Beschluss
S 31 (11) AS 14/08
SG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gilt als fristwahrend eingelegt, wenn die Widerspruchsschrift innerhalb der Monatsfrist bei einer anderen Behörde eingeht (§ 84 Abs. 2 SGG).
• Auszubildende, die für die Dauer einer förderungsfähigen Ausbildung BAföG-empfangsberechtigt sind, sind nach § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen.
• Kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, wenn die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greift und weder eine der Ausnahmen des § 7 Abs. 6 noch ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegt.
Entscheidungsgründe
BAföG-förderbare Ausbildung schließt SGB-II-Leistungen aus • Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gilt als fristwahrend eingelegt, wenn die Widerspruchsschrift innerhalb der Monatsfrist bei einer anderen Behörde eingeht (§ 84 Abs. 2 SGG). • Auszubildende, die für die Dauer einer förderungsfähigen Ausbildung BAföG-empfangsberechtigt sind, sind nach § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen. • Kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht, wenn die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greift und weder eine der Ausnahmen des § 7 Abs. 6 noch ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegt. Die Klägerin begehrt SGB-II-Leistungen für August 2007 bis Januar 2008. Die Beklagte bewilligte Leistungen nur für die minderjährige Tochter; der Klägerin wurde eine geringfügige Leistung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gewährt. Die Klägerin legte am 12.07.2007 Widerspruch gegen den Bescheid ein; die Beklagte wies Widersprüche später als unzulässig oder unbegründet zurück. Die Klägerin führt eine Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technischen-Assistentin durch, die grundsätzlich BAföG-förderfähig ist, sie selbst bezieht aber kein BAföG. Die Klägerin rügt Wirksamkeit und Berechnung der Bescheide und verlangt vollständige Gewährung von SGB-II-Leistungen. Die Beklagte hält den Widerspruch teilweise für verspätet und beruft sich auf den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II. Das Gericht verhandelte über Zulässigkeit und materielle Berechtigung der Leistungsklage. • Zulässigkeit: Der Widerspruchsfristwahrung wurde zugunsten der Klägerin angenommen, weil das Widerspruchsschreiben als Anlage eines am 12.07.2007 bei der Oberbürgermeisterin eingegangenen Schreibens behandelt werden konnte; ferner sind Widersprüche gegen Änderungsbescheide fristgerecht bei der Beklagten eingegangen. Rechtsgrundlagen: §§ 84, 86 SGG, § 37 Abs. 2 SGB X zur Bekanntgabe des Bescheids. • Materielle Begründetheit: Die Klägerin befand sich im streitigen Zeitraum in einer dem Grunde nach BAföG-förderfähigen Ausbildung zur Pharmazeutisch-Technischen-Assistentin. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sind Personen, die Leistungen nach dem BAföG erhalten können, von SGB-II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. • Ausnahmen und Härtefallprüfung: Es liegen weder die in § 7 Abs. 6 SGB II geregelten Rückausnahmen noch ein Härtefall i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, so dass auch kein Anspruch auf Darlehen oder andere Ersatzleistungen besteht. • Bezug auf Rechtsprechung: Das Gericht verweist zur weiteren Begründung auf die ausführliche Begründung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.01.2008, Az.: L 19 B 173/07 AS ER, die das Vorliegen der Ausschlussvorschrift und das Fehlen von Ausnahmegründen bestätigt. • Prozesskosten: Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten; Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG. Die Klage ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet und wurde abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für August 2007 bis Januar 2008, weil sie sich in einer BAföG-förderfähigen Ausbildung befindet und damit nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist. Es liegen weder die Ausnahmen des § 7 Abs. 6 SGB II noch ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, sodass auch keine Darlehensgewährung in Betracht kommt. Die außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin nicht erstattet zu erhalten. Gegen den Gerichtsbescheid steht der Berufungsweg zum Landessozialgericht offen.