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Urteil

S 16 U 236/03

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2004:0729.S16U236.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits .

Der Streitwert wird auf EUR 11.490,29 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits . Der Streitwert wird auf EUR 11.490,29 festgesetzt. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erhebung des Anteils an der Insolvenzgeld-umlage für das Jahr 2002. Die Klägerin betreibt das Unternehmen eines Reiseveranstalters und ist als Mitglied der Beklagten in deren Unternehmerverzeichnis eingetragen. Mit Beitragsbescheid vom 23.04.2003 wurde die Klägerin von der Beklagten zu einem Gesamtbetrag von 20.261,76 EUR herangezogen, wobei die Beiträge aus dem Bruttoarbeitsentgelt als Beitrag zur Berufsgenossenschaft 6.435,72 EUR und der Anteil an der Insolvenzgeldumlage Bundesanstalt für Arbeit, berechnet aus einem Beitragsfuß von 4,76700 EUR einen Betrag von 11.490,29 EUR erreichte. In der Anlage zum Beitragsbescheid wurde der Klägerin die Berechnungsformel für ihren Beitrag zur Insolvenzgeldumlage mitgeteilt. Ihren mit Schreiben vom 16.05.2003 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin in der Folgezeit damit, dass die Insolvenzgeldumlage für das abgerechnete Jahr 2002 178,54 % des Beitrages zur Beklagten betrage. Mit anderen Worten müsse sie fast das doppelte des Versicherungsbeitrages zusätzlich zum Versicherungsbeitrag als versicherungsfremde Leistungen erbringen. Die Grenze des Erträglichen sei längst überschritten. Es könne weder von einer gerechten Lastenverteilung noch von zu ertragenden Konsequenzen, die sich aus dem Solidaritätsprinzip ergeben könnten, gesprochen werden. Die Entwicklung der zurückliegenden Jahre und die absehbare Entwicklung für die Zukunft bewiesen, dass die Begleichung des Insolvenzgeldbeitrages allein durch die Arbeitgeber, die vernünftig wirtschaften und nicht insolvent geworden seien, für die Insolvenz der Konkurrenzunternehmen zur Kasse zu bitten und diese zu veranlassen, an deren Stelle für die letzten drei Monaten vor der Insolvenz 100 % der letzten Nettobezüge an deren Arbeitnehmer zu zahlen, volkswirtschaftlich verfehlt und rechtswidrig sei. Laut Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit würden die Leistungen des Insolvenzgeldes 2003 stolze 1,8 Milliarden Euro betragen. 2002 seien es noch 1,35 Milliarden Euro und 2001 1,07 Milliarden Euro gewesen. Dies entspreche einer Steigerung um knapp 60 % gegenüber dem Jahr 2001, die allein von den nicht insolventen Unternehmen zu schultern sei. Für die betroffenen Unternehmen werde die Steigerungsrate noch deutlich höher ausfallen, denn der 60 %ige Anstieg werde von immär weniger Unternehmen übernommen werden müssen. Bedenke man außerdem, dass die für 2003 prognostizierten Zahlen mit Sicherheit noch höher sein werden, dürfe man damit rechnen, dass im nächsten Jahr der Anteil der Insolvenzgeldumlage die 200 %-Grenze deutlich überschreiten werde. Diese Tatsache beweise nicht nur, dass der Verteilungsmaßstab des Insolvenzgeldes rechtspolitisch und volkswirtschaftlich verfehlt sei, sondern es sei auch die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung evident. Dem stehe auch nicht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen, auch wenn das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 21.10. 1999 (BSGE 85, 83 ff) entschieden habe, dass die Konkursausfallgeldumlage keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit wirtschaftlicher Betätigung enthalte und die Auswirkungen der Bewilligung von Konkursausfallgeld nicht geeignet sei, die Rechtswidrigkeit von Umlagebescheiden zu begründen, seien die rechtlichen Grundlagen der damaligen Entscheidung längst nicht mehr gegeben. Dieser Entscheidung habe die Konkursgeldumlage für das Jahr 1994 zugrunde gelegen, wo der Beitragssatz 1,2 Promille der Lohnsumme entsprochen habe, wohingegen dieser Wert im angefochtenen Bescheid für 2002 bereits 4,767 Promille betrage. Fragen der Verhältnismäßigkeit öffentlicher Abgaben, so auch der Insolvenzumlage, unterlägen der verfassungsrechtlichen Prüfung. Die Höhe der Umlageforderung sei .daher längst unverhältnismäßig geworden. Der Bescheid verstoße daher gegen Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und verletze die Eigentumsgarantie nach Artikel 16 GG. Die Belastung allein der solventen Arbeitgeber, die derselben Berufsgenossenschaft angehörten, mit dem an die Arbeitnehmer zu zahlenden Insolvenzgeld der zahlungsunfähigen Konkurrenz sei auch nicht auf Grund europäischer Richtlinien hinzunehmen. Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.10.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers habe nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Ziel, den Arbeitnehmern im Falle der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitsgebers einen Mindestschutz zu gewährleisten. Die derzeitige nationale Regelung überschreite diesen Mindestschutz beträchtlich. Artikel 5 der EG-Richtlinien sehe lediglich vor, dass das Vermögen der Einrichtungen, die die Mittel aufzubringen hätten, vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein müsse, dass es bei einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich sei, dass die Arbeitgeber zur Mittelaufbringung beitragen müssen, es sei denn, dass diese im vollem Umfange durch die öffentliche Hand gewährleistet sei und dass die Zahlungspflicht der Einrichtungen unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen bestehe, zur Mittelaufbringung beizutragen. Es gebe also keine Vorgabe, dass ausschließlich die Arbeitgeber diese Mittel aufzubringen hätten und ebenso wenig, dass jeweils die Arbeitgeber aus dem Kreis derselben Berufsgenossenschaft die Insolvenz für Mitglieder eben dieser Berufsgenossenschaft zu tragen hätten. Die Rechtsetzungs-gleichheit, die sich aus Artikel 3 Abs. 1 GG ergebe und der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers Grenzen aufweise, sei jedenfalls angesichts der eingetretenen Entwicklung bei den Insolvenzen ,und der zu erwartenden Steigung überschritten. Aus dem Gesichtspunkt der Solidarität lasse es sich jedenfalls nicht rechtfertigen, dass der zahlungsfähige Arbeitgeber für Verbihdlichkei-ten seines Konkurrenten aufkommen müsse, von denen sich dieser sogar in der Mehrzahl der Fälle durch Kündigungen hätte befreien können. Letztlich stelle sich die Insolvenzumlage in der derzeitigen tatsächlichen Ausgestaltung und den derzeitigen Dimensionen als verkappte Form der, Arbeitslosenversicherung dar, allerdings mit dem Unterschied, dass diese Versicherung nicht paritätisch finanziert werde, sondern allein von den Arbeitgebern und hier gerade von denen, in deren Verantwortungsbereich der Lohnausfall nicht falle. Darüber hinaus sei der Versicherungsschutz mit 100 % des letzten Nettoeinkommens wesentlich komfortabler als die Arbeitslosenversicherung und dies alles auf Kosten Unbeteiligter. Bei der derzeitigen Gestaltung der Umlage trete jetzt schon die groteske Situation ein, die sich in der Zukunft dank rapide steigender Tendenz verstärken werde, dass auch bei den noch gesunden Unternehmeh die Insolvenzgefahr durch die Zahlung des Insolvenzgeldes vergrößert werde. Erfahrungsgemäß werde das Insolvenzgeld auch als Sanierungskonzept für wirtschaftlich gefährdete Unternehmen einbezogen. Insoweit handele es sich um eine verbotene Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag n.F.. Die derzeitige Regelung von § 358 ff SGB III verstoße daher gegen Gemeinschaftsrecht. Dieser Verstoß würde auch nicht durch die bereits zitierte Richtlinie 80/987/EWG gerechtfertigt oder in Kauf genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie u. a. Folgendes aus: Gemäß §§ 359 Abs. 1, 360 Abs. 2 SGB III hätten die Berufsgenossenschaften die Mittel für das von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlte Insolvenzgeld (§§ 183 ff SGB III) einschließlich der Verwaltungskosten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewährung des Insolvenzgeldes zusammenhängen, aufzubringen. Grundlage für diese Umlage sei das Gesetz über das Konkursausfallgeld von 1974 zur Sicherung der Lohnansprüche von Beschäftigten zahlungsunfähiger Betriebe, welches seit 1997 in den §§ 183 ff SGB III seinen Niederschlag finde. Die Insolvenzgeldumlage (früher: Konkursausfallgeldumlage)'werde für die betroffenen Arbeitnehmer erhoben, die Insolvenzgeld von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten können, um sie vor Einkommensverlusten (einschließlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge) zu schützen. Insolvenzgeld erhielten Arbeitnehmer, wenn sie zum Beispiel bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers (Arbeitgeber) für die vorausgegangenen drei Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Die Auszahlung übernähmen die zuständigen Arbeitsämter, der Beitragseinzug sei jedoch den Unfallversicherungsträgern aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung übertragen worden. Zusätzlich hätten die Unfallversicherungsträger und somit deren Mitgliedsunternehmen auch die Verwaltungskosten sowie die sonstigen Kosten, welche der Bundesanstalt für Arbeit im Zusammenhang mit der Gewährung von Insolvenzgeld entstehen würden, zu erstatten. Von der Zahlung des Anteils an der Insolvenz-geldumlage seien nur Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig sei, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts befreit, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde Kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit siche re (§ 359 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Da es sich beim Unternehmen der Klägerin weder um eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, bei denen eine Insolvenz nicht zulässig bzw. nicht nachgewiesen worden sei, noch um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handele, bei der der Bund, ein Land oder eine Gemeinde die Zahlungsfähigkeit sichere, sei eine Befreiung von der Insolvenzgeldum-lage nicht möglich. Die Abrechnungsverfahren der Insolvenzgeldumlage fänden jährlich nachträglich statt. Damit die Bundesanstalt für Arbeit die laufenden Ausgaben finanzieren könne, hätten die Berufsgenossenschaften vierteljährliche Abschlagsleistungen zu zahlen (§ 361 Abs. 1 SGB III). Die Mittel für das Insolvenzgeld seien von den Unfallversicherungsträger aufzubringen, wobei der Anteil jedes Unfallvericherungsträgers an den aufzubringenden Mitteln entsprechend dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Ge-samtentgeltsumme der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der Seeberufsgenossenschaft, der Eisenbahn-Unfallkasse und der Unfallkasse Post/Telekom berücksichtigt würden (§ 359 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Der aufzubringende Anteil der Unfallversicherungsträger - und somit auch der Beklagten - werde von dem Entgelt der Versicherten in dem Unternehmen auf ihre Mitglieder umgelegt (§ 360 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Bundesanstalt für Arbeit habe im Jahr 2002 durch die Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeber Aufwändungen in Höhe von 1.925.759.430,00 Euro für das Insol-venzgeld gehabt. Hieraus ergebe sich für die Unternehmer der Beklagten unter Berücksichtigung der vierteljährlichen Abschlagszahlungen ein umzulegender Betrag in Höhe von 511.970.996,03 Euro. Der Anteil des Unternehmens der Klägerin ergebe sich aus dem Bruttoarbeits-entgelt ihrer Arbeitnehmer. Für je 1.000 Euro Arbeitsentgelt betrage 'das In-solvenzgeld 4,7670 Euro. Nach der Berechnungsformel Arbeitsentgelt x 4,7670 Euro : 1000 ergebe sich der für das Unternehmen der Klägerin im angefochtenen Beitragsbescheid 2002 geltend gemachte Betrag. Die Höhe der Insolvenzgeldumlage könne von den Unfallversicherungsträgern nicht beeinflusst werden, weil weder eine Einflussnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung noch auf das Insolvenzaufkommen und auf die Insol-venzgeldzahlungen möglich sei. Bei der Umlage für das Insolvenzgeld seien die konjunkturelle Entwicklung und die damit gesetzlich verankerten Pflichten der Bundesanstalt für Arbeit ausschlaggebend. Die Insolvenzen in der Bundesrepublik Deutschland seien im Vergleich zum Vorjahr um über 71 % gestiegen. Bedingt durch diesen Umstand und der damit einhergehenden gestiegenen Anzahl vonlnsolvenzgeldzahlungen habe sich der Beitragssatz gravierend gegenüber dem Vorjahr erhöht. Die Erhöhung des Beitragssatzes sei bei der Beklagten im Vergleich zu anderen Berufsgenossenschaften höher ausgefallen. An die Bundesanstalt für . Arbeit seien quartalsweise Abschlagszahlungen für das Insolvenzgeld zu leisten. Da die Beklagte - anders als andere Berufsgenossenschaften - ihren Beitrag nur 1 x jährlich nachträglich erhebe, sei die Höhe der zu leistenden Abschlagszahlungen an Hand der bestehenden Wirtschaftslage und der Prognosen des Bundesfinanzministeriums sowie des statistischen Bundesamtes zu prognostizieren. Die Unsicherheit bei dieser Prognose sei dabei für die Beklagte größer als für die Berufsgenossenschaften, die von ihren Kunden Beitragsvorschüsse im laufenden Jahr erheben würden. Letztere könnten quartalsweise Anpassungen der Beitragsvorauszahlungen vornehmen. Für die konjunkturelle Entwicklung 2002 sei von der Beklagten zum Zeitpunkt der Umlagebeschlüsse noch erwartet worden, dass im Herbst eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage eintreten würde. Diese Erwartung habe auch bei der Bundesregierung bestanden, die von einem leichten Wirtschaftswachstum ausgegangen sei. Diese Erwartung habe sich jedoch nicht erfüllt. Nach dem 33,5 -igen Anstieg des Insolvenzgeldes in 2001 sei ein nochmaliger Zuwachs von 40,6 % im Jahr 2002 nicht vorhersehbar gewesen. Da der Anteil der Beklagten an dem von der Bundesanstalt für Arbeit in Rechnung gestellten Insolvenzgeld mit rund 38 % höher angestiegen sei als erwartet, habe es zum 31.12.2002 eine Finanzierungslücke gegeben, weil der Be-triebsmittelstock auf Grund der relativ günstigen Wirtschaftsprognosen zuvor gering gehalten worden sei. Dieser Betrag habe nun mit der Insolvenzgeldum-lage 2002 nachträglich gedeckt werden müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte als Unfallversicherungsträger mit einmaliger nachträglicher Umlagerechnung auch Vorsorge für die erste Abschlagszahlung im ersten Quartal des Folgejahres treffen müssen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes 2002 sei auf Grund der Erkenntnisse aus dem vergangenen Jahr berücksichtigt worden, dass bei einer unveränderten Fallzahl pro Insolvenz und ausgezahlten Betrag pro Fall sowie einer Erhöhung des Anteils der Beklagten am Gesamtvolumen mit einer Steigerung der Abschlagszahlungen der Beklagten an die Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 2003 um rund 20 % zu rechnen sei. Diese Ausgaben hätten zur Sicherstellung der Liquidität zum 30.04.2004 bei der Festsetzung des aktuellen Beitrages berücksichtigt werden müssen. Dies sei mit der Erhöhung des Beitragsfußes für das Insolvenzgeld geschehen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufbringung der Insolvenzgeldumlage seien mit dem Grundgesetz vereinbar und verstießen insbesondere nicht gegen Artikel 3, Artikel 14 GG (vgl. BSGE vom 23.11.1979 in SozR 4100, § 186b Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - a.F; BSGE vom 21.10.1999 in SozR 4100, § 186b Nr. 1 AFG a.F.). Für die Beruteilung der Insolvenzgeldumlage sei die Rechtsform, Größe, Branche und Ertragslage des Unternehmens ohne Bedeutung (BSGE vom 23.11.1977, 12 RK 14/77). Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass es sachgerecht erscheine, dass der Gesetzgeber die Aufbringung der Mittel im gesetzlich vorgegebenen System der Unfallversicherung geregelt habe, denn auch hier werde die prinzipielle Arbeitgeberhaftung durch eine solidarische Risikenverteilung zwischen den Arbeitgebern gelöst (Bundesverfassungsgerichtentscheidung vom 18.09.1978 in SozR 4100, § 186b Nr. 1 AFG a.F.). Das Wohl der Allgemeinheit sei zu beachten und die Befugnisse und die Pflichten des Eigentümers müssten sich am Sozialstaatprinzip orientieren. Jede. gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung müsse sowohl die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zu Gunsten des Privateigentums im herkömmlichen Sinne durch Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Artikel 14 Abs. 2 GG beachten (vgl. Bundesverfassungsgerichtentscheidung 70, 200) und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten, also insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz und den Prinzipien der Rechts- und Sozialstaatlichkeit (vgl. Bundesverfassungsgerichtentscheidung 21, 79 ff; 34, 146; 42, 305; 49, 395). Mit dem sich hieraus ergebenden Inhalt sei das Eigentum verfassungsrechtlich gewährleistet (vgl. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 20, 356). Die soziale Bindung des Eigentums im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 GG umschreibe die Pflichten und Einschränkungen des Eigentums. Die Gesamtheit der in den gesetzlichen Normen sichtbar werdenden Beschränkungen des Eigentums ließen sich in den Begriff der Sozialpflichtigkeit zusammenfassen; sie ziehe der umfassenden Gebrauchs- und Verfügungsbefugnis des Eigentümers im Interesse des gemeinen Wohls allgemein geltende Grenzen. Das Gebot sozialgerechter Nutzung sei nicht nur eine Anweisung für das konkrete Verhalten des Eigentümers, sondern in erster Linie eine Richtschnur für den Gesetzgeber, bei der Regelung des Eigentumsinhalts das Wohl der Allgemeinheit zu beachten. Es liege hierin die Absage an eine Eigentumsordnung, in der das Individualinteresse den unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft habe. Die der Insolvenzgeldumlage zu Grunde liegenden Regelungen dienten dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der Arbeitslosenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse die Einschränkung der Eigentumsbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und notwendig sein und dürfe den Betroffenen nicht übermäßig belasten und müsse ihm zumutbar sein. Die Verfassungsnorm des Artikels 3 GG gebiete, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß sei dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Sinn des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes liege im wesentlichen Teil darin, dass nicht tatsächlichen Verschiedenheiten zu unterschiedlicher Behandlung im Recht führen dürften, sondern nur solche tatsächlichen Ungleich-behandlungen, denen aus Erwägungen der Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit auch für das Recht unterschiedliche Bedeutung zukomme. Dies zu entscheiden sei in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Der Gleichheitsgrundsatz verlange, dass für die (un-)gleiche Behandlung von Sachverhalten und die Auswahl der An-knüpfungskriterien - bezogen auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs und unter besonderer Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betref-fenden Regelung - vernünftige, einleuchtende Gründe bestehen. Der Gleichheitsgrundsatz fordere nicht, dass die einzelnen und ihre relevanten gesellschaftlichen Gruppen unbedingt gleichmäßig zu behandeln seien. Er lasse Dif-ferenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt seien. Aber auch die Art der Differenzierung dürfe nicht sachfremd sein, d.h. es müsse sich aus dem Sachverhalt der die differenzierende Regelung zum Gegenstand habe, gerade für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen (vgl. Bundesyerfassungsgerichtsentscheidung 17, 131; 19, 8). Dem Gesetzgeber stehe es grundsätzlich frei, die Merkmale der Vergleichspaare zu bestimmen, die für Gleichheit oder Ungleichheit der gesetzlichen Regelung maßgeblich sein sollen (vgl. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 23, 240). Der Gesetzgeber sei in seinem Handeln jedoch nicht völlig frei. Beschränkungen seien nur zulässig, wenn und soweit das öffentliche Interesse sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertige. Dabei gebe die in Artikel 14 Abs. 2 GG statuierte Sozialbindung des Eigentums dem Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Beurteilungsspielraum (vgl. Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 8, 80; 10, 59; 18, 131). Der EuGH habe in seinem Urteil in der Sache INAIL (EuZW 2002, 146 ff) eine weitere Entscheidung zu der Frage getroffen, wann das Europäische Wettbewerbsrecht auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger anzuwenden sei. Dabei ging es um die Anwendung auf eine Berufsunfallversicherung in Italien, die vom EuGH hier verneint worden sei. In dieser Frage habe das INAIL-Urteil etwas Aufklärung gebracht, in dem der EuGH erstmals zur Einstufung einer Unfallversicherung Stellung genommen habe. In der Sache habe ein italienisches Unternehmen über die Beitragspflicht des im Unternehmen mitarbeitenden Geschäftsführers zum zuständigen, vom italienischen Staat auf Grund einer Verfassungsnorm errichteten Unfallversiche-rungsträgers für Berufsunfälle gestritten. Im Rahmen dieses Streits sei die Regelung der Pflichtmitgliedschaft, die zur Beitragspflicht des Geschäftsführers geführt habe, angegriffen und ihre Vereinbarkeit mit Artikel 86 EG in Frage gestellt worden. Daraufhin sei die Vorlage an den EuGH mit der als erstes zu klärenden Frage, ob die Unfallversicherung überhaupt als Unternehmen im Sinne des Artikel 61 ff EG angesehen werden könne, erfolgt. Für das System der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung werde man nach diesem Urteil wie auch für die anderen Sozialversicherungszweige davon ausgehen können, dass sie keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts darstellten. Es verbleibe zwar wegen der nach wie vor offenen Frage zum Mindestmaß an solidarischen Elementen noch ein abweichendes Ergebnis begründbar, jedoch spreche die ähnliche Ausgestaltung dafür, dass der EuGH auch bezüglich des deutschen Systems zur gleichen Entschätzung wie beim italienischen System käme. Nach diesem Urteil habe der Gerichtshof seine eingeschlagene Linie beibehalten, bestimmte Handlungsformen grundsätzlich vom Wettbewerbsrecht auszunehmen und habe diesen Ausnahmebereich sogar relativ weit ausgedehnt. Bemerkenswert sei dabei auch, dass die an sich wettbewerbs-freundliche Kommission das italienische Unternehmen für Unfallversicherung INAIL nicht als Unternehmen eingestuft habe. Zusammenfassend werde es nach diesem Urteil dabei bleiben, dass hinsichtlich der Artikel 81 ff EG im sozialen Bereich Einrichtungen in drei Kategorien eingeteilt werden könnten: Die erste Kategorie bilde die Einrichtungen, auf die in Folge der Verneinung der Unternehmereigenschaft das Wettbewerbsrecht gar keine Anwendung finde, zum Beispiel Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung mit starken Solidaranteilen. In der zweiten Kategorie seien die, die zwar Unternehmen im Sinne der Artikel 81 ff EG seien, bei denen aber zumindest bestimmte Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt sein könnten, zum Beispiel Rentenversicherungen mit nur schwachen Solidaranteilen. Die dritte Kategorie werde dann schließlich von Unternehmen gebildet, auf die das Wettbewerbsrecht volle Anwendung finde, zum Beispiel die Arbeitsvermittlung. Für die Verneinung der Unternehmenseigenschaft sei Voraussetzung, dass wegen der solidarischen Ausgestaltung, welche gesetzlich vorgegeben sein müsse, die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen nicht in gleicher Weise durch privat-wirtschatliche Unternehmen wahrgenommen werden könnten. Dafür sei ein Vergleich vorzunehmen, bei dem insbesondere die Ausgestaltung zwischen Beiträgen und Leistungen zu untersuchen sei. Ergebe sich dabei, dass ein privat-wirtschaftliches Unternehmen seine Beiträge und Leistungen nicht in gleicher Weise ausgestalten könne, wie das zur Erreichung einer Umverteilungswirkung bei der öffentlich-rechtlichen Einrichtung der Fall sei, so werde die Unternehmenseigenschaft verneint. Hinsichtlich der Einrichtungen, die ganz vom Wettbewerbsrecht ausgenommen würden, habe der EuGH zudem durch seine jetzige Einbeziehung von Einrichtungen mit Mischcharakter den Spielraum der Mitgliedstaaten sogar eher wieder etwas vergrößert und die Aufrechterhaltung solidarischer Systeme mit dem Mittel der Pflichtmitgliedschaft erleichtert. In diesem Zusammenhang sei auch auf den sehr ausführlichen Aufsatz zum Thema Monopolschutz für die Unfallversicherung in der "Neue Zeitung für Sozialrecht" (NZS) 5/2003,234 ff verwiesen. Der Anteil an der Insolvenzgeld-Umlage sei damit rechtmäßig erhoben worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22.09.2003 erhobenen Klage. Sie ist - unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren weiterhin der Auffassung, dass die Umlage rechtswidrig sei, weil die Vorschriften, auf denen sie basiere, gegen höherrangiges Recht verstoße. Die §§ 359, 360 SGB III seien verfassungswidrig, § 359 SGB III verstoße zudem gegen das Gemeinschaftsrecht. Auf Grund der Ungleichbehandlung der Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sei eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der gewerblichen Unternehmer zum Vorteil der Landwirte erfolgt. Letztlich seien alle Steuerzahler an der Finanzierung von Insolvenzgeldum-lagen der landwirtschaftlichen Unternehmer beteiligt. Mit einem gleichen Solidaritätsbeitrag aller Unternehmer habe dies also nichts mehr zu tun. Bei der Insolvenzgeldumlage handele es sich um eine Sonderabgabe, wobei es mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit bei Sonderabgaben nicht zu vereinbaren sei, dass umlagepflichtige Personen auf Grund von Beliebigkeiten der Gesetzes- und Satzungsregelung völlig unterschiedlich belastet werden könnten. Nach § 359 Abs. 2 SGB III würden die Entgeltsummen von Landesbanken und Sparkassen bei der Aufbringung von Mitteln nicht berücksichtigt, weil diese nach dem Gesetz nicht in Insolvenz fallen könnten. Dieses Privileg widerspreche dem Recht der Europäischen Union. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003 aufzuheben, soweit dieser die Erhebung des Anteils an der Insolvenz-umlage betrifft, hilfsweise, die Sache gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 80 des Verfassungsgerichtsgesetzes dem Bundesverfassungsgerichts vorzulegen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Sache gemäß Artikel 234 EG-Vertrag dem Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um Vorabentscheidung vorzulegen, ob § 359 SGB III mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,die Klage abzuweisen. Darüber hinaus bestehe keine Veranlassung, die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG-Vertrag vorzulegen. Sie weist - unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22.08.2003 - darauf hin, dass sie, unabhängig davon, ob und wann ihre Mitglieder Beiträge zahlen, ihren Anteil an der gesamten Insolvenzgeldumlage vierteljährlich im Voraus an die Bundesanstalt für Arbeit zu entrichten und das Insolvenzgeld jährlich nachträglich aufzubringen habe. Sie trage das Risiko der Nichteintreibbarkeit dieser Umlage und der konjunkturellen Entwicklung. Da es sich bei den von den Mitgliedern zu tragenden Anteile an der Umlage um keine Mittel Dritter handele, seien diese auch nicht getrennt von den Finanzmitteln der Beklagten zu verwalten (§ 80 Abs. 2 SGB IV). Bei den Berufsgenossenschaften würden die Ausgaben des Vorjahres durch Umlegung auf die Mitglieder nachträglich umgedeckt. Diese Art der (nachträglichen) Bedarfsdeckung erfordere eine ausreichende Ansammlung von Betriebsmitteln, um die laufenden entstehenden Aufwändungen ordnungsgemäß und sparsam in den Zeiträumen bestreiten zu können, die zwischen den Beitragserhebungen liegen. Die Erhebung von Vorschüssen demgegenüber sei keine Gdwährleistung für eine dauerhafte finanzielle Sicherstellung der anfallenden gesetzlichen Leistungen. Diese Finanzierung sei mit der Unsicherheit der Nichteintreibung von Beiträgen verbunden mit negativer Auswirkung auf ein sicheres und ökonomisches Handeln. Die Bildung von Betriebsmitteln stelle eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung dar und belaste die Mitglieder mit Kosten, die mit der Vorschussberechnung und -einziehung verbunden seien. Auch wäre eine Kreditaufnahme für die Mitglieder keine günstigere Alternative. Die Insolvenzgeldumlage sei von der konjunkturellen Entwicklung abhängig. Das Volumen der letzten von der Beklagten in Rechnung gestellten Umlage beruhe auf Annahmen, die sich an die Prognosen der Wirtschaftsforschungsinstitute und des Bundesfinanzministeriums (BMF) anlehnten. Danach sei für das 2. Halbjahr 2002 von einer allmählichen Aufhellung der Konjunktur auszugehen gewesen. Dennoch sei ein Anstieg von 10% bei den Quartalszahlungen an die Bundesanstalt für Arbeit für die Umlagen berücksichtigt worden. Zusätzlich sei die Erhöhung des Beitragsatzes für die letzte Umlage durch eine Reduzierung der Vorfinanzierung der ersten Rate für 2003 auf knapp 50 % begrenzt worden. Tatsächlich sei aber das gesamte von der Bundesanstalt für Arbeit im Jahr 2002 in Rechnung gestellte Insolvenzgeld um rund 40 % gestiegen. Dies habe zum 31.12.2002 zu einer Finanzierungslücke von rund 38 Millionen Euro geführt. Dieser Betrag sei von den Betriebsmitteln der Beklagten "entliehen" worden und müsse wieder zurückgeführt werden. Die Abrechnung der Insolvenzgeldzahlungen für das Jahr 2002 und die Berechnung des Beitragsfußes hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.11.2003 aus-führlich erläutert. Sie sieht im Übrigen in der Erhebung der Insolvenzgeld-umlage auch keinen Verstoß gegen Artikel 2, 3 oder 14 GG. Weder sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) erkennbar noch werde das Prinzip der Angemessenheit verletzt. Die von der Klägerin dargelegten Argumente rechtfertigten keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Erhebung des Anteils zur Insolvenz-geldumlage. Es werde vielmehr lediglich der Unmut darüber ausgedrückt, dass die gesetzliche Regelung der Gewährung von Insolvenzausfallgeld an die Arbeiternehmer insolventer Unternehmen zu wettbewerbsverzerrenden Maßnahmen führe. Darauf habe sie - die Beklagte - jedoch keinen Einfluss. Es liege in der Natur der Sache, dass dann, wenn eine Umlage bestehe, die solventen Unternehmen für die Umlageforderung aufzukommen hätten. Wenn sich der Kreis der solventen Unternehmen - bei unterstelltem gleichbleibendem Umlagesoll - verringere, steige zwangsläufig die Beitragsforderung gegenüber den einzelnen Unternehmen. Die Einwände der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 359, 360 SGB III gingen schon deshalb fehl, weil die Klägerin unzulässigerweise hier steuerrechtsdogmatische Erwägungen heranziehe. Die Erhebung von Steuern unterscheide sich aber nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung fundamental von der Erhebung von Beiträgen durch deren Unabhängigkeit von einer Gegenleistung, wohingegen letztere gerade von einer solchen. abhängen würden. Deshalb seien Steuern Gemeinlasten, die grundsätzlich allen Bürgern auferlegt werden dürften, während Beiträge zur Sozialversicherung Sonderlasten seien, die nur der im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung zusammengefassten Solidargemeinschaft, der sogenannten Gefahrgemeinschaft, auferlegt werden dürften. Steuern seien nur im Rahmen der Finanzverfassung der Artikel 104a ff GG zulässig, während die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen auf den Kompetenztitel des 'Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gestützt werde. Wegen dieser grundsätzlichen systematischen Unterscheidung könne der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt werden. Im Übrigen könne auch dem Argument der Klägerin, es bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen den Landesbanken/Sparkassen und den anderen umlagepflichtigen Personen (Unternehmen) nicht gefolgt werden. Nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (80/987/EWG) könnten die Mitgliedstaaten die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrages oder Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer oder wegen des Bestehens anderer Garantieformen, die den Arbeitnehmern einen Schutz gewährleisten, der sich aus dieser Richtlinie ergebende Schutz gleichwertig sei, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnahmsweise ausschließen. Bei dem von der Klägerin angesprochenen Personenkreis der Landesbanken und Sparkassen handele es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Insolvenz nicht zulässig sei oder bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde Kraft Gesetzes die Zahlungs-fähigkeit sichere. Dieser Personenkreis sei gemäß § 359 Abs. 2 Satz 2 SGB III von der Zahlung der Umlage zur Insolvenzgeldversicherung ausgenommen. Die Vereinbarkeit dieser Vorschrift, welche bis zum Inkrafttreten des in § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 AFG fixiert gewesen sei, sei vom Bundesverfasssungsgericht durch Beschluss vom 05.10.1993 (1 BvL 34/81) als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen worden, soweit der genannte Personenkreis von der Pflicht zur Zahlung einer anteiligen Umlage zur Insolvenz-geldversicherung (Konkursausfallversicherung) ausgenommen sei. Die Ungleichbehandlung sei auch im EU-Recht vereinbar, da dieses ausdrücklich eine abweichende Regelung zulasse und den nationalen Unternehmen/Arbeitnehmern durch die Gewährleistung durch den Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde einen ausreichenden Schutz gewährt werde. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2003 rechtMäßig ist und daher für die Klägerin keine Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG darstellt. Zutreffend hat die Beklagte die Insolvenzgeldumlage 2002 aus einem Jahresbruttoentgelt von 2.410.382,00 Euro und einem Beitragsfuß von 4,767 in Höhe 11.490,29 Euro errechnet. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umlage für das Insolvenzgeld sind die §§ 358 ff SGB III. Nach § 358 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III erstatten die Unfall-versicherungsträger der Bundesanstalt für Arbeit die Aufwändungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres. Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind die Berufsgenossenschaften, die Eis enbahnunfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom sowie für bestimmte Unternehmen die Unfallkassen des Bundes und der Länder. Diese Mittel werden nach § 359 Abs. 1 SGB III durch eine Umlage der Unternehmer aufgebracht. Hinsichtlich des Verfahrens bestimmt § 361 Abs. 1 Satz 1 SGB III, dass die Un-fallversicherungsträger zum 25.04., 25.07. und 25.10. eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der Aufwändungen der Bundesanstalt für Arbeit für das Insolvenzgeld in dem jeweils vorausgegangenem Kalenderquartal und zum 31. Dezember eine weitere Abschlagszahlung in Höhe der im IV. Kalenderquartal nach einvernehmlicher Schätzung zu erwartenden Aufwändung der Bundesanstalt für Arbeit entrichten. Die Vorschriften über den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung gelten entsprechend (§ 360 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Die Umlage muss den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken (§ 152 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden (§ 152 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Die Aufbringung der Mittel erfolgt nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung durch Umlage des Um-lagesolls auf die Beitragspflichtigen gemäß § 150 SGB VII. Die Ausgaben, Betriebsmittel und Rücklagen vermindert durch Einnahmen stellen den Finanzbedarf des Unfallversicherungsträgers dar (vgl. BSG SozR 2200 § 725 Nr. 10). Auch für das Insolvenzgeld dürfen Betriebsmittel bereitgehalten werden. Die Beklagte hat ein vorläufiges Umlagesoll von 330,66 Millionen Euro ermittelt. Ein Finanzierungsbedarf bis zum 30.04.2004 wurde in Höhe von 473,62 Millionen Euro ermittelt. Hieraus hat die Beklagte unter Berücksichtigung einer Unterdeckung im Vorjahr von 38,35 Millionen Euro einen Finanzierungs-saldo/Betriebsmittelbedarf von 181,31 Millionen Euro und damit ein Umlage-soll 2002 in Höhe von 511,97 Millionen Euro ermittelt. Aus den von der Beklagten im Schriftsatz vom 18.11.2003 übermittelten Zahlen ist darüber hinaus ersichtlich, dass durch die Betriebsmittelzuführung der Betriebsmittelbestand insgesamt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Höhe überschreitet (§ 171 . SGB VII in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der Satzung der Beklagten). Aus der genannten Berechnung der Beklagten ist im Übrigen weiterhin ersichtlich und auch nachvollziehbar, dass der Anstieg der Zahlungen für Insolvenzgeld erheblich von dem Anstieg der Insolvenzgeldumlage bei der Beklagten abweicht. Dass diese Kosten im Wege der Umlage erhoben werden und nicht im Wege der von Vorschüssen, ist ausdrücklich vom Gesetz als eine Möglichkeit vorgesehen (§ 150 SGB VII). Sowohl was die von der Beklagten herangezogenen Vorschriften zur Festsetzung und Berechnung der Insolvenzgeldumlage wie auch auf deren Ausführungen zum angeblichen Verstoß dieser Bestimmungen gegen Artikel 3, 14 GG, angeht, folgt die Kammer in vollem Umfang der Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.08.2003. Aus diesem Grunde wird gemäß § 136 Abs. 2 in der mit Wirkung vom 01.03.1993 geltenden Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993 von einer weiteren Darstellung der Entscheidung abgesehen. Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Kammer auch im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der Insolvenzgeldum-lage hat. Die Kammer stützt sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.09.1978 (1 11/13 636/78). Insbesondere verstößt die Erhebung der Insolvenzgeldumlage nicht gegen das Übermaßverbot. Durch die Geld-Ieistungspflicht werden die Unternehmen nicht übermäßig belastet und die Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigt (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88 -). Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil dieses Prinzip gerade den Staat verpflichtet, für einen Ausgleich sozialer Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Dies kann regelmäßig nur durch eine Belastung der wirtschaftlich Stärkeren zu Gunsten der wirtschaftlich Schwächeren erfolgen. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 3 GG auch nicht dadurch gegeben, dass die Erstattung von Lohn im Rahmen der Insolvenzgeldumlage für die Dauer von drei Monaten nach den §§ 358 ff SGB II erfolgt. Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 EWG gibt einen Insolvenzgeldzeitraum von grundsätzlich drei Monaten vor, wobei EG-rechtliche Vorgaben von einer verfassungsrechtlichen Prüfung ausgenommen sind. Außerdem wird der Vorfinanzierung durch § 188 Abs. 4 SGB III eine enge Grenze gesetzt, so dass eine Verletzung der Notdefizierungspflicht nicht ersichtlich ist. Zudem hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 21.10.1999 (SozR 3-4100, § 186b AFG) entschieden, dass selbst eine etwaige Verletzung der Notdefizierungspflicht keine Auswirkungen auf die Umlagepflicht für das Konkursausfallgeld hätte. Dies gilt auch für die Insolvenzgeldumlage. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Sache dem Bundesverfas-sungsgericht vorzulegen, da aus den zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts klar zu entnehmen ist, dass die Insolvenzgeldumlage den verfassungsrechtlichen Normen nicht widerspricht. Dafür, dass die §§ 359, 360 SGB III verfassungswidrig sein sollen, spricht nichts. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Klägerin insoweit steuerrechtsdogmatische Erwägungen für die Begründung der angeblichen Verfas-sungswidrigkeit dieser Bestimmungen heranzieht, wobei diese Begründung schon im Hinblick auf die grundsätzlichen systematischen Unterschiede zwischen Steuern und der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen ins Leere läuft. Den dazu gemachten Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren ist im vollem Umfang zuzustimmen. Die Kammer hatte auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und die Sache gemäß Artikel 234 Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft (EGV) dem Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um eine Vorabentscheidung vorzulegen. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften, insbesondere des EGV, ist nicht ersichtlich. Der Europäische Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht die Befugnisse der Mitgliedstaaten unberührt lässt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (EuGH, Entscheidungssammlung 1984, 523 = NJW 1985, 542). Auch insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinien des Rates zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (80/987/EWG) die Mitgliedstaaten die Ansprüche bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern wegen der besonderen Art des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer oder wegen des Bestehens anderer Garantieformen, die den Arbeitnehmern einen Schutz gewährleisten, der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Schutz gleichwertig ist, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnahmsweise ausschließen können. Bei dem von der Klägerin angesprochenen Personenkreis der Landesbanken und Sparkassen handelt es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Insolvenz nicht zulässig ist oder bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde Kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Dieser Personenkreis ist'gemäß § 359 Abs. 2 Satz 2 SGB III (früher § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 AFG) von der Zahlung der Umlage zur Insolvenzgeldversicherung ausgenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 05.10.1993 (1 BvL 34/81) die bis zum 31.12.1996 geltende Regelung als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Da sich durch die ab 01.01.1997 in Kraft getretene Regelung materiell-rechtlich nichts geändert hat, ein Verstoß gegen das Grundgesetz weiterhin nicht vorliegt, bestand schon aus diesem Grund keine Veranlassung, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Die Klage war daher nach alledem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Streitwert wird auf 11.490,29 Euro festgesetzt.Nach § 20 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Wert nach § 13 Abs. .1 GKG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der Streitwert nach der sich aus dein Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Da das Interesse der Klägerin dahingeht, keine Insolvenzgeldumlage zu zahlen, war der Streitwert somit auf 11.490,29 Euro festzusetzen.