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Beschluss

S 6 RA 328/04

SG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Entschädigungsanspruch nach JVEG erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung der einzelnen Untersuchung geltend gemacht wird. • Bei mehrmaligen Sachverständigenuntersuchungen beginnt die Dreimonatsfrist jeweils mit Beendigung der einzelnen Untersuchung. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn der Berechtigte ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war und dies glaubhaft macht.
Entscheidungsgründe
Dreimonatsfrist für JVEG-Entschädigungsansprüche beginnt mit jeder einzelnen Untersuchung • Der Entschädigungsanspruch nach JVEG erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung der einzelnen Untersuchung geltend gemacht wird. • Bei mehrmaligen Sachverständigenuntersuchungen beginnt die Dreimonatsfrist jeweils mit Beendigung der einzelnen Untersuchung. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn der Berechtigte ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war und dies glaubhaft macht. Die Antragstellerin wurde in einem Sozialverfahren zu mehreren medizinischen Begutachtungen durch verschiedene Sachverständige geladen. Die Untersuchungen fanden an unterschiedlichen Terminen zwischen September 2005 und Juli 2006 statt. Die Gerichtsgutachten gingen im August 2006 ein; die Prozessbevollmächtigte erhielt die Gutachten Anfang September 2006. Ende November 2006 erklärte die Beklagte die Anerkennung eines Rentenanspruchs, den die Antragstellerin annahm. Mit Schreiben vom 24.11.2006 beantragte die Antragstellerin die Erstattung von Fahrtkosten und weiteren Aufwendungen; das Gericht lehnte den Antrag als verfristet nach § 2 JVEG ab. Die Antragstellerin rügte, die Begutachtung habe sich verzögert und sie habe die Untersuchungen erst mit Übersendung der Gutachten als beendet erkannt; notfalls beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. • Anwendbarkeit: Nach § 191 SGG sind auf Anordnung des persönlichen Erscheinens die Vorschriften des JVEG über die Entschädigung von Zeugen entsprechend anzuwenden. • Fristbeginn: § 2 Abs.1 Satz1 JVEG sieht eine Dreimonatsfrist vor; nach § 2 Abs.1 Satz2 Nr.2 JVEG beginnt diese Frist im Falle von Vernehmungen oder Zuziehungen mit der Beendigung der jeweiligen Vernehmung bzw. Untersuchung. Daher ist der maßgebliche Beginn der Dreimonatsfrist der jeweilige Zeitpunkt der Beendigung der einzelnen Untersuchung beim jeweiligen medizinischen Sachverständigen. • Ziel und Zweck: Die Dreimonatsfrist dient der raschen Klarheit über Kosten für die Staatskasse; diese Klarheit ist für jede einzelne Untersuchung erforderlich, weil Kostenhöhe von konkreten Umständen der jeweiligen Untersuchung abhängt. • Anwendung auf den Fall: Die Antragstellerin hat ihren Anspruch nicht binnen 3 Monaten nach den jeweiligen Untersuchungen geltend gemacht; ihr Antrag kam mehr als vier Monate nach der letzten Untersuchung an und ist damit verspätet. • Wiedereinsetzung: Nach § 2 Abs.2 JVEG setzt Wiedereinsetzung voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte und die Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Die Antragstellerin wurde durch die beigefügten "Hinweise zur Entschädigung" ausdrücklich auf die Dreimonatsfrist hingewiesen und hat nicht glaubhaft gemacht, ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen zu sein; ein Nachfragen beim Gericht wäre möglich gewesen. • Rechtsfolge: Mangels rechtzeitiger Geltendmachung und ohne berechtigten Wiedereinsetzungsgrund ist der Entschädigungsanspruch erloschen. Der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung wurde abgewiesen, weil der Anspruch nach § 2 JVEG erloschen war. Die Dreimonatsfrist beginnt für jede einzelne Sachverständigenuntersuchung mit deren Beendigung; die Antragstellerin hat ihre Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde verneint, da die Antragstellerin nicht glaubhaft darlegte, ohne ihr Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen zu sein, zumal sie durch die beigefügten Hinweise eindeutig über die Dreimonatsfrist informiert worden war. Konsequenz ist die endgültige Versagung der begehrten Erstattungskosten.