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Urteil

S 23 KR 13/08 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2009:1207.S23KR13.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Umstritten ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Die 1953 geborene Klägerin, ausgebildete Sonderschullehrerin ohne Berufspraxis war im Wesentlichen als Sekretärin beschäftigt. Sie meldete sich im November 2007 bei der Beklagten und gab an, sie habe eine Tätigkeit als Lektorin und Bearbeiterin ab 26.11.2007 aufgenommen. Vorgelegt wurde unter anderem eine Tätigkeitsbeschreibung zur Publikation von Biografien und persönlichen Erinnerungen mit den Produkten: F1, F2, X, I, L2 und V. Zusätzlich war angegeben, sie erhalte einen Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit und erwarte 2008 erstmals ein Jahreseinkommen von 4.200,00 €. Zudem legte sie einen Vertrag über das Schreiben und Publizieren der Biografie des Auftraggebers C vor, in dem unter anderem ein Honorar von 2.500,00 € vereinbart war und die Absicht, sich um eine kostenfreie Publikation durch einen Verlag zu bemühen. Mit Bescheid vom 25.06.2008 stellt die Beklagte fest, die Klägerin unterliege nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG, weil das Verfassen von Biografien und persönlichen Erinnerungen ohne an die Allgemeinheit gerichtete Veröffentlichung keine publizistische Tätigkeit im Sinne des § 2 KSVG darstelle. Mit dem Widerspruch ergänzte die Klägerin ihre Tätigkeitsangaben um die Arbeit als Journalistin und ähnliche publizistische Tätigkeiten. Nachweise über eine Veröffentlichung seien noch nicht zu erbringen; diese sei aber nach dem vorgelegten Vertrag beabsichtigt. Ebenso ergebe sich aus dem Vertrag die sprachliche und inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Mit Bescheid vom 10.09.2008 wies der Widerspruchsausschuss Wort den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 10.10.2008 ist die Klage erhoben worden. Die Klägerin verweist weiter auf den vorgelegten Vertrag der eine eigenschöpferische Wortgestaltung und ihre Verpflichtung zur Publikation enthalte, wenn diese auch für den Auftraggeber nicht kostenfrei sei. Insbesondere Kleinverlage publizierten nicht kostenfrei. Auch unterliege die Klägerin als Berufsanfängerin nicht der Geringfügigkeitsgrenze. In der Folgezeit hat die Klägerin einen weiteren Vertrag über eine Biografie des Auftraggebers F3 vom April 2009 vorgelegt. Dabei ist vorgesehen der Druck der Publikation erfolge durch „Book on Demand“ Verfahren auf Kosten des Auftraggebers (§ 4 Abs. 3). Zudem gibt sie an, sie habe im Jahr 2008 eine Biografie unter dem Titel „F4“ erstellt, die bisher unveröffentlicht sei; eine Veröffentlichung sei jedoch vorgesehen. Außerdem sei sie für eine Unternehmensberaterin als Lektorin tätig und werde als Existenzgründerin gecoacht. Da sie von ihren publizistischen Tätigkeiten zurzeit nicht leben könne, sei sie ab Januar 2009 auf selbstständiger Basis nebenberuflich ca. 18 Stunden wöchentlich als Organisationskraft Tätig. Für ihre Tätigkeit als Publizistin/Biografin und die Existenzgründung bringe sie ca. 30 Stunden wöchentlich auf. Die Klägerin hält für entscheidend, dass ihre Publikationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Die von der Klägerin geschriebenen Biografien würden für jedermann im Buchhandel erhältlich sein. Auch handele es sich bei „Book on Demand“ um ein seit Jahren übliches Verfahren zu Buchveröffentlichung bei dem das Buch in gewünschter Auflage gedruckt werde, die Publikation jedoch bezahlt werden müsse. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid vom 25.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2008 aufzuheben. 2. die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab Antragstellung (26.11.2007) festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hebt hervor, die Klägerin habe keinen bestimmten Verlag benannt. Auch in dem zusätzlichen vorgelegten Vertrag mit Herrn F3 im Rahmen des Projekts „Book on Demand" keine erwerbsmäßige publizistische Tätigkeit zu sehen. Auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, der Erklärung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung und der von ihr vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die Klägerin übt keine selbständige publizistische Tätigkeit im Sinne des § 1 Nr. 1 KSVG erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend aus. Der Schwerpunkt der selbständigen Tätigkeit der Klägerin mit dem Erstellen von Biografien ist keine publizistische Tätigkeit im Sinne des § 1 KSVG. Mit dem Bundessozialgericht (Urteil vom 30.01.2001 — B 3 KR 7/00 R) ist der Begriff zwar weit auszulegen, setzt jedoch in Übereinstimmung mit §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes voraus, dass das erstellte Schriftwerk für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Ein Werk in diesem Sinne muss für eine Mehrzahl von Personen bestimmt sein, es sei denn, dass der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und durch gegenseitige Beziehung oder Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden ist. Mangels öffentlichem Interesse an den beschriebenen Personen und ihren Lebensläufen ist regelmäßig bei den Biografien nur der Kreis der Verwandten oder Freunde an dem entsprechenden Werk interessiert. Deutlich wird dies gerade durch die vertragliche Einschränkung der Herstellung des jeweiligen biografischen Werkes auf Kosten des Auftraggebers (Book-on-Demand-Verfahren). Auch die weiteren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen insbesondere die Rechnungen, die im Termin vorgelegt wurden (3 x 50,00 EURO für Textberarbeitung, Newsletter – N1 GmbH und die Rechnungen an die Auftraggeber F3 und C ergeben hierzu keine weiteren Erkenntnisse. Die bereits vor Beginn des umstrittenen Zeitraums begonnene Biografie der Frau N2, bestätigt die Einschätzung des Gerichts. Auch diese Biografie ist nur auf Kosten der beschriebenen Person als Buch hergestellt und gedruckt worden. Auch bei Einsichtnahme in das Buch haben sich keine wesentliche Anhaltspunkte für ein allgemeines Interesse oder eine weitere Verbreitung dieser Biografie über den Familien- und Freundeskreis der dargestellten Person hinaus ergeben. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und Rechnungen belegen auch keine erwerbsmäßige und nicht nur vorübergehende Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit. In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht wiederholt auf die Erzielung von Einkünften und deren Bedeutung im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze hingewiesen (BSG Urteil vom 23.03.2006 — B 3 KR 9/05 R Rdnr. 9; BSG vom 26_01.2006 B 3 KR1 /05 R Rdnr. 13; BSG vom 07.07.2005 B 3 KR 37/04 R Rdnr. 12). Auch wenn die Klägerin als Berufsanfängerin das Privileg nach § 3 Abs. 2 KSVG in Anspruch nehmen kann, muss grundsätzlich eine erwerbsmäßige und nicht nur vorübergehende Ausübung der künstlerischen oder publizistischen selbständigen Tätigkeit gewährleistet sein. In Anbetracht des umstrittenen Zeitraum von ca. 2 Jahren und der behaupteten Entgelte von insgesamt 1.050,00 EURO (C 500,00 EURO, F4 400,00 EURO und N1 150,00 EURO) kann dahingestellt bleiben, ob letztere überhaupt publizistische Tätigkeiten betroffen haben oder nur Textverarbeitung im Sinne von Sekretariatarbeit wahren. Auch unter Einbeziehung aller Zahlungen ist bei einem Zeitraum von ca. 2 Jahren und Einkünften von ca. 1.00,00 EURO insgesamt nicht von einer dauerhaften erwerbsmäßigen publizistischen Tätigkeit auszugehen. Wesentliche Bedenken an der Ausübung einer professionellen erwerbsmäßigen publizistischen Tätigkeit ergeben sich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin kein entsprechendes Angebot im Internet zur Vermarktung ihrer vermeintlich publizistischen Leistungen eingestellt hat. Ihre Angabe in der mündlichen Verhandlung, dazu sei sie noch nicht gekommen, bekräftigt die Einschätzung des Gerichts, ebenso die vorgelegten Konvolute mit Vorarbeiten für die Biografien C und F4. Über ein loseblattsammlungs-ähnliches Vorstadium sind diese Biografien nicht hinaus gekommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.