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Urteil

S 2 RA 49/02

SG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schreiben einer Rentenversicherung, die lediglich aufklärend ist und keine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X enthält, sind keine Verwaltungsakte und können nicht mit Widerspruch angefochten werden. • Eine Zusicherung nach § 34 SGB X spielt im Bereich der Rentenversicherung für wiederkehrende Pflichtleistungen wie Renten grundsätzlich keine Rolle; sie kommt überwiegend bei Ermessensleistungen in Betracht. • Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 46 SGB VI ist nicht analog oder ergänzend auf Lebenspartner übertragbar; die Vorschrift ist eng auszulegen. • Die Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner in § 46 SGB VI begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sachliche Gründe und verfassungsrechtliche Schutzgedanken, insbesondere Art. 6 GG, die unterschiedliche Regelung rechtfertigen können.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Zusicherung bzw. Feststellung von Hinterbliebenenrente für Lebenspartner nach § 46 SGB VI • Schreiben einer Rentenversicherung, die lediglich aufklärend ist und keine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X enthält, sind keine Verwaltungsakte und können nicht mit Widerspruch angefochten werden. • Eine Zusicherung nach § 34 SGB X spielt im Bereich der Rentenversicherung für wiederkehrende Pflichtleistungen wie Renten grundsätzlich keine Rolle; sie kommt überwiegend bei Ermessensleistungen in Betracht. • Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 46 SGB VI ist nicht analog oder ergänzend auf Lebenspartner übertragbar; die Vorschrift ist eng auszulegen. • Die Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner in § 46 SGB VI begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sachliche Gründe und verfassungsrechtliche Schutzgedanken, insbesondere Art. 6 GG, die unterschiedliche Regelung rechtfertigen können. Der 1940 geborene Kläger lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und bezieht eine Altersrente. Er beantragte die Zusicherung, dass sein Lebenspartner im Todesfall eine Hinterbliebenenversorgung im Umfang von Ehegatten erhalten werde. Die Beklagte teilte mit, § 46 SGB VI sehe eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften nicht vor und erklärte dieses Schreiben als aufklärend, nicht als Verwaltungsakt. Der Kläger widersprach und begehrte im Klageverfahren die Aufhebung der Schreiben sowie die Zusicherung oder hilfsweise Feststellung eines Anspruchs; ersatzweise begehrte er Aussetzung und Vorlage ans Bundesverfassungsgericht. Die Beklagte beantragte Klageabweisung mit der Begründung, die Schreiben seien keine Verwaltungsakte und § 46 SGB VI enthalte keinen Anspruch für Lebenspartner. • Klage unbegründet: Die angegriffenen Schreiben der Beklagten vom 15.04.2002 und 24.04.2002 sind keine Verwaltungsakte und stellen weder eine Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X dar noch die Ablehnung einer solchen Zusicherung, sodass der Widerspruch unzulässig war. • Rechtsnatur der Zusicherung: Nach § 34 Abs.1 S.1 SGB X bedürfen Zusagen der schriftlichen Form; im Bereich der Rentenversicherung sind Zusicherungen für wiederkehrende Pflichtleistungen wie Renten praktisch ohne Bedeutung und kommen überwiegend bei Ermessensleistungen in Betracht. • Feststellungsklage: Es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 55 Abs.1 Nr.1 SGG, weil das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht hinreichend konkretisiert und noch von ungewissen tatbestandlichen Voraussetzungen (Tod, Fortbestand der Lebenspartnerschaft) abhängig ist. • Auslegung von § 46 SGB VI: Der Wortlaut schließt Lebenspartner aus; eine ergänzende oder analoge Auslegung kommt nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke vorliegt und der Gesetzgeber den Tatbestand bewusst eng gefasst hat. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Eine Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner liegt vor, jedoch ist dies nicht automatisch verfassungswidrig. Die Hinterbliebenenversorgung stützt sich auf den Schutzgedanken des Art.6 GG, und das LPartDisBG beseitigt nicht zwingend alle Ungleichbehandlungen; damit ist der Ausschluss nach derzeitiger Rechtslage mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Klage wird abgewiesen. Die angegriffenen Schreiben sind keine Verwaltungsakte und enthalten keine Zusicherung nach § 34 SGB X, weshalb ein Widerspruch unzulässig war. Ein Anspruch des Lebenspartners auf Hinterbliebenenversorgung nach § 46 SGB VI besteht nicht; die Vorschrift ist eng auszulegen und nicht analog zu erweitern. Soweit verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen wurden, sah das Gericht keinen aktuellen Verfassungsverstoß, weil die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt erscheint. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.