meldeaufforderung im Sinne von § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III, wie sie hier in Gestalt des angegriffenen Schreibens vom 27.12.2010 vorliegt, überhaupt um einen Verwaltungsakt handelt (dafür Blüggel, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 59 Rn. 11; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 59 Rn. 16; Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 59 Rn. 29 m.w.N.; vgl. insoweit auch § 39 Nr. 5 SGB II; offen gelassen demgegenüber von LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.11.2005 - L 6 AL 60/04 -, juris Rn. 24 f.). In jedem Fall hat sie sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch Zeitablauf im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Eine etwaige, im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X geregelte Pflicht oder Obliegenheit, zu dem Termin am 17.01.2011 zu erscheinen, hat sich bereits dadurch erledigt, dass der Termin ungenutzt verstrichen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.11.2005 - L 6 AL 60/04 -, juris Rn. 24; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 12.06.2001 - L 8 AL 425/00 -, juris Rn. 14). Der Meldeaufforderung kommen auch nicht insoweit noch Rechtswirkungen zu, als aufgrund der Versäumung des Termins vom 17.01.2011 noch eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 Abs. 2 SGB II a.F. (vgl. § 77 Abs. 12 SGB II) erfolgen könnte. Unabhängig davon, ob eine mögliche spätere Sanktionierung eines Meldeversäumnisses überhaupt der Erledigung eines ggf. in einer Meldeaufforderung enthaltenen Verwaltungsaktes entgegensteht (verneinend Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 59 Rn. 29; in der Sache anders demgegenüber BayLSG, Urt. v. 27.03.2003 - L 9 AL 175/01 -, juris Rn. 29), hat sich die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 hier auch insoweit durch Zeitablauf erledigt. Bislang hat der Beklagte die zugunsten des Klägers erfolgte(n) Bewilligung(en) von Arbeitslosengeld II nicht wegen der Versäumung des Termins am 17.01.2011 teilweise aufgehoben. Nunmehr wäre eine entsprechende Teilaufhebung unzulässig, weil mittlerweile mehr als 6 Monate nach der Versäumung des Termins verstrichen sind. Dies folgt nunmehr aus § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB II, galt aber nach ganz herrschender Meinung auch für den hier noch einschlägigen § 31 SGB II a.F. (vgl. Rixen, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn. 60; Sonnhoff, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 31b Rn. 14, jeweils m.w.N.). Aus diesem Grund führen auch die Ausführungen des Klägers zu den angeblichen weiteren Verwaltungsakten, die in der Meldeaufforderung vom 27.12.2010 enthalten sein sollen, nicht zu einer anderen Bewertung. Auch eine etwaige „bescheidmäßige“ Androhung der Absenkung von Arbeitslosengeld II wäre nach Ablauf von 6 Monaten nach Versäumung des Meldetermins erledigt. Auf die Höhe etwaiger Sanktionen aufgrund späterer Meldeversäumnisse hat die nicht durch Bescheid sanktionierte Meldeaufforderung 27.12.2010 ebenfalls keine Auswirkungen (vgl. BSG, Urt. v. 09.11.2010 - B 4 AS 27/10 R -, Leitsatz, zu § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II a.F.). 2. Die im Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. a) Die erst in der mündlichen Verhandlung erklärte Klageerweiterung ist entweder nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG oder gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 3 SGG zulässig. b) Die Feststellungsklage ist zulässig. aa) Es kann dahinstehen, ob für die Durchsetzung des Hilfsklagebegehrens die so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes erreicht werden kann, ggf. in analoger Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG oder die allgemeine Feststellungsklage des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die statthafte Klageart ist. Für die Klage gelten unabhängig davon die gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. insoweit LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.11.2005 - L 6 AL 60/04 -, juris Rn. 27 f.). bb) Das erforderliche (Fortsetzungs)Feststellungsinteresse ergibt sich aus einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr. Der Kläger muss damit rechnen, auch in Zukunft weitere, dem Schreiben vom 27.12.2010 inhaltlich entsprechende Meldeaufforderungen zu erhalten. Er bezieht weiterhin Arbeitslosengeld II. Im Jahre 2011 hat er bereits zwei Einladungen zu persönlichen Vorsprachen erhalten, in denen ebenfalls die im Schreiben vom 27.12.2010 genannten Zwecke aufgeführt waren. Da der Beklagte nicht zu erkennen gegeben hat, dass er in Zukunft von entsprechenden Meldeaufforderungen absehen wird, ist davon auszugehen, dass dem Kläger weitere entsprechende Einladungsschreiben zugesandt werden. cc) Für die (Fortsetzungs)Feststellungsklage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Da die Versäumung des Termins vom 17.01.2011 nicht mehr durch eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II sanktioniert werden kann, kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, als einfacheren und sachdienlicheren Weg Rechtsschutzmaßnahmen gegen die Teilaufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund von § 31 Abs. 2 SGB II a.F. zu ergreifen (vgl. insoweit auch Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 59 Rn. 16; Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 59 Rn. 29). Dem Kläger geht es zudem gerade darum, weitere entsprechende Meldeaufforderungen zu verhindern. Dies kann er nur mit der (Fortsetzungs)Feststellungsklage erreichen. c) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 war rechtmäßig. aa) Grundlage für die Meldeaufforderung ist § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III. Nach § 59 SGB II sind u.a. die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gemäß § 309 SGB III entsprechend anzuwenden. Nach § 309 Abs. 1 SGB III hat sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Nach § 309 Abs. 2 SGB III kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der 1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. bb) Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich von § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III ist im Falle des Klägers eröffnet. Die in § 59 SGB II angeordnete entsprechende Anwendbarkeit von § 309 SGB III bedeutet, dass alle Leistungsberechtigten nach dem SGB II, jedenfalls aber die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung, für die Dauer des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II der allgemeinen Meldepflicht im Sinne von § 309 Abs. 1 SGB III unterliegen und einer Aufforderung zur Meldung zu den in § 309 Abs. 2 SGB III genannten Zwecken Folge leisten müssen (so die ganz herrschende Meinung, vgl. Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 59 Rn. 8; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 59 Rn. 13; Estelmann, in: ders., SGB II, § 59 Rn. 20; Meyerhoff, in: jurisPK-SGB II, § 59 Rn. 18, 21 m.w.N.). Dies ergibt sich nicht nur aus der Begründung des Entwurfs zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucks. 15/1516, S. 66), sondern auch aus dem Sinn und Zweck des SGB II, alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II in den Arbeitsmarkt dergestalt einzugliedern, dass sie ihren Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe bestreiten können (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 SGB II a.F.). Auf den Begriff der „Arbeitslosigkeit“ im Sinne von § 119 SGB III verweist das SGB II demgegenüber weder in § 59 SGB II noch an einer anderen Stelle. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es deshalb nicht darauf an, ob der betreffende erwerbsfähige Hilfebedürftige bzw. Leistungsberechtigte einer Tätigkeit nachgeht oder tatsächlich eine - andere - Arbeitsstelle sucht. Vielmehr gilt jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, im Hinblick auf seine aus § 2 Abs. 2 SGB II folgenden Pflichten quasi kraft Gesetzes als arbeitsuchend und unterliegt als solcher „arbeitsuchender Hilfebedürftiger“ der allgemeinen Meldepflicht entsprechend § 309 Abs. 1 SGB III. Der Kläger, der eine im Hinblick auf die Sicherung seines Lebensunterhalts vollkommen nutzlose Tätigkeit ausübt, kann gegenüber anderen Leistungsberechtigten, die keine Tätigkeit ausüben und ebenso wie der Kläger ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch Leistungen nach dem SGB II sicher stellen, keine Sonderstellung beanspruchen. cc) Die für den Kläger geltende allgemeine Meldepflicht ist durch die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 hinreichend konkretisiert worden. Die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 war hinreichend bestimmt (vgl. § 33 Abs. 1 SGB X). Der Kläger konnte das ihm abverlangte Verhalten ohne weiteres erkennen. Es wurden auch individuelle, auf den Kläger bezogene Meldezwecke genannt (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 09.11.2010 .- B 4 AS 27/10 R -, juris Rn. 25). Schon aus diesem Grund geht der Einwand des Klägers, es handele sich um eine von konkreten Anlässen unabhängige, allein einem abstrakten zeitlichen Rhythmus folgende und damit unzulässige Meldeaufforderung, fehl. dd) Die in der Meldeaufforderung vom 27.12.2010 genannten Zwecke (Gespräch über Bewerberangebot bzw. berufliche Situation) sind auch nach Maßgabe von § 309 Abs. 2 SGB III materiell zulässig. Sie lassen sich ohne weiteres unter mindestens einer der Ziffern 1 bis 3 des § 309 Abs. 2 SGB III subsumieren (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.10.2005 - L 2 AL 124/04 -, juris Rn. 26; LSG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2007 - L 5 B 43/07 ER AS -, juris Rn. 4; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2008 - L 28 B 2119/07 AS ER -, juris Rn. 4; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.07.2009 - L 5 AS 131/08 -, juris Rn. 17; LSG NRW, Urt. v. 11.08.2010 - L 12 AL 47/09 -, juris Rn. 43; vgl. auch BSG, Urt. v. 09.11.2010 .- B 4 AS 27/10 R -, juris Rn. 25; Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 59 Rn. 23). ee) Die Meldeaufforderung vom 27.12.2010 leidet auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne von § 39 Abs. 1 SGB I. (1) Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat ihr Ermessen dem Zweck des § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III entsprechend ausgeübt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Kläger lediglich deshalb zur persönlichen Vorsprache am 17.01.2011 aufgefordert hat, um ihn zu „gängeln“. Da Gericht hat vielmehr keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Beklagte bzw. seine Rechtsvorgängerin den Klägern den Zwecken des SGB II entsprechend deshalb zur persönlichen Meldung am 17.01.2010 aufgefordert haben, um mit ihm zusammen nach Wegen und Möglichkeiten zu suchen, seine Hilfebedürftigkeit zu mindern oder zu beseitigen, sei es durch Überprüfung des Konzeptes seiner selbstständigen Tätigkeit, sei es durch Vermittlung des Klägers in eine andere Tätigkeit oder vorbereitende Maßnahmen insoweit. (2) Es liegt auch keine Ermessensüberschreitung vor. Insbesondere war die Meldeaufforderung nicht unverhältnismäßig. Die im Schreiben vom 27.12.2010 geforderte bzw. angeordnete persönliche Vorsprache des Klägers war für die genannten Meldezwecke geeignet und erforderlich. Wege und Möglichkeiten, die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu mindern oder zu beseitigen, konnten und können nur in einem persönlichen Gespräch mit dem Kläger erörtert werden. „Schriftliche Ausarbeitungen“ sind insoweit nicht gleich geeignet. Vielmehr können die berufliche Interessen und Fähigkeiten des Klägers nur in einem persönlichen Gespräch sinnvoll geklärt werden. Die genannten Meldezwecke waren auch nicht aufgrund der schriftlichen Eingabe des Klägers vom 31.01.2010 erledigt. Vielmehr kam in der schriftlichen Eingabe des Klägers nur ein weiteres Mal die fortlaufende und hartnäckige Verweigerungshaltung des Klägers zum Ausdruck. Dass sich der Kläger der Einsicht verschließt, Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung seiner Hilfebedürftigkeit ergreifen zu müssen, macht die Meldeaufforderung zu den genannten Zwecken nicht von vornherein ungeeignet. Vielmehr ist der Beklagte zur Erfüllung der Ziele des SGB II gehalten, den Kläger fortlaufend an die Erfüllung seiner Pflichten aus § 2 Abs. 2 SGB II zu erinnern und ihn hierzu durch Hilfsangebote, z.B. Berufsfindungsgespräche oder Ratschläge für eine Effektuierung des selbstständigen Tätigkeit, anzuleiten. Die Meldeaufforderung war schließlich auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum die Tätigkeit als Rechtsanwalt es dem Kläger unzumutbar machen soll, persönlich bei dem Beklagten vorzusprechen, um sein Bewerberangebot und seine berufliche Situation zu besprechen. Über bestimmte Mandatsverhältnisse sollte am 17.01.2011 offensichtlich nicht gesprochen werden. Die Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts oder seine Stellung als Organ der Rechtspflege befreien diesen im Übrigen nicht von der Verpflichtung des § 2 Abs. 2 SGB II. Der Kläger hat die einschlägige Rechtsprechung und § 43a BRAO grundlegend missverstanden, wenn er meint, er dürfe seine Tätigkeit als Rechtsanwalt auch nicht insoweit „an wirtschaftlichen Gesichtspunkten“ ausrichten, als er durch seine Tätigkeit zumindest seinen Lebensunterhalt sicherstellen muss. Wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist, gelingt es vielen Rechtsanwälten trotz großer Konkurrenz ihren Lebensunterhalt durch ihre selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt sicherzustellen und zugleich ihren berufsrechtlichen Pflichten und ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege gerecht zu werden. Wenn dies dem Kläger nicht gelingt, mag er überlegen, ob die selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt für ihn geeignet ist. Die Stellung eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte ermächtigen jedenfalls nicht dazu, sich in dauernder wirtschaftlicher Erfolglosigkeit einzurichten, dauerhaft ohne Anrechnung von Einkommen Arbeitslosengeld II zu beziehen und dennoch von Maßnahmen zur Beseitigung oder zumindest zur Minderung der Hilfebedürftigkeit verschont zu bleiben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Obwohl der Kläger infolge der Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2011 durch den Beklagten in der Sache teilweise obsiegt hat, hält es das Gericht nicht für gerechtfertigt, dem Beklagten einen Teil der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Es handelt sich um ein lediglich geringfügiges Obsiegen. Mit seinem wesentlichen Anliegen, der Aufhebung bzw. der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung, ist der Kläger nicht durchgedrungen. Dass der Widerspruchsbescheid fehlerhaft war, weil er nach Erledigung der Meldeaufforderung ergangen ist, hatte der Kläger selbst auch nicht bemerkt.