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Gerichtsbescheid

S 31 (11) AS 14/08 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2008:0910.S31.11AS14.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 02.07.2007 bewilligte die Beklagte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Zeitraum von August 2007 bis Januar 2008 nur für die Tochter der Klägerin. Die Klägerin war als gesetzliche Vertreterin der seinerzeit noch minderjährigen Tochter Adressatin des Leistungsbescheides. Des Weiteren erließ die Beklagte unter dem 02.07.2007 einen weiteren Bescheid, mit welchem der Klägerin selbst Leistungen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB 11 in Höhe von 42,00 € monatlich für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 gewährt wurden. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.07.2007 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheiden 15.11.2007 und 20.12.2007 berechnete die Beklagte die Leistungen an die Tochter der Klägerin neu. Die Klägerin legte gegen die Änderungsbescheide mit Schreiben v. 29.11.2007 und 18.01.2008 erneut Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid v. 02.07.2007 wegen Verfristung als unzulässig sowie mit getrennntem Widerspruchsbescheid v. 11.04.2008 die Widersprüche gegen die Änderungsbescheide v. 15.11.2007 und 20.12.2007 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die am 18.01.2008 beim Sozialgericht erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, das Widerspruchsschreiben vom 12.07.2007 sei vom Büro der SPD-Ratsfraktion in Bonn an die Beklagte abgeschickt worden. Des weiteren habe der Stadtverordnete von Grünberg eine Ablichtung des Widerspruchsschreibens als Anlage einem Schreiben an die Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn beigefügt, welches ebenfalls am 12.07.2007 gefertigt und abgesandt worden sei. In der Sache ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zusteht, da die von ihr durchlaufende Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technischen-Assistentin zwar dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) sei, sie selbst aber keine entsprechenden BaföG-Leistungen erhalten könne. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 02.072007 in der Fassung der Änderungsbescheide v. 15.11.2007 und 20.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 14.01.2008 und 11.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Die Beklagte trägt hierzu vor, das Widerspruchsschreiben vom 12.07.2007 sei ihr erst im Rahmen des Verfahrens L 19 B 173/07 AS ER vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 28.11.2007 zugegangen und deshalb verfristet. Im Übrigen sei in der Sache ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte verwiesen, welche zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Die Klage ist nicht bereits wegen Verfristung des Widerspruchs vom 12.07.2007 unzulässig. Zwar ist der Widerspruch gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der angefochtene Bescheid vom 02.07.2007 gilt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, hiermit hier am 05.07.2007. Die Widerspruchsfrist endete somit gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 2 Satz 1 SGG am 05.08.2007. Ein Eingang bei der Beklagten innerhalb dieses Zeitraumes ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht. Das Gericht geht jedoch zugunsten der Klägerin davon aus, dass das Schreiben des Stadtverordneten von Grünberg an die Oberbürgermeisterin der Stadt vom 12.07.2007 dort noch im Juli 2007 eingegangen ist und das hier streitgegenständliche Widerspruchsschreiben als Anlage enthielt. Da es gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGG zur Wahrung der Widerspruchsfrist auch genügt, wenn die Widerspruchsschrift innerhalb der Frist bei einer anderen Behörde als derjenigen, welche den Ausgangsbescheid erlassen hat, eingelegt wird, ist unter Zugrundelegung der vorgenannten Annahme die Widerspruchsfrist gewahrt und die Klage demnach zulässig. Hinsichtlich der Änderungsbescheide v. 15.11.2007 und 20.12.2007, die gem. § 86 Gegenstand des seinerzeit laufenden Widerspruchsverfahrens und somit auch des vorliegenden Klageverfahrens geworden sind, folgt die Zulässigkeit der Klage schon daraus, dass die diesbezüglichen Widerspruchsschreiben binnen Monatsfrist bei der Beklagten selbst eingegangen sind. Die Klage ist jedoch sachlich nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu. Die Klägerin durchlief im streitgegenständlichen Zeitraum August 2007 bis Januar 2008 eine Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technischen-Assistentin, welche dem Grunde nach förderungsfähig gemäß BaföG ist. Die Klägerin ist demnach gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen. Im Fall der Klägerin liegt ferner keiner der Rückausnahmen des § 7 Abs. 6 SGB II vor. Schließlich ist im Fall der Klägerin auch kein Härtefall gegeben, bei welchem gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 5GB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.01.2008, Az.: L 19 13 173/07 AS ER, verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Beteiligten können vor dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. Sie können sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, 3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, 9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist. Richter, die dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen angehören, dürfen nicht als Bevollmächtigte vor diesem Gericht auftreten. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen der Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.