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Beschluss

S 9 KR 122/08 Sozialrecht

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2008:0428.S9KR122.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe: I. Streitig ist die Kostenübernahme eines elektrischen Rollstuhlzuggerätes. Der am 15.03.1987 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet unter Mobilitätseinschränkungen bei beinbetonter spastischer Parese nach frühkindlichem Hirnschaden. Von der Beklagten ist er mit einem Aktivrollstuhl versorgt. Er lebt in einem Pflegeheim und erhält Pflegeleistungen der Stufe 1. Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung des behandelnden Hausarztes Dr. T2, praktischer Arzt, vom 25.09.2007 und eines Kostenvoranschlags der Firma T3 GmbH, E vom 27.09.2007 beantragte er bei der Beklagten im Oktober 2007 die Kostenübernahme eines Speedy elektra 2.3, eines elektrischen Rollstuhlzuggerätes zur Ankoppelung an seinen Aktivrollstuhl über 6.950,79 Euro. Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein (MDK) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 24.10.2007 ab, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei die gesetzliche Krankenversicherung nicht verpflichtet, einen gehbehinderten Versicherten so mit Hilfsmitteln auszustatten, dass er hinsichtlich der Mobilität mit einem Gesunden gleichziehen könne. Es gehe lediglich um einen Behinderungsausgleich im Rahmen der Grundbedürfnisse des alltäglichen Lebens. Bei Berücksichtigung dieses Sachverhalts sei erkennbar, dass im vorliegenden Fall eine Indikation zur Versorgung mit einem Rollstuhlzuggerät nicht gegeben sei. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch legte der Kläger ein ärztliches Attest von Dr. T2 vom 16.11.2007 vor, wonach der Kläger nicht mehr in der Lage sei, aus eigener Kraft kurze Strecken mit dem vorhandenen Rollstuhl zu bewältigen. Aus medizinischer Sicht sei ein elektrisches Rollstuhlzuggerät erforderlich. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des MDK wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2008 zurück. Dagegen hat der Kläger am 07.03.2008 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen von Dr. T2. Nach 50 m sei er bereits so erschöpft, dass es zu spastischen Zuckungen im ganzen Körper komme. Aus diesem Grunde habe ihm Dr. T2 ein entsprechendes Rollstuhl-Zusatzgerät verordnet. II. Gemäß § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Verfahrensbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 33 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte u.a. Anspruch auf Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 5GB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch des Klägers ist bereits dadurch ausgeschlossen, weil das beantragte Rollstuhlzuggerät für Erwachsene kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 5GB V ist (BSG, Urteil v. 16.09.1999, Az.: B 3 KR 8/98 R). Nur bei Kindern und Jugendlichen kann ein Rollstuhleinhängefahrrad als "Hilfsmittel" im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingestuft werden, wobei der Versorgungsanspruch aber insoweit von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BSG, Urteil v. 16.04.1998, Az. B 3 KR 9/98 R). Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 16.09.1998 ausgeführt, dass die Unterscheidung darauf beruht, dass die bisherige Rechtsprechung, an der festzuhalten sei, auch das Grundbedürfnis der Erschließung "eines gewissen körperlichen Freiraums" nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne eines vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden verstanden hat. Die Bewegungsfreiheit wird zwar als Grundbedürfnis bejaht, dabei aber lediglich auf diejenigen Entfernungen abgestellt, die ein Gesunder üblicher Weise zu Fuß zurücklegt (BSG. Urteil v. 08.06.1994, Az.: 3/1 RK 13/93). In seiner Entscheidung vom 16.04.1998 (Az.: 13 3 KR 9/97 R) zum Rollstuhl-Bike für Jugendliche hat der 3. Senat zwar auch Entfernungen berücksichtigt, die ein Jugendlicher mit dem Fahrrad zurücklegt. Das Hilfsmittel ist aber nicht wegen dieser Erweiterung des Freiraums, sondern nur wegen der dadurch geförderten Einbeziehung des behinderten (jugendlichen) Klägers in den Kreis der - laufenden und Fahrrad fahrenden - gleichaltrigen Jugendlichen (soziale Integration in der jugendlichen Entwicklungsphase) zugesprochen worden. Zum Grundbedürfnis gehbehinderter Menschen auf Erschließung bzw. Sicherung eines gewissen körperlichen Freiraums zählt nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer. Dieser Basisausgleich der Behinderung ist bei dem Kläger erfüllt. Er ist von der Beklagten mit einem Aktivrollstuhl ausgestattet. Er verfügt damit über dem Basisausgleich entsprechende Mobilitätsmöglichkeiten, so dass ein weiter gehender Anspruch auf Mobilitätshilfen ausgeschlossen ist. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Köln An den Dominikanern 2 50668 Köln schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Zweigertstr. 54 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des dortigen Gerichts eingelegt wird. Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei dem jeweiligen Gericht eingehen. Plum Richter am Sozialgericht