Gerichtsbescheid
S 14 AS 107/07
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGK:2009:0414.S14AS107.07.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1 Tatbestand: 2 Streitig ist die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner Berufsunfähigkeitsrente. 3 Der Kläger (1945 geboren) beantragte erstmals ab dem 19.04.2006 bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Er gab an, dass er seit dem 15.04.2006 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Der Bedarfsermittlungsdienst stellte im Jahr 2006 fest, dass der Kläger in einem mit Wohnmöbeln versehenen Raum innerhalb seiner Betriebsstätte lebt. Der Kläger erhält seit April 2006 von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Einkommen der Ehefrau, der Bevollmächtigten des Klägers, wird nicht angerechnet. 4 Inzwischen erzielt der Kläger aus seiner selbstständigen Tätigkeit keine Einkünfte mehr. Wegen der Folgen eines Berufsunfalls wurde dem Kläger durch Bescheid vom 27.11.2006 von der zuständigen Berufsgenossenschaft eine monatliche Unfallrente von 190,40 € (rückwirkend ab dem 01.08.2005) bewilligt. Die Beklagte rechnet diese Rente als Einkommen in Höhe von 160,40 € monatlich an nach der Absetzung des pauschalen Freibetrages von 30,00 €. 5 Mit Bescheid vom 23.04.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Leistungszeitraum vorn 01.05. bis 31.10.2007 monatlich 503,30 €. Bei der Leistungsberechnung ging sie von der Regelleistung von 345,00 € und Kosten für Unterkunft und Heizung von 319,13 € aus. Vom Gesamtbedarf von 664,13 € zog sie den Anrechnungsbetrag von 160,40 € ab und gelangte so zur Leistungssumme von 503,73 € monatlich. 6 Der Kläger legte Widerspruch ein wegen der Anrechnung seiner Unfallrente. Es sei für ihn unbegreiflich, dass die Anrechnung seiner Unfallrente anderen Anrechnungsgrundsätzen unterliege als ein beliebiges Arbeitseinkommen, das er ohne die unfallbedingte Minderung seiner Arbeitsfähigkeit erzielen könne. 7 Durch den Anpassungsbescheid vom 02.06.2007 wurden die Leistungssätze aufgrund der gesetzlichen Erhöhung ab dem 01.07.2007 erhöht. Dem Kläger wurde ein Gesamtbetrag von 504,70 € bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass von der Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nur der allgemeine Freibetrag einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € abgezogen werden könne. Ein weiterer Freibetrag sei nur im Falle eines Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit abzusetzen. Die Anrechnung entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. 8 Der Kläger hat am 24.09.2007 Klage erhoben. Er hält die Anrechnung einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung für verfassungswidrig. Trotz der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu dieser Rechtsfrage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sieht einen Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) wegen der Ungleichbehandlung bei der Anrechnung einer gesetzlichen Unfallversicherungsrente und der nicht als Einkommen zu berücksichtigenden privaten Schadensersatzansprüche. Der Kläger ist nicht bereit einen Unterwerfungsvergleich unter eine mögliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu schließen. Seine Bevollmächtigte bereitet eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vor. 9 Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt der Kläger sinngemäß, 10 den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2007 in der Fassung des Anpassungsbescheides vom 02.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ohne Anrechnung seiner beruflichen Unfallrente zu bewilligen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. 14 Das Gericht hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. 15 Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 16 und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht kann den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorher angehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bewilligungsbescheid vom 23.04.2007 in der Fassung des Anpassungsbescheides vom 02.062007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2007 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Leistungsbewilligung nach dem SGB II ohne Anrechnung seiner Unfallrente. 20 Streitig ist im vorliegenden Klageverfahren ausschließlich die Anrechnung der Rente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Soweit, wie von der Bevollmächtigten im Erörterungstermin vorgetragen, zwischenzeitlich weitere Bescheide ergangen sind, die sich auf die Höhe der Kosten der Unterkunft beziehen, ist dies ein gesonderter Streitgegenstand. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, kann ein Streit um die Höhe der Kosten der Unterkunft, in einem besonderen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geprüft werden. Es handelt sich insoweit um einen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 1/08 R in ZFSH/SGB 2009, 146 - 149 mwN zur Rspr. des BSG). Dies erscheint auch im vorliegenden Fall sachgerecht, zumal ein entsprechender Änderungsbescheid .dem Gericht durch die Beklagte nicht vorgelegt worden ist. Es entspricht daher nicht der Prozessökonomie, die bisher nicht streitige Höhe der Kosten der Unterkunft nach § 96 SGG zum Klagegegenstand werden zu lassen. Soweit ersichtlich, wurden dem Kläger auch höhere Leistungen als zuvor bewilligt. 21 Die Anrechnung der gesetzlichen Unfallrente des Klägers ist rechtmäßig. Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist kein privilegiertes Einkommen, das von einer Anrechnung nach den Vorschriften des SGB 11 ausgeschlossen ist. 22 Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechend Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach den BVG. 23 Die Rente, die der Kläger als Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, ist eine Einnahme in Geld. Sie wird von § 11 Abs. 1 S. 1 Erster Halbsatz SGB Il als Einkommen erfasst. Sie erfüllt auch nicht den von seinem Wortlaut eindeutigen Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 S. 1 Zweiter Halbsatz SGB II, denn sie ist weder eine Grundrente nach dem BVG, noch sieht das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) eine entsprechende Anwendung des BVG vor, noch ist sie eine Leistung nach dem BEG. 24 Der Gesetzgeber hat bewusst und gezielt nur bestimmte Leistungen, die wegen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit gewährt werden, ganz oder teilweise von der Einkommensberechnung ausgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 05:092007, Az.: B 11 b AS 15/06 R in SozR 4 - 4200 § 11 Nr. 5). Aufgrund der Gesetzgeschichte und des klaren Wortlauts der Regelung ist auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Verletztenrente kein Raum (BSG a. a. 0.). Eine solche käme nur in Betracht, wenn eine erweiternde Auslegung einerseits von verfassungswegen geboten wäre und andererseits noch mit dem Wortlaut und mit dem Regelungszweck des § 11 Abs. 1 S. 1 Zweiter Halbsatz SGB II als äußerster Grenze in Einklang zu bringen wäre. Beide genannten Voraussetzungen liegen nicht vor (BSG a. a 0.). Die Kammer schließt sich der Auffassung des BSG an. Auf die ausführliche Begründung auch zu den verfassungsrechtlichen Aspekten in den Gründen der Entscheidung wird Bezug genommen. 25 Durch die Anrechnung der Verletztenrente erfolgt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteile des BSG vom 06.12.2007 Az.: B 1417b AS 20/07 R in UV-Recht Aktuell 2008, 888-896 und Az.: B 14/7b AS 22/06 R; Urteil vom 17.03.2009 Az.: B 14 AS 15/08 R bisher nur im Terminbericht des BSG Nr. 17/09). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 27 Rechtsmittelbelehrung: 28 Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. 29 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim 30 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 31 Zweigertstraße 54, 32 45130 Essen, 33 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. 34 Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem 35 Sozialgericht Köln, 36 An den Dominikanern 2, 37 50668 Köln, 38 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. 39 Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. 40 Kuhn 41 Richterin am Sozialgericht