Urteil
S 16 U 256/05
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2007:0411.S16U256.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Kläger zum Zeitpunkt eines Schadensereignisses vom 14.05.2005 als Unternehmer bei der Beklagten Versicherungsschutz bestand, ggfls. auch unter dem Aspekt einer sog. Formalversicherung. Der Kläger ist Geschäftsführer der E GmbH, die sich ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 30.04.2003 dem Handel mit Tauchzubehör und aller im Zusammenhang mit dem Tauchsport stehenden Dienstleistungen widmet. Er erlitt erhebliche Verletzungen, als es beim Befüllen einer Tauchflasche durch ihn im Geschäftslokal zu einer Explosion kam. Mit Datum vom 29.08.2003 füllte der Kläger ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Formblatt mit einer "Betriebsbeschreibung" aus. Darin gab der Kläger sich selbst als Geschäftsführer der GmbH an. Zu Punkt 8) des Fragebogen ("Beschäftigungsnachweis") gab der Kläger die Anzahl der Arbeitnehmer mit 3 Personen an. Die Felder für die Angaben zu "Unternehmer und Mitunternehmer“ bzw. „mitarbeitender Ehegatte, soweit nicht Unternehmer“ wurden durchgestrichen. Auf einen unter dem gleichen Datum aufgefüllten weiteren Fragebogen gab der Kläger zu der Frage 8) des Fragebogens, wie viele Personen im Gesamtunternehmen tätig seien, wiederum „3 Arbeitnehmer" an. Die gesondert aufgeführten Felder für die im Gesamtunternehmen tätigen „Unternehmer“ bzw. „Ehegatten“ wurden durchgestrichen. Hinsichtlich der Gesellschaftsverhältnisse gab der Kläger auf einen weiteren Fragebogen vom gleichen Tage an, dass sowohl er als auch seine Geschäfts Partnerin Dr. D X-I jeweils 50 % Geschäftsanteile hielten. Beide Gesellschafter seien im Unternehmen tätig. Mit Bescheid vom 02.09.2003 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unternehmen des Klägers fest. Mit Datum vom 26.01.2004 füllte der Kläger einen Nachweis für die Beitragsberechnung vom 10.05.2003 bis 31.12.2003 auf einem Formblatt der Beklagten aus. Das Formblatt, in dem die Beklagte unter anderem die Arbeitsentgelte und Arbeitsstunden abfragte, war von der Beklagten dahingehend vorformuliert, dass hinsichtlich der Angaben betreffend den Unternehmer unter Punkt 1) des Formulars die Bemerkung "entfällt" voreingetragen war. Ebenso befand sich unter Ziffer 2) für die Angaben des "Ehegatten" die Voreintragung "entfällt". Unter Ziffer 3), unter der das Gesamtbruttoarbeitsentgelt der „Arbeitnehmer“ abgefragt wurde, trug der Kläger einen Betrag von 3.200 Euro ein. Das Formular trägt die Unterschrift des Klägers. Daraufhin erging der Beitragsbescheid für das Jahr 2003 am 14.04.2004. Entsprechend der Angaben des Klägers wies der Beitragsbescheid unter Ziffer I. als Arbeitentgelte der „Arbeitnehmer“ eine Summe von 3.200 Euro aus. In den Feldern, welche die Versicherungssumme für „Unternehmer“ bzw. „Ehegatte(n)“ betrafen, fand sich keine Eintragung. Mit Bescheid vom 15.06.2005 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Ereignisses vom 14.05.2005 als Arbeitsunfall ab. Für den Kläger bestehe als Unternehmer keine Versicherungspflicht; eine freiwillige Versicherung habe der Kläger nicht abgeschlossen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.07.2005 Widerspruch ein. Aus den Unterlagen über die Betriebsanmeldung ergebe sich zumindest implizit, dass der Kläger als Geschäftsführer in der Anzahl der gegenüber der Beklagten benannten drei Beschäftigten erfasst gewesen sei. Dies habe die Beklagte auch erkennen müssen. Zwar sei in den entsprechenden Mitteilungen an die Beklagte vom 29.08.2003 seitens der GmbH angegeben worden, dass weder der Ehegatte noch der Unternehmer im Betreib tätig seien. Da der Geschäftsführer aber zwangsläufig in der Firma Tätigkeiten entfalten müsse, um den Betrieb zu führen, ergebe sich daraus ein für die Beklagte erkennbarer Widerspruch. Es hätte der Beklagten eine entsprechende Hinweis- und Beratungspflicht oblegen, da der Kläger bei Kenntnis der Rechtslage die gebotene freiwillige Versicherung beantragt und abgeschlossen hätte. Bei Wertung der Gesamtumstände seien die Angaben des Klägers jedenfalls als Antrag auf eine freiwillige Versicherung zu werten. Im Übrigen könne dies jedoch dahinstehen, da jedenfalls ein formalrechtliches Versicherungsverhältnis vorgelegen habe, da die Beklagte den Kläger als Versicherten behandelt habe und insoweit auch Beiträge erhoben habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Im Rahmen der Bescheiderteilung vom 02.09.2003 über den Beginn der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit sei auf einem beigefügten Hinweisblatt explizit darauf aufmerksam worden, dass für Gesellschafter bzw. Geschäftsführer in beherrschender Stellung in einer Kapitalgesellschaft keine Versicherungspflicht bestehe. Auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung sei ebenfalls hingewiesen worden. Dem Bescheid sei ein separates Schreiben beigefügt gewesen, in dem ausdrücklich festgestellt worden sei, dass der Kläger und Frau Dr. D X-I nicht versichert seien, nicht aber freiwillig versichern könnten. Ein Antrag auf freiwillige Versicherung sowie ein Merkblatt seien beigefügt gewesen. Am 17.10.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger behauptet, ihm seien die aktenkundigen Unterlagen der Beklagten über eine freiwillige Versicherung nicht bekannt. Ebenso wenig habe er Kenntnis von einem Schreiben, wonach er und Frau Dr. X-I nicht versichert sein sollten, und sich nur freiwillig versichern könnten. Dies gelte auch hinsichtlich eines nach Angaben der Beklagten übersandten Antrags auf freiwillige Versicherung. Der Kläger sei jedenfalls davon ausgegangen unter Versicherungsschutz zu stehen. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 15.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 14.05.2005 als Versicherungsfall anzuerkennen und dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die von ihr getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig. Aus der angegebenen Anzahl der Arbeitnehmer habe die nicht schließen können, dass auch der Kläger mit umfasst gewesen sei. Denn der Kläger sei namentlich nicht aufgeführt gewesen. Auch anhand der Lohnabgaben, sei nicht zu erkennen gewesen, dass der Kläger in der Anzahl der genannten Arbeitnehmer enthalten gewesen sei. Es werde von der Beklagten lediglich ein summarischer Lohnnachweis gefordert und dieser sei von Klägerseite auch erbracht worden. Dass das Geschäftsführergehalt des Klägers hier enthalten gewesen sei, sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger stand zum Zeitpunkt der Schadensereignisses vom 14.5.2005 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitsunfälle sind gem. § 8 Abs. 1 Satz Sozialgesetzbuch siebtes Buch (SGB VII) Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Kläger hat keine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter verrichtet. Er war vielmehr Unternehmer und gehörte als solcher nicht zu den nach § 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) versicherten Personen. Weder sieht die Satzung der Beklagten eine Pflichtversicherung für Unternehmer vor (vgl. § 3 SGB VII) noch hat der Kläger eine freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII abgeschlossen. Aus Sicht der Beklagten sprach nichts dafür, die Angaben des Klägers als Antrag auf eine freiwillige Unternehmerversicherung zu deuten. In sämtlichen der Beklagten übersandten Formularen, die zwischen Arbeitnehmern und mitarbeitenden Unternehmern differenzieren, hat der Kläger lediglich im Unternehmen tätige „Arbeitnehmer“ angegeben und die entsprechenden Felder bezüglich des Unternehmers gestrichen. Aus der maßgeblichen Empfängersicht bestand damit keinerlei Anlass, die Angaben des Klägers als Antrag auf eine freiwillige Unternehmerversicherung auszulegen. Ob und in welchem Umfang der Kläger als Geschäftsführer überhaupt selbst im Unternehmen gewesen ist, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht aus der formellen Geschäftsführerstellung. Ein Unfallversicherungsschutz des Klägers kommt auch nach der Rechtsfigur des Formalversicherungsverhältnisses nicht in Betracht. Eine Formalversicherung liegt allenfalls vor, wenn der Unfallversicherungsträger für eine nicht versicherte Person unbeanstandet Beiträge entgegennimmt und das Fehlen der Versicherteneigenschaft bei gehöriger Prüfung hätte erkennen können. Denn die gesetzlich nicht verankerte Formalversicherung gründet sich auf den Rechtsgedanken des venire contra factum proprium (§ 242 BGB), der auch im öffentlichen Recht Anwendung findet (Bereiter- Hahn/Mehrtens, § 136 SGB VII, Rdz. 5.2). Voraussetzung ist, dass der Haftungsgrund dem Unfallversicherungsträger zurechenbar war, dass er den Rechtsfehler in seinem Verantwortungsbereich begangen hat und ihn auch im Rahmen seiner Aufklärungs- und Ermittlungspflicht hätte vermeiden können. Dies ist hier zu verneinen, weil aus den Lohnnachweisen für die Beklagte nicht ersichtlich war, dass unter anderem der dem Kläger zustehende Lohn dort nachgewiesen war. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, konnte sie aus der angegebenen Anzahl der Arbeitnehmer nicht schließen, dass auch der Kläger dort mit umfasst sein sollte. Denn der Kläger war namentlich nicht gesondert aufgeführt. Auch anhand der Lohnabgaben konnte die Beklagte nicht erkennen gewesen, dass der Kläger in der Anzahl der genannten Arbeitnehmer enthalten gewesen war. Denn es wurde von der Beklagten lediglich ein summarischer Lohnnachweis gefordert und dieser von Klägerseite auch erbracht. Dass das Geschäftsführergehalt des Klägers hier enthalten gewesen ist, war für die Beklagte nicht erkennbar. Abschließend wäre der Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens in Sinne des § 242 BGB gegenüber der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Der Fehler in der Erfassung der Anzahl der Arbeitnehmer liegt nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten. Der Vortrag der Klägerseite, die Hinweisblätter der Beklagten zur freiwilligen Unternehmerversicherung seien dort nicht bekannt, so dass die Beklagte Ihre Aufklärungspflichten verletzt habe, erscheint nicht nachvollziehbar, Denn ausweislich der Verwaltungsakte wurde auf die Besonderheit der freiwilligen Versicherung für Unternehmer mehrfach hingewiesen, zunächst mit Schreiben vom 25.6.2003 und sodann erneut mit einem konkret für den Kläger vorformulierten Anmeldevordruck vom 2.9.2003 und zusätzlichem Hinweisblatt vom gleichen Tage. Darüber hinaus differenziert aber auch der Beitragsbescheid vom 14.4.2004 ebenso wie sämtliche vom Kläger bis dahin ausgefüllten Formblätter explizit zwischen dem Unternehmer und den Arbeitnehmern. Der Kläger selbst hat bezüglich der den Unternehmer betreffenden Felder regelmäßig Streichungen durchgeführt und alleine in den auf Arbeitnehmer bezogenen Feldern Eintragungen vorgenommen. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Unternehmer mit der Einreichung des Lohnnachweises nicht eine Aufgabe der Beklagten, sondern eigene Pflichten iS des § 165 Abs. 1 SGB VII erfüllt. Es bleibt dem betreffenden Mitgliedsunternehmen überlassen, in eigener Verantwortung zu prüfen, welche Beschäftigungen als versicherungspflichtig in Betracht kommen. Etwaige dennoch bestehende Zweifelsfragen können auch durch die Einholung einer Auskunft bei der Beklagten beseitigt werden (BSG, Urteil vom 02.02.1999, Az. B 2 U 3/98 R mwN). In dem Fall, dass zu Gunsten des Kläger überhaupt von einer Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Umstände auszugehen sein sollte, was die Kammer zumindest für sehr zweifelhaft hält, würde hier die falsche beitragsrechtliche Zuordnung des Klägers und das Fehlen einer freiwilligen Unternehmerversicherung in erster Linie auf einer von ihm selbst zu vertretenden Unkenntnis beruhen. Zusammenfassend war der Klage daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.